PKH für eine Vorpfändung bzw. vorläufiges Zahlungsverbot?

  • Kann ich mir nicht vorstellen. Eine Vorpfändung ist doch keine gerichtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme, deshalb kann es dafür m.E. auch keine PKH geben.

  • Das sehe ich auch so. Die Vorpfändung ist eine zunächst privatrechtliche Maßnahme des betreffenden Gläubigers ohne Beteiligung des Vollstreckungsgerichts. Gerichtskosten fallen hierfür nicht an. Hinsichtlich der Zustellkosten durch den Gerichtsvollzieher kann man meiner Meinung nach aus dem genannten Grund keine PKH bewilligen.

  • dachte schon daran, dass PKH bewilligt werden kann, wenn in Bezug auf eine hinreichende Erfolgsaussicht, gleichzeitig und innerhalb der 4 Wochenfrist dem Gericht ein korrekter Antrag auf Erlass eines Pfüb vorgelegt wird. Dann könnte gleichzeitig mit PKH für den Pfüb auch PKH für die Vorpfändung gewährt werden, oder? Aber welcher GV will denn so lange auf sein Geld für die Zustellung warten?

  • Das geht eben aus den o.g. Gründen nicht. Du könntest - wenn beantragt - für den PfÜB PKH geben, davon sind dann aber die GV-Kosten der Vorpfändung nicht mit abgedeckt. Die muss der Gläubiger trotzdem selber tragen.

  • Es ist m.E. widersinnig, einerseits die schnelle Vorpfändung ohne Beteiligung des Vollstreckungsgerichts zu beabsichtigen und andererseits dann genau dort PKH zu beantragen. Dann kann gleich PfÜB nebst PKH beantragt werden.

    Da die Vorpfändung zwingend durch den GV zugestellt werden muss, muss es m.E. hierfür auch eine Möglichkeit geben, PKH zu bekommen. Eine auf Zustellungen beschränkte (oder diese mit umfassende) PKH-Bewilligung ist zumindest möglich. Aber wie gesagt, der Sinn erschließt sich mir nicht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Der Sinn einer Vorpfändung - so habe ich das jedenfalls in meiner früheren Praxis beim Vollstreckungsgericht kennen gelernt - ist es, das Konto schon mal zu pfänden, bevor der Titel vorliegt. Wenn dann der Titel kommt, wird der Pfüb beantragt. Ich hatte es auch einige Male, dass das dann nicht innerhalb der 4-Wochen-Frist erfolgt ist, so dass das Konto wieder frei war.
    Ich habe zwar nicht verstanden, warum der GV sich nicht den Titel hat zeigen lassen, bevor er die Vorpfändung zugestellt hat, aber so war es. Anscheinend kann da jeder machen was er will. Es läuft ja außergerichtlich. Dafür PKH zu geben, fände ich schon etwas eigenartig.

  • Die Vorpfändung setzt zwingend eine bereits ergangene Entscheidung voraus. Diese muss lediglich noch nicht zugestellt sein bzw. eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden sein.

    Es gibt eigentlich nur zwei Arten um vorzupfänden:
    1. Der Gläubiger erstellt die Vorpfändung und beauftragt den GV mit der Zustellung. Keine vollstreckbare Ausfertigung aber schon ein Titel nötig.
    2. Der GV wird mit der Vollstreckung usw. beauftragt mit dem Kombizusatz, dass bei Bekanntwerden von schuldnerischen Forderungen, diese durch den GV vorgepfändet werden sollen. Der GV erstellt die Vorpfändung und stellt zu, hierbei wird eine vollstr. Ausf. benötigt.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich sehe das vorläufige Zahlungsverbot nicht als rein privatrechtliche oder außergerichtliche Vollstreckungsmaßnahme an. Da das Verfahren des Gerichtsvollziehers bei einem vorläufigen Zahlungsverbot mit der Erinnerung angegriffen werden kann oder auch eine Entscheidung nach § 850 k ZPO möglich ist, sehe ich hier ein gerichtliches Verfahren, für das ich auch PKH bewilligen würde.

  • Habe noch dies gefunden:

    AG Essen, Beschluss vom 19.11.1996, Az.: 31 M 3551/96, DGVZ 1997, 46/47:

    Die mit dem Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bewilligte Prozeßkostenhilfe bezieht sich ohne besonderen Ausspruch nicht auch auf die zuvor vom Gläubiger vorgenommenne Vorpfändung.

    Somit dürfte eine Bewilligung von PKH für ein vorläufiges Zahlungsverbot entgegen meiner weiter oben vertretenen Auffassung theoretisch doch in Betracht kommen.

  • Ich möchte den Thread auch mal aufwärmen.

    Gibt es inzwischen ggf. weitere Rechtsprechung für die (ggf. rückwirkende) Bewilligung von PKH für den Auftrag zur Vorpfändung?


    Hintergrund ist die Einreichung diverser Unterlagen durch ein Jugendamt als Beistand, verbunden mit dem Antrag auf PKH für die Vollstreckung in bewegliche, Antrag auf Pfüb nach § 850d ZPO und eben ein Auftrag zur Vorpfändung.

    (Macht sich natürlich gut, den Auftrag zur Vorpfändung mit beim Vollstreckungsgericht statt bei der GVZ-Verteilerstelle bzw. dem zuständigen GVZ einzureichen, insbesondere wenn der Anspruch des Schuldners diesem laut JA kurze Zeit später ausgezahlt werden wird. :( Das war schon Glück für den Gl. bzw. das JA, dass eine Weiterleitung überhaupt noch möglich war. Ob der GVZ die Zustellung rechtzeitig realisieren kann, ist auch noch fraglich.)

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