Gemeinschaftsverhältnis der Erwerber (noch) nicht erkennbar

  • Davon war aber nun überhaupt keine Rede.

    Ich meine es genau so - ohne Auslegungsbedarf -, wie ich es geschrieben hatte. Wenn ein wesentlicher (jedenfalls sinnvoller) Bestandteil der Urkunde fehlt, sollte man es beim Vorlesen merken.

    Und das Anteilsverhältnis bei der Auflassung ist nun wirklich ein zentraler (sinnvoller) Bestandteil einer Auflassungsurkunde.

  • Ich habe ein ähnliches Problem und würde gerne wissen, ob ich es zu streng sehe.

    A verkauft ein Grundstück "an B und C zum Alleineigentum". Das geht so natürlich nicht. Ich soll nun die AV eintragen, die Auflassung ist in der Urkunde bereits enthalten.
    Der Notar möchte das Problem gerne über eine Feststellung bzw. Schreibfehlerberichtigung korrigieren, alternativ würde er in Vollmacht für die Beteiligten entsprechende Erklärungen abgeben. Irgendwie bin ich aber skeptisch. Für mich ist das irgendwie kein Schreibfehler und die Auflassung falsch. Von daher bin ich der Meinung, dass ich entsprechende Erklärungen der Beteiligten selbst benötige. Was meint Ihr?

  • Was steht in der Vormerkungsbewilligung? Wenn die Auflassung nicht gesperrt ist: Enthält sie ein Gemeinschaftsverhältnis?

    Wenn der Vertrag eine entsprechende Bevollmächtigung enthält, sehe ich kein grundsätzliches Problem darin, wenn die Ergänzung durch den Notar oder einen Notarmitarbeiter erklärt wird.

  • In der Bewilligung zur AV heißt es:
    "... bei mehreren Berechtigten in dem vorstehend in Ziffer II. genannten Anteils- bzw. Gemeinschaftsverhältnis ...".

    In der Auflassung heißt es:
    "Die Beteiligten sind sich über die vereinbarten Rechtsänderungen einig."

    Der Notar hat Vollmacht, alle zum Vollzug der Urkunde erforderlichen oder zweckdienlichen Erklärungen unter Befreiung von § 181 BGB abzugeben.

    Würde Dir dann eine Feststellung bzw. Berichtigung reichen oder würdest Du eine neue Auflassung (in der das Anteilsverhältnis weder direkt noch durch Verweis genannt ist) bzw. eine neue Bewilligung für die AV verlangen?

  • Die Unrichtigkeit mag im Sinne von § 44a BeurkG vorliegen. Fraglich ist jedoch, ob ausreichend klar ist, was stattdessen gemeint bzw. von den Vertragsparteien gewollt ist. Zu je 1/2 Anteil ist ja nicht zwingend. Zu den Grenzen von § 44a BeurkG, die der Wille der Beteiligten setzt, siehe BeckOGK/Regler BeurkG § 44a Rn. 28.

    Die Verantwortung für § 44a BeurkG liegt maßgeblich beim Notar. Wenn die Berichtigung grundsätzlich zulässig ist, obliegt die Entscheidung über die Berichtigung im konkreten Fall daher dem Notar. Ansonsten bleibt wohl nur eine Ergänzungsurkunde, in der vorsorglich auch die Auflassung wiederholt werden sollte.

  • Fraglich ist jedoch, ob ausreichend klar ist, was stattdessen gemeint bzw. von den Vertragsparteien gewollt ist. Zu je 1/2 Anteil ist ja nicht zwingend.


    Zwingend nicht, aber konkrete Anhaltspunkte müßte es für etwas abweichendes geben, nicht für "zu gleichen Teilen" (§§ 741, 742 BGB).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Sorry, dass ich mich erst jetzt wieder melde. Ich habe bisher noch keine erneute Rückmeldung vom Notar, der sich die Sache nochmal ansehen wollte, bekommen. Die Fundstelle im Kommentar hab ich mittlerweile gelesen.



    Die Verantwortung für § 44a BeurkG liegt maßgeblich beim Notar. Wenn die Berichtigung grundsätzlich zulässig ist, obliegt die Entscheidung über die Berichtigung im konkreten Fall daher dem Notar. Ansonsten bleibt wohl nur eine Ergänzungsurkunde, in der vorsorglich auch die Auflassung wiederholt werden sollte.


    Heißt das, dass der Notar aufgrund des mutmaßlichen Willens der Beteiligten allein zu prüfen und zu entscheiden hat, ob eine Berichtigung möglich oder eine Ergänzungsurkunde nötig ist? Und bedeutet das dann auch, dass ich diese Entscheidung zu akzeptieren habe, wenn ich keine anderen konkreten Anhaltspunkte habe (die ich vorliegend ja auch tatsächlich nicht habe)? Der Notar geht nach der ersten telefonischen Rücksprache ja davon aus, dass eine Berichtigung möglich ist. Er hat also anscheinend keine Zweifel am Willen der Beteiligten.

    Einmal editiert, zuletzt von Pinguin (7. Juni 2019 um 10:00)

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