Löschungszustimmung § 27 GBO

  • Der Notar beantragt nach § 15 GBO die Löschung einer Grundschuld und legt hierzu vor:

    1. Löschungsbewilligung der eingetr. Gläubigerin

    2. Löschungsantrag und - zustimmung der Ehefrau des Alleineigentümers

    3. auf "Diddl - Papier" handschriftl. verfasste Erklärung von Eigentümer und
    dessen Ehefrau, wonach "der Eigentümer seine Ansprüche gegen die
    Gläubigerin auf Rückübertragung, Rückgewähr, Abtretung, Löschung
    der Grundschuld, soweit die zugrunde liegende Forderung erfüllt
    wurde oder wird, an seine Ehefrau abtritt"
    (die Unterschriften sind beglaubigt)

    Habe ich eine ausreichende Zustimmung nach § 27 GBO ?

  • Die vorliegende Abtretungsvereinbarung beschäftigt sich lediglich mit der Abtretung der Eigentümeransprüche aus dem Sicherungsvertrag. Ohne auf die schuldrechtliche Rechtslage Rücksicht zu nehmen, fordert § 27 GBO aber in jedem Falle die Zustimmung (Bewilligung) des Eigentümers. Diese Zustimmung liegt nicht vor (die Vereinbarung ist auch nicht als Vollmacht zur Vertretung des Eigentümers auslegbar). Es kann somit dahinstehen, ob die in der Abtretungsvereinbarung enthaltene "Bedingung" eingetreten ist und wie ihr Eintritt ggf. im Grundbuchverfahren nachzuweisen wäre.

  • Sehe ich wie juris2112.

    Selbst wenn man die Vereinbarung als Vollmacht auslegen wollte, würde es daran scheitern, dass die Dame offenbar nicht aufgrund Vollmacht gehandelt hat.

    Die Abtretung der Löschungsansprüche gegen die Bank berechtigt aber schon nicht dazu, namens des Eigentümers die Löschung zu bewilligen. Der Zusatzpassus "soweit die Forderung erfüllt ist etc." ist vom Grundbuchamt sowieso nicht überprüfbar. Also selbst im günstigsten angenommenen Fall für die Beteiligten hätte die Vollmacht (wenn sie denn eine wäre) keinen Wert.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • :dito:

    Die schulrechtlichen Absprüche des Eigentümers aus der Sicherungsabrede werden ja auch oft formularmäßig in den Grundschuldbestellungsurkunden an den nachrangigen Gläubiger abgetreten. Auch dort lösche ich dann vorrangige Recht aber nicht auf Bewilligung/Antrag bzw. mit Zustimmung des Nachrangigen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Kann mich nur den Vorpostings anschließen. Die nach § 27 GBO notwendige Zustimmung muß durch den ET erklärt werden. Der Rückgewährsanspruch, wem auch immer er zusteht, gibt dem Berechtigten lediglich die Möglichkeit, gegenüber dem ET dessen Verpflichtung zur Löschung einer (ggf. verdeckten) EGS durchzusetzen. Würde der ET darauf verklagt werden, würde seine Verurteilung auf Abgabe von Löschungsbewilligung und Zustimmung lauten, diese Willenserklärungen würden mit Erteilung vollstr. Ausf. bzw. Rechtskraft als abgegeben gelten. Dies zeigt auch, daß das Innehaben des Rückgewährsanspruchs nicht zu eigenen Erklärungen über das Grundpfandrecht selbst berechtigt sondern allein Handlungsansprüche gegenüber dem ET begründet.

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