Handschr. Testament: Wer ist Erbe?

  • Erst mal guten Morgen. Habe folgendes handschriftliches Testament: 
    1. Mein letzter Wille, erben soll meine Frau Berta
    das Grundstück A mit Gebäude, Länderei und Wald (Miete und Pacht, Vorsorge zum Unterhalt).
    Der Nacherbe soll mein Sohn Bernd sein.

    2. Das Grundstück mit Gebäude B und Inventar und Ware (zur Info:Sohn und Vater hatten Laden als GbR)
    das Grundstücks-Anteil C mit Gebäude
    Geldbeträge zum Ausbau des Ausstellungraumes und Wohnhauses soll mein Sohn Bernd erben.

    3. Das Grundstück D mit Gebäuden soll Tochter Agnes erben.

    4. Mein Bruder Hubert soll sein Wohnrecht erhalten.
    :confused:
    Es gibt nach Auskunft der Schwiegertochter einiges an Geld (mind. 50.000 €, könnten aber auch 100.000 € sein). Über das Geld ist im Testament nichts gesagt. Die ganze Familie versteht sich gut, keine Streitereien. Brauchen halt nur unbedingt den Erbschein wegen der GbR und den Grundstücken. Schwiegertochter meint, alle sollten gleichermaßen bedacht werden.

    Wer ist denn nun eurer Meinung nach Erbe geworden? Bin ratlos. Ist die Frau Erbin und Sohn Karl der Nacherbe? Der Rest Vermächtnisse? Oder muss ich die ganzen Werte miteinander vergleichen um ein Anteilsverhältnis zu bekommen? Nur was mache ich dann mit der Nacherbschaft? Nacherbschaft nur für das 1. Grundstück? Geht das? Oder etwa alle zu gleichen Teilen Erben (Wille des Erblassers war ja, alle sollten gleich viel bekommen) Oder habt ihr noch andere Vorschläge? Bitte helft mir!:aufgeb:

  • Würde es so Auslegen:
    Erbe ist die Ehefrau, allerdings nur befreite Vorerbin; Nacherbe ist der Sohn Bernd. (ergibt sich aus der Formulierung "erben soll")
    Für Bernd, Agnes und Hubert sind Vermächtnisse angeordnet!

  • Erbfolge: Bei etwa gleichem Wert der drei Immobilien Frau und Kinder zu je 1/3. Bei signifikant unterschiedlichem Wert Erben im Verhältnis der Werte.
    Nacherbfolge bzgl. des Anteils der Ehefrau, Nacherbe ist der Sohn, aber nicht befreit, da nichts entspr. im Testament.

    Teilungsanordnungen bzgl. der Immobilien

    Vermächtnis zug. des Bruders.

    Nacherbfolge bzgl. einem Gegenstand dürfte nicht zulässig sein, da auch der Nacherbe "nur" Erbe des Erblassers wird, § 2100 BGB, also Universalrechtsnachfolger.

  • Ich würde von Auslegung im Sinne einer Quotenerbfolge im vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen abraten.

    a) Eine solche Quotenerbfolge würde zunächst voraussetzen, dass der Wert aller Nachlassgegenstände ermittelt werden muss. Bereits dies stößt auf immense Schwierigkeiten, sofern die Beteiligten die Werte nicht übereinstimmend angeben. Die prozentuale Beteiligung wäre im übrigen nicht "ungefähr", sondern genau (ggf. mit Stellen hinter dem Komma, etwa 23,43 %) zu ermitteln.

    b) Die Quotenerbfolge kann zu erheblichen erbschaftsteuerlichen Problemen führen, weil in der Regel nach der Quote und nicht nach der endgültigen wirtschaftlichen Beteiligung im Zuge der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft besteuert wird.

    c) Im Falle der Quotenerbfolge mit nicht exakt ermittelten prozentualen Beteiligungen stellt sich das Folgeproblem, ob die Verfügungen des Erblassers Teilungsanordnungen (mit Wertausgleich) oder -was näher liegt- Vorausvermächtnisanordnungen zugunsten des jeweiligen Begünstigen (ohne Wertausgleich) darstellen.

    d) Die Quotenerbfolge führt dazu, dass die hiernach entstehende Erbengemeinschaft sämtliche Immobilien an den jeweiligen Begünstigten übertragen müsste. Des weiteren könnte sich die angeordnete Nacherbfolge nur auf den Erbteil der Ehefrau erstrecken. Diese Erbteilsnacherbfolge würde sich sodann im Wege der Surrogation (§ 2111 BGB) an der Immobilie fortsetzen, welche die Ehefrau im Zuge der Erbauseinandersetzung bzw. in Erfüllung des Vorausvermächtnisses erhält. Dies führt grundbuchrechtlich im Ergebnis zur Hin- und Herbucherei von Nacherbenvermerken, die man sich ersparen sollte.

    Aus den genannten Gründen würde ich folgende Lösung vorschlagen:

    Die Zuwendungen an die Kinder Bernd und Agens sowie an den Bruder Hubert sind als Vermächtnisse zu qualifizieren.

    Die Witwe ist Alleinerbin. Nacherbfolge (nicht befreit) ist angeordnet, die mit dem Ableben der Vorerbin eintritt. Nacherbe ist Sohn Bernd, ersatzweise dessen Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen (§ 2069 BGB). Die Nacherbfolge erstreckt sich infolge Anordnung von Vorausvermächtnissen (§ 2110 Abs.2 BGB) nicht auf den beweglichen Nachlass (einschließlich Geldvermögen), der somit alleine der Witwe gebührt (nach Sachverhalt besteht innerhalb der Familie kein Streit, sie mag das Geldvermögen nach Erbscheinserteilung nach Gusto unter sich verteilen). Das genannte Vorausvermächtnis muss im Erbschein verlautbart werden!

    Folge: Bei der Eintragung der Erbfolge ist der Nacherbenvermerk zunächst an allen Grundstücken einzutragen. Im Zuge der Vermächtniserfüllung kann der Nacherbenvermerk dann ohne weiteres an den Vermächtnisgrundstücken (Bernd/Agnes) gelöscht werden, weil Sohn Bernd selbst beteiligt ist und den Vermächtniserfüllungen daher in seiner Eigenschaft als Nacherbe zustimmen kann (die Zustimmung der Ersatznacherben ist nicht erforderlich). Des weiteren würde sich aus dem Testament aber auch ohne eine solche Zustimmung ergeben, dass die Vorerbin in Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt, die den Nacherben gegenüber wirksam ist. Ein solcher Nachweis kann auch durch privatschriftliches Testament geführt werden und bedarf im Grundbuchverfahren daher nicht der Form des § 29 GBO. Damit stösst die Löschung des Nacherbenvermerks an den Bernd und Agnes vermächtnisweise zugewendeten Grundstücken grundbuchrechtlich auf keine Schwierigkeiten.

    Vorteil dieser Lösung ist des weiteren, dass jeder erbrechtlich Beteiligte ausschließlich seinen eigenen Erwerb zu versteuern hat und die Witwe sämtliche Vermächtnisse erbschaftsteuerrechtlich als Verbindlichkeit vom Wert ihrer Alleinerbenstellung in Abzug bringen kann.

    Damit löst sich erbrechtlich, grundbuchrechtlich und steuerrrechtlich alles in Wohlgefallen auf. Nach erfolgter Erfüllung der Grundstücksvermächtnisse und entsprechender Teil-Löschung der Nacherbenvermerke besteht die Nacherbfolge materiell nur noch an dem geerbten Grundbesitz der Witwe fort. All dies dürfte exakt der rechtlich ins Unreine gesprochenen Intention des Erblassers entsprechen.

  • Erst mal :2danke für eure Denkanstöße. Zu der Lösung von juris habe ich allerdings noch ein paar Fragen:
    Du sagst, die Nacherbfolge erstreckt sich gem. § 2110 Abs. 2 BGB nicht auf den beweglichen Nachlass. In welcher Formulierung des Testaments siehst du ein Vorausvermächtnis über den beweglichen Nachlass? Was wurde deiner Meinung nach genau der Ehefrau als Vorausvermächtnis zugewandt? Wenn du mir das noch erklären könntest, dann finde ich deine Lösung richtig gut. So hätte ich das nie allein ausgelegt!

  • Zum Vorausvermächtnis für den beweglichen Nachlass (einschließlich Geldvermögen):

    Ich entnehme dies im Umkehrschluss der fehlenden Erblasseranordnung, wonach Sohn Bernd auch das Geldvermögen als Nacherbe erhalten soll (die Nacherbfolge soll sich nach der ausdrücklichen Erblasseranordnung im Ergebnis alleine auf den Grundbesitz erstrecken, welcher der Witwe nach Erfüllung der Grundstücksvermächtnisse verbleibt). Wenn er es aber nicht erhalten soll, dann kann es nur der Alleinerbin (frei von der Nacherbfolge) verbleiben. Die rechtliche Kontruktion hierfür ist § 2110 Abs.2 BGB. Da der Rechtsverkehr über diese "fehlende" Nacherbfolge informiert sein muss, ist das betreffende Vorausvermächtnis auch im Erbschein anzugeben. Ansonsten würde er nämlich verlautbaren, dass sich die Nacherbfolge auch auf den beweglichen Nachlass erstreckt.

    Diese Vorausvermächtnisanordnung steht auch nicht in Widerspruch zu der evtl. Vermächtnisanordnung zugunsten des Sohnes Bernd gemäß Ziffer 2) des Testaments ("Geldbeträge zum Ausbau des Ausstellungsraumes und Wohnhauses"). Denn die Vorausvermächtnisanordnung besagt nur, dass das Geldvermögen nicht der Nacherbfolge unterliegt. Dadurch wird aber keineswegs ausgeschlossen, dass die Witwe in ihrer Eigenschaft als Vorausvermächtnisnehmerin ihrerseits noch mit einem Untervermächtnis zugunsten des Sohnes Bernd in Höhe der betreffenden (unbestimmten) Beträge beschwert ist. Dieser Aspekt hat aber im Erbschein nichts verloren.

    Ich würde Witwe und alle Kinder vorladen und ihnen die Vorteile der betreffenden Auslegung des Testaments eingehend erläutern. Nach meiner Erfahrung wird dann wohl sehr rasch eine Einigung der Beteiligten im Sinne dieser Lösung erfolgen (evtl. auch erst nach erfolgter und durchaus zu empfehlender steuerlicher Beratung). In diesem Termin kann dann auch geklärt werden, auf welches Objekt und auf welche Räumlichkeiten sich das Wohnungsrecht des Bruders erstrecken soll. So wie das Testament formuliert ist ("sein" Wohnungsrecht), gehe ich davon aus, dass der Bruder bereits in einem der zum Nachlass gehörenden Häuser wohnt und dass die Berechtigung zum "Weiterwohnen" lediglich vermächtnisweise und damit rechtsverbindlich festgeschrieben werden sollte. Es ist Auslegungsfrage, ob das Wohnungsrecht dinglich gesichert werden muss. Hierzu schweigt das Testament.

    Der Vollständigkeit halber:

    Besteht das Wohnungsrecht in dem Anwesen, das der Witwe verbleibt, so gibt es keine Probleme. Das Wohnungsrecht ist als Nachlassverbindlichkeit gegenüber dem Nacherben (schuldrechtlich oder dinglich) wirksam.

    Soll der Erblasserbruder dagegen in einem der Anwesen wohnen, das Sohn Bernd oder Tochter Agnes zugewendet ist, so wird es sich wohl so verhalten, dass nicht die Witwe mit diesem Vermächtnis beschwert ist, sondern der jeweilige Vermächtnisnehmer (Bernd/Agnes), der insoweit zugunsten des Erblasserbruders mit einem Untervermächtnis beschwert ist. Sofern die dingliche Sicherung des Wohnungsrechts in Betracht gezogen wird, sollte es daher zeitgleich mit der notariellen Aufteilung des Grundbesitzes bestellt werden, und zwar nicht in der Form, dass die Witwe das Wohnungsrecht bestellt und den Vermächtnisgrundbesitz anschließend bereits belastet an den betreffenden Vermächtnisnehmer überträgt, sondern in der Weise, dass die Witwe den Vermächtnisgrundbesitz lediglich auflässt und das Wohnungsrecht (als Untervermächtnis) dann bereits in gleicher Urkunde vom erwerbenden Vermächtnisnehmer bestellt wird. Dies hielte ich für die saubere und den rechtlichen Gegebenheiten entsprechende Lösung.

  • @juris2112 : Also ich habe in Anbetracht von Nr. 2 und Nr. 3 des Testaments Probleme, das Testament wie vorgeschlagen auszulegen und ich denke auch nicht, dass "mein Richter" der Auslegung folgen würde.

    M.E. kommt man um eine Quotenermittlung nicht umhin, da das Testament nun einmal unglücklich formuliert ist und das deutsche Erbrecht (grundsätzlich) keine Einzelzuwendungen im Erbwege vorsieht.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Jetzt hab ich´s endlich verstanden! Nochmal ein riesiges Dankeschön! Die Erben haben bereits einen Termin beim Steuerberater. Werde ihnen die Lösung vorschlagen. Dann kann der Steuerberater denen gleich die Vorzüge erklären. ;) Ich schätze dann gibt es keine Probleme mehr. :beifallkl

  • Ich bleibe trotzdem bei meiner Auslegung, wobei natürlich tatsächlich wohl nicht Teilungsanordnung, sondern eher Vorausvermächtnisse gewollt sind, um Streitigkeiten bei der Anrechnung der Immobilien auf die Erbteile zu vermeiden.

    Eine vielleicht vom Erblasser gewollte Alleinerbeinsetzung der Ehefrau findet im Testament keinen Niederschlag. Das hätte er ganz einfach anders formulieren müssen, bei diesem Testamentstext bestehen Zweifel über die Erbeinsetzung, aber eine Auslegung zugunsten der Ehefrau wird von keiner Auslegungsregel getragen. Denn der Erblasser hat nur über bestimmte Gegenstände verfügt. Stellen diese nun den wesentliochen Teil des Nachlasses dar => Erbeinsetzung i. Zw. im Wertverhältnis.
    (Dann sind eben nun mal weitere Ermittlungen zum Wert der zugedachten Gegenstände erforderlich)
    Stellen die genannten Immobilien nicht den wesentlichen Teil des Vermögens dar => gesetzl. Erbfolge mit Vorausvermächtnissen.

    Aber in keinem Fall trägt dieses Testament nach meinem Dafürhalten eine Alleinerbeinsetzung der Ehefrau.

    Dass eine andere "Interprätation" u.U. einen unkomplizierteren Weg für die Beteiligten bieten könnte bzw. steuerrechtlich günstiger sein könnte hätte der Erblasser zu lebzeiten bedenken müssen und deshalb besser einen Notar konsultieren sollen, der das Testament so formuliert wie eigentlich vom Erblasser gedacht, aber im Einklang mit den geltenden rechtlichen Möglichkeiten.
    Diese Faktoren können aber nicht den Testamentstext in den Hintergrund treten lassen.

  • the bishop:

    Die von mir vorgeschlagene Lösung führt aber doch im Rechtssinne gerade nicht zu einer nacherbenrechtlichen Einzelzuwendung. Die Nacherbfolge bezieht sich zunächst auf den gesamten Grundbesitz und erst anschließend werden die den beiden Kindern zugewendeten Vermächtnisgrundstücke wieder von der Nacherbfolge frei (Nachlassverbindlichkeiten, die dem Nacherben gegenüber wirksam sind). Das bewegliche Vermögen unterliegt demgegenüber von vorneherein nicht der Nacherbfolge. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz in § 2110 Abs.2 BGB selbst vor.

    Dass das vorliegende Testament alle bisher erörterten Auslegungsmöglichkeiten hergibt, sollte unstreitig sein. Es ist somit nicht die vorgeschlagene Auslegung, sondern es war der Erblasser selbst, der die unzutreffende Vorstellung von einer rechtlich zulässigen und unmittelbar dinglich wirkenden Einzelzuwendung an alle Beteiligten hatte. Da sich diese Vorstellung nicht verwirklichen lässt, muss nach einem Weg gesucht werden, der dem Erblasserwillen am besten entspricht. Und hier erscheint mir die Alleinerben- und Vermächtnislösung aus den genannten Gründen wesentlich schlüssiger als die Quotenerbfolge zu sein.

    Abwandlung des Falles:

    Vorhanden ist lediglich ein Hausgrundstück und Geldvermögen in Höhe von 100.000 €. Der Erblasser ordnet Nacherbfolge für die Immobilie an.

    Lösung: Das gesamte bewegliche Vermögen (Geldvermögen) ist Vorausvermächtnis zugunsten des Vorerben und wird demzufolge von der Nacherbfolge materiell nicht erfasst (§ 2110 Abs.2 BGB). In diesem Fall hat die Nacherbfolge faktisch nur für einen einzelnen Nachlassgegenstand zum Gegenstand. Aber auch dies ist im Hinblick auf § 2110 Abs.2 BGB ohne weiteres zulässig, weil das Gesetz die genannte rechtliche Konstruktion ausdrücklich vorsieht und es lediglich die Folge dieser Kontruktion ist, dass für die Nacherbfolge nur noch ein einzelner Nachlassgegenstand "übrig bleibt".

  • Tyrael:

    Es steht nirgends geschrieben, dass eine Alleinerbeneinsetzung nur angenommen werden kann, wenn der potentielle Alleinerbe den wesentlichen Teil des Nachlasses erhält. Ich kann z.B. ohne weiteres jemanden ausdrücklich als Alleinerben einsetzen und seine wirtschaftliche Erbenstellung im Ergebnis durch die Anordnung von Vermächtnissen für nahezu alle Nachlassgegenstände aushöhlen. Es ist somit immer vom Willen des Erblassers auszugehen. Und wenn sich dieser nicht eindeutig feststellen lässt, von seinem mutmaßlichen Willen. Und das ist in der Regel der Wille, der die vom Erblasser gewollte ergebnisbezogene Verteilung des Nachlasses am besten in rechtlicher Weise umsetzt. Dem wird die Quotenerbfolge im vorliegenden Fall aus den genannten Gründen wohl kaum gerecht.

    Als Auslegungskriterien kommen im vorliegenden Fall noch folgende zusätzliche Gesichtspunkte in Betracht: Die Ehefrau ist an erster Stelle im Testament genannt und im Zusammenhang mit der ihr genannten Zuwendung ist von einem "Nacherbe" die Rede. Dies kann man dahingehend deuten, dass der Erblasser seine Ehefrau als seine erbrechtliche Rechtsnachfolgerin ansah und die wunschgemäße Verteilung des Nachlasses daher als Alleinerbin in ihre Hände legen wollte.

    Lange Rede kurzer Sinn: Das Testament gibt bei näherer Betrachtung grundsätzlich beide Lösungen her. Und dass die Alleinerbenlösung wesentliche Vorzüge bietet, ist hier noch nicht bestritten worden.

    Der Hinweis auf die Möglichkeit vorheriger notarieller und/oder steuerlicher Beratung geht m.E. fehl. Denn der auf ein bestimmtes angestrebte Ergebnis gerichtete Wille des Erblassers ist inhaltlich doch nicht davon abhängig, ab vorher eine Beratung stattgefunden hat oder ob das Testament laienhaft formuliert ist. Ansonsten müsste man im vorliegenden Fall ja die Auffassung vertreten, dass das Testament in Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Willen (?) des Erblassers zu Lasten der Familie möglichst steuerschädlich auszulegen ist.

    Schließlich ist die Quotenerbfolge auch kein "Auffangergebnis" für die Fälle, bei welchen sich der Erblasserwille nicht eindeutig feststellen lässt. Denn auch die Quotenerbfolge muss natürlich dem Willen des Erblassers entsprechen!

  • Zitat von juris2112

    Da sich diese Vorstellung nicht verwirklichen lässt, muss nach einem Weg gesucht werden, der dem Erblasserwillen am besten entspricht.



    Ja - aber dann muss sich das Ergebnis der Auslegung doch zumindest rudimentär im Testament oder sonstigen Beweismitteln widerspiegeln - oder ?

    M.E. ist auf die Einzelwerte der (der Ehefrau, dem Sohn und der Tochter) zugewandten Gegenstände und den Wert des Gesamtnachlasses abzustellen, auch wenn´s kompliziert sein mag...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Muß es denn unbedingt testamentarische Erbfolge sein?

    In der Ausbildung haben der "große" Rpfl und ich die Beteiligten überzeugt, dass sie nach der testamentarischen Erbfolge ausschlagen und die gesetzliche annehmen und sich bei der Auseinandersetzung an den Wunsch des EL halten... :strecker

  • Da würden sich die Finanzbehörden freuen: Besteuerung nach den gesetzlichen Erbquoten und zusätzliche Schenkungen zwischen den Beteiligten, soweit der Wert der anschließenden rechtsgeschäftlichen Zuwendungen den Wert des jeweiligen Erbteils übersteigt!

    Aber rein theoretisch sicher eine dritte Möglichkeit: Sämtliche Erblasseranordnungen stellen Vermächtnisse dar und es tritt gesetzliche Erbfolge ein. Im vorliegenden Fall aber wohl kaum, weil die gesetzlichen Erbquoten im Gegensatz zur Quotenerbfolge vom gewollten Ergebnis zu sehr abweichen.

    :D Es gibt also tatsächlich eine Möglichkeit, bei welcher die Quotenerbfolge plausibler ist als eine andere denkbare Lösung.:D

  • Naja - bei 15 Mio. € Geldvermögen und Grundeigentumswerten von je 250.000,- € ließe sich darüber nachdenken - aber das erscheint doch eher unwahrscheinlich...

    P.S.: Ich bin bis einschl. 11.06. im Urlaub : Treibt es nicht zu bunt... die anderen Mods werfen ein Auge auf "mein" Unterforum...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von juris2112


    Der Hinweis auf die Möglichkeit vorheriger notarieller und/oder steuerlicher Beratung geht m.E. fehl. Denn der auf ein bestimmtes angestrebte Ergebnis gerichtete Wille des Erblassers ist inhaltlich doch nicht davon abhängig, ab vorher eine Beratung stattgefunden hat oder ob das Testament laienhaft formuliert ist. Ansonsten müsste man im vorliegenden Fall ja die Auffassung vertreten, dass das Testament in Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Willen (?) des Erblassers zu Lasten der Familie möglichst steuerschädlich auszulegen ist.



    Das Testament ist nicht "schädlich" auszulegen. Wenn aber eine Auslegung direkt am Testamentstext entlang zum vom Erblasser angestrebten Ergebnis führt und rechtlich umsetzbar ist besteht keine Veranlassung mehr alle anderen auch zu diesem Ergebnis führenden aber weiter vom Text entfernten Möglichkeiten abzuklopfen im Hinblick auf finanzielle Interessen der Erben. Eine Abweichung von dieser Auslegung können natürlich die Erben geltend machen.

  • Ich denke, wir können uns im Interesse der Fragestellerin zumindest darauf einigen, dass beide Auslegungsmöglichkeiten denkbar sind.

    Oder?

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