Selbstablehnung im Termin?

  • Bin mir nicht sicher, ob ich den Versteigerungstermin durchführen darf:

    ein naher Verwandter von mir ist Anwalt. Soeben teilte mir ein Bietinteressent mit, dass er sich in meiner Versteigerungssache (Termin steht unmittelbar bevor) genau dort anwaltlichen Rat holt. Falls nun mein Verwandter hier im Versteigerungstermin als Proz.-Bev. erscheint, darf ich den Termin dann überhaupt abhalten, oder muss ich mich selbst ablehnen?

  • Ich würde vllt auf den Grad der Verwandtschaft abstellen. :gruebel:
    Wenn es nur der Mann meiner Cousine ist, würde es mich nicht stören.
    Bei meinem Bruder oder dessen Frau schon eher.
    Wann darf ein Richter sich denn selbst ablehnen? Ist das nicht ähnlich wie bei der Befangenheit analog anzuwenden?
    :nixweiss:

  • ein naher Verwandter von mir ist Anwalt. Soeben teilte mir ein Bietinteressent mit, dass er sich in meiner Versteigerungssache (Termin steht unmittelbar bevor) genau dort anwaltlichen Rat holt. Falls nun mein Verwandter hier im Versteigerungstermin als Proz.-Bev. erscheint, darf ich den Termin dann überhaupt abhalten, oder muss ich mich selbst ablehnen?


    Da der Interessent nicht Beteiligter im Verfahren ist, sehe ich keinen Grund zur Selbstablehnung. Anders könnte es natürlich aussehen, wenn ein Beteiligter durch einen engen Verwandten vertreten wird.

  • Da die Vorschriften der ZPO im ZVG-Verfahren Anwendung finden, findet auch § 48 ZPO Anwendung, der sich mit der Selbstablehnung v.A.w. beschäftigt.

    Hinsichtlicht eines Ausschlusses nach § 41 ZPO kommt es insbesondere im Rahmen der Nr. 3 auf den Grad der Verwandtschaft an.

    Zu beachten ist daneben, dass Äußerungen im Selbstablehnungsverfahren den Parteien mitgeteilt werden müssen, vgl. BVerfG NJW 1993, 2229.

    P.S.: Den vorstehenden Ausführungen von Stefan ist natürlich zuzustimmen. Meine Ausführungen beschäftigen sich demnach mit dem Fall der Vertretung des Schuldners oder Gläubigers durch einen nahen Verwandten ... :)

  • Ich sehe das wie Stefan.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • ein naher Verwandter von mir ist Anwalt. Soeben teilte mir ein Bietinteressent mit, dass er sich in meiner Versteigerungssache (Termin steht unmittelbar bevor) genau dort anwaltlichen Rat holt. Falls nun mein Verwandter hier im Versteigerungstermin als Proz.-Bev. erscheint, darf ich den Termin dann überhaupt abhalten, oder muss ich mich selbst ablehnen?


    Da der Interessent nicht Beteiligter im Verfahren ist, sehe ich keinen Grund zur Selbstablehnung. Anders könnte es natürlich aussehen, wenn ein Beteiligter durch einen engen Verwandten vertreten wird.



    Sehe ich genau wie Stefan.
    Wobei ich eventuell meinem nahen Verwandten bedeuten würde, er möge sich zurückhalten. Er kann den Bieter ja durchaus beraten, muss aber nicht offiziell für diesen auftreten.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Sehe ich genau wie Stefan.
    Wobei ich eventuell meinem nahen Verwandten bedeuten würde, er möge sich zurückhalten. Er kann den Bieter ja durchaus beraten, muss aber nicht offiziell für diesen auftreten.


    Das wird nicht angehen, oder kennst Du einen Anwalt, der sich irgend eine Gelegenheit zum Geldverdienen entgehen ließe? ;)

    Noch zur Klarstellung: Der RA ist mit mir in gerader Linie verwandt.

    Da mein Verwandter nicht nur Partei, sondern Prozessbev. ist, ist wohl nicht § 41 ZPO, sondern § 42 ZPO einschlägig, bin im Zöller-vollkommer, § 42 Rn. 13 fündig geworden. (Selbstablehnung richtet sich nach § 48 ZPO).

    Im übrigen sehe ich den Begriff "Partei" in diesem Zusammenhang weiter als den Beteiligtenbegriff des § 9 ZVG. Man denke an Fälle, wo es um die Zulassung einer Sicherheitsleistung oder Ablehnung des Erfordernisses einer erhöhten Sicherheitsleistung geht. In diesem Zusammenhang muss ich auch dem Bieter (und seinem RA) gegenüber neutral sein.

  • Das wird interessant. Denn zum Zuge kommen dürfte der Interessenkonkflikt ja erst, wenn tatsächlich ein Gebot durch den Interessenten abgegeben wird. Erst dann bestünde m.E. Handlungsbedarf wegen Selbstablehnung.
    Also ein evtl. platzender Termin....

  • Sehe ich genau wie Stefan.
    Wobei ich eventuell meinem nahen Verwandten bedeuten würde, er möge sich zurückhalten. Er kann den Bieter ja durchaus beraten, muss aber nicht offiziell für diesen auftreten.


    Das wird nicht angehen, oder kennst Du einen Anwalt, der sich irgend eine Gelegenheit zum Geldverdienen entgehen ließe? ;)



    Ich habe keine Anwälte in der Verwandschaft ....:).

    Zur Sache: Seit wann hat denn ein Bieter einen Prozessbevollmächtigten? Ein Bieter ist doch keine "Partei" (selbst bei deiner weitergehenden Auslegung des Beteiligtenbegriffs). Außerdem: Eine normale Prozessvollmacht umfasst doch nicht die Befugnis, Gebote abzugeben. Dass muss der Bieter ja nach wie vor selbst machen, oder hat der Anwalt wirklich auch eine Bietvollmacht?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich würde die Selbstablehnung nicht erst im Termin erklären sondern vorher und den Termin vom Vetreter halten lassen. Ist doch besser als den Termin platzen lassen oder im Nachhinein Beschwerden zu bekommen.

  • Ich würde die Selbstablehnung nicht erst im Termin erklären sondern vorher und den Termin vom Vetreter halten lassen. Ist doch besser als den Termin platzen lassen oder im Nachhinein Beschwerden zu bekommen.



    So man ein Problem sieht - genau so.
    Bin mir ehrlich gesagt in der Konstellation auch noch nicht schlüssig. "Geschmäckle" lässt grüßen.

  • Ich würde die Selbstablehnung nicht erst im Termin erklären sondern vorher und den Termin vom Vetreter halten lassen. Ist doch besser als den Termin platzen lassen oder im Nachhinein Beschwerden zu bekommen.

    Das wird interessant. Denn zum Zuge kommen dürfte der Interessenkonkflikt ja erst, wenn tatsächlich ein Gebot durch den Interessenten abgegeben wird. Erst dann bestünde m.E. Handlungsbedarf wegen Selbstablehnung.
    Also ein evtl. platzender Termin....

    Sehe ich genau wie Stefan.
    Wobei ich eventuell meinem nahen Verwandten bedeuten würde, er möge sich zurückhalten. Er kann den Bieter ja durchaus beraten, muss aber nicht offiziell für diesen auftreten.


    Das wird nicht angehen, oder kennst Du einen Anwalt, der sich irgend eine Gelegenheit zum Geldverdienen entgehen ließe? ;)



    Seit wann hat denn ein Bieter einen Prozessbevollmächtigten? Ein Bieter ist doch keine "Partei" (selbst bei deiner weitergehenden Auslegung des Beteiligtenbegriffs). Außerdem: Eine normale Prozessvollmacht umfasst doch nicht die Befugnis, Gebote abzugeben. Dass muss der Bieter ja nach wie vor selbst machen, oder hat der Anwalt wirklich auch eine Bietvollmacht?


    Vor dem Termin sehe ich keine Möglichkeit der Selbstablehnung. Bisher weißt Du inoffiziell nur, dass der Verwandte vielleicht für einen Bieter im Termin auftreten wird. Wenn der Fall eintritt und ein Gebot abgegeben wird, würde ich mich auch ablehnen. In der Praxis habe ich das so gehändelt, dass mein Vertreter mit mir im Termin war und im Falle eines Falles die Terminsführung übernommen hat.

  • Vor dem Termin sehe ich keine Möglichkeit der Selbstablehnung. Bisher weißt Du inoffiziell nur, dass der Verwandte vielleicht für einen Bieter im Termin auftreten wird. Wenn der Fall eintritt und ein Gebot abgegeben wird, würde ich mich auch ablehnen. In der Praxis habe ich das so gehändelt, dass mein Vertreter mit mir im Termin war und im Falle eines Falles die Terminsführung übernommen hat.


    Danke für Eure Antworten.
    Wenn ich es wirklich handhabe wie von Tarzan dargelegt, müsste meine Vertretung dann den gesamten Versteigerungstermin wiederholen?

  • Vor dem Termin sehe ich keine Möglichkeit der Selbstablehnung. Bisher weißt Du inoffiziell nur, dass der Verwandte vielleicht für einen Bieter im Termin auftreten wird. Wenn der Fall eintritt und ein Gebot abgegeben wird, würde ich mich auch ablehnen. In der Praxis habe ich das so gehändelt, dass mein Vertreter mit mir im Termin war und im Falle eines Falles die Terminsführung übernommen hat.


    Danke für Eure Antworten.
    Wenn ich es wirklich handhabe wie von Tarzan dargelegt, müsste meine Vertretung dann den gesamten Versteigerungstermin wiederholen?


    Warum denn? Lass Deinen Vertreter offiziell den Protokolldienst machen. Wenn der Fall auftritt, habe ich im Protokoll vermerken lassen, dass ich mich in der Sache aus dem und dem Grund als befangen ansehe und mein Vertreter die Sitzungsführung ab (Zeitpunkt) übernimmt. Wurde vom LG im Beschwerdefall immer geschluckt.

  • Der Vertreter darf überhaupt nicht den Termin weiterführen, solange nicht über die Selbstablehnung entschieden ist.



    Das sehe ich auch so. Das unterscheidet die Selbstablehnung von der Ablehnung durch eine Partei. Da hilft es auch nichts, daß der Vertreter anwesend war und den Termin übernehmen könnte.

    In der Sache würde ich darüber nachdenken, bereits jetzt die Angelegenheit nach § 48 ZPO anzuzeigen und entscheiden zu lassen.

  • So, den konkreten Fall bin ich los. Hat sich doch dieser Bietinteressent an meinen Verwandten vorgestellt als "Ich komme auf Empfehlung Ihrer Tochter."

    Innerfamiliär hat nie eine Frage bestanden, dass wir Dienst und Privatleben strikt trennen. Ich würde jedweder Partei niemals einen Anwalt namentlich empfehlen, und schon gar nicht einen aus der Verwandtschaft.

    Da hier offensichtlich mit Tricks gearbeitet wird, hat mein Anwalts-Verwandter das Mandat abgelehnt.

    hiro: Es geschehen noch Zeichen und Wunder.

    Puh, diesmal Glück gehabt. Ich hoffe, auch für alle Zukunft bleiben mir derartige Überraschungen erspart.

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