Leibgeding mit versch. Berechtigungsverh.

  • Die Eheleute A und B sind jeweils Alleineigentümer eines landw. Anwesens.

    Beide Bauernhöfe übergeben sie an den Sohn der A.

    A und B wird ein Leibgeding mit versch. Einzelrechten eigeräumt
    und A/B sollen Gesamtberechtigte nach § 428 BGB sein.

    Ausnahme: An den von B übergebenen Grundstücken soll B als Alleinberechtigten eine Reallast (Gutabstandsgeld bei jew. Veräußerung
    von Teilflächen) zustehen (im Rahmen des Leibgedings).

    Jetzt hab ich also innerhalb eines Leibgedings einmal eine Alleinberechtigung und einmal ein Gem.verh. nach § 428 BGB.

    Dazu, daß innerhalb eines Leibgedings mehrere versch. Gemeinschaftsverh. bestehen gibts Kommentarstellen (Staudinger Einl. 9.1 zu §§ 1105 ff, Meikel/Bestelmeyer usw. § 49 RNr. 100/101, BeckOK § 49 RNr. 31)

    Weiß jemand zu meinem Fall etwas ?
    Vielleicht wär eine Lösung, das Gemeinschaftsverh., bzw. die Alleinberechtigung im Eintragungstext explizit anzugeben (z.B. Leibgeding (Wohnungsr. für A/B an Flst. X gem. § 428; Reall. an Flst. X für B allein...) ?

  • Ich halte die vorgeschlagene Lösung für denkbar. Als Alternative würde mir nur einfallen, die Reallast für B als extra Recht einzutragen und nur die übrigen Rechte zusammengefasst mit Gemeinschaftsverhältnis.
    Wobei ein Gemeinschaftsverhältnis ja beim Altenteil auch gar nicht eingetragen werden muss, wenn ich das richtig im Kopf habe.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich halte die vorgeschlagene Lösung für denkbar. Als Alternative würde mir nur einfallen, die Reallast für B als extra Recht einzutragen und nur die übrigen Rechte zusammengefasst mit Gemeinschaftsverhältnis.
    Wobei ein Gemeinschaftsverhältnis ja beim Altenteil auch gar nicht eingetragen werden muss, wenn ich das richtig im Kopf habe.



    Als extra Recht wär s besser, aber der Notar besteht momentan darauf alles als Leibgeding einzutragen und hatt s auch so beantragt.

    Eintragen muß man das Gem.verh. nicht. Mein Gedanke war aber, daß es ein bischen irreführend aussieht, wenn ich zwei Berechtigte beim Leibgeding eintrag. Da meint jeder Betrachter, die stehen in einem Gemeinschaftsverhältnis (das sich durch Bezugnahme ergibt)

  • Also, dass hinsichtlich verschiedener Einzelrechte unterschiedliche Berechtigtenverhältnisse bestehen können und insoweit die Eintragung unter Bezugnahme möglich ist, habe ich gerade nachgelesen. (Hätte ich vorher nicht gedacht :eek:).

    Aber hier haben wir es meines Erachtens nicht mit einem Altenteil für mehrere Berechtigte, sondern mit zwei Altenteilen zu tun. Eines steht einem Berechtigten allein zu, das andere mehreren Berechtigten in Gemeinschaft.
    Dass insoweit eine einzige Sammelbuchung im Grundbuch möglich sein soll, habe ich nicht gefunden. Ich würde daher einen Antrag auf Eintragung von zwei Altenteilsbuchungen verlangen. Dieses könnte eventuell auch im Wege der Auslegung ermittelt werden, ähnlich wie beim Nießbrauch auf mehreren Grundstücken.


  • Als extra Recht wär s besser, aber der Notar besteht momentan darauf alles als Leibgeding einzutragen und hatt s auch so beantragt.


    Ich hab mal irgendwo gelesen, dass die Beteiligten das nur anregen können. Die Entscheidung, ob und wie das GBA von der Buchungsvereinfachung gebrauch macht, liegt allein beim GBA. Es könnte also auch - entgegen der Anträge - alles einzeln eintragen.

    Ulf

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  • Als extra Recht wär s besser, aber der Notar besteht momentan darauf alles als Leibgeding einzutragen und hatt s auch so beantragt.



    Auf die Eintragung als "Altenteil" würde ich wegen der unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen und einem eventuellen Bestehenbleiben in einem Zwangsversteigerungsverfahren auch bestehen.
    Aber gegen die Buchung von zwei Altenteilen hat er ja eventuell gar nichts.

  • Als extra Recht wär s besser, aber der Notar besteht momentan darauf alles als Leibgeding einzutragen und hatt s auch so beantragt.



    Auf die Eintragung als "Altenteil" würde ich wegen der unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen und einem eventuellen Bestehenbleiben in einem Zwangsversteigerungsverfahren auch bestehen.
    Aber gegen die Buchung von zwei Altenteilen hat er ja eventuell gar nichts.



    Ein Einzelrecht (Reallast) als "Leibgeding" ? Beim Leibgeding muß man doch immer mehrere Rechte haben, oder ?


  • Ein Einzelrecht (Reallast) als "Leibgeding" ? Beim Leibgeding muß man doch immer mehrere Rechte haben, oder ?



    Warum?

    Das OLG Hamm hat einmal im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens entschieden, daß es sich bei einem als Einzelrecht eingetragenen Wohnungsrecht tatsächlich um ein Altenteil handelte. Dann muß man es doch umgekehrt auch so eintragen können.

    Ergänzt: Vgl. auch Palandt, 62. Aufl., Art. 96 EGBGB Nr.7 ("auch wenn nur eins besetllt")

  • Als extra Recht wär s besser, aber der Notar besteht momentan darauf alles als Leibgeding einzutragen und hatt s auch so beantragt.



    Auf die Eintragung als "Altenteil" würde ich wegen der unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen und einem eventuellen Bestehenbleiben in einem Zwangsversteigerungsverfahren auch bestehen.
    Aber gegen die Buchung von zwei Altenteilen hat er ja eventuell gar nichts.



    Ein Einzelrecht (Reallast) als "Leibgeding" ? Beim Leibgeding muß man doch immer mehrere Rechte haben, oder ?


    Nein, vgl. z.B. Schöner/Stöber, 13. Aufl., Rdnr. 1328 a.E. m.w.N..

  • Kleiner Nachtrag zu dem Fall:

    Im Bauer/v. Oefele findet man bei § 49 RNr. 16:

    "...weitere Rechte, die als Leibgeding eingetragen werden, können nur einzelne der Berechtigten begünstigen (zB reicht es, wenn ein Wohnungsrecht A und B als Gesamtberechtigten nach § 428 BGB zusteht und die weiter bestellte Reallast alleine dem A zusteht) oder den Berechtigten in einem anderen Berechtigungsverhältnis zusteht....."

    Jedenfall nach dieser Kommentatorenmeinung geht s also...

  • Ich würde es wie Rainer mdvZ machen und kein Beteiligungsverhältnis eintragen.



    Wem das nicht gefällt, kann folgendes eintragen:

    Leibgeding/Altenteil bestehend aus:
    a) Wohnrecht für A und B gemäß § 428 BGB;
    b) Reallast für A;
    c) usw.
    Mit Bezug auf ......

  • Die Lösung von karlchen finde ich für solche Konstruktionen eigentlich recht gut!
    Macht die Sache auf jeden Fall schnell und einfach nachvollziehbar. :daumenrau

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Vorschlag von karlchen ist sicherlich gut, aber wenn die GBO schon mal eine Vereinfachung zulässt, dann verwende ich die auch.
    Aber es ist natürlich eine persönliche Geschmackssache.


    Wie gesagt, wem es nicht gefällt.
    Mein Vorschlag orientiert sich an der Sammelbuchung die früher üblich war, man aber heute kaum noch verwandet.

  • Mehrere Rechte sollen als Leibgeding zusammengefasst werden für die Berechtigten gemäß § 428 BGB.

    Allerdings sollen teilweise Einzelrechte den Berechtigten jeweils alleine zustehen.

    Dennoch ist bewilligt, dass das Leibgeding mit dem Verhältnis nach § 428 BGB eingetragen werden soll.

    Meine Idee ist jetzt, dass Altenteil ohne ausdrückliches Berechtigungsverhältnis einzutragen und wg. des Berechtigungsverhältnisses auf die Bewilligung Bezug zu nehmen. Daran bin ich doch aber gehindert, weil der Notar ein den Einzelrechten entgegenstehendes Berechtigungsverhältnis beurkundet hat, oder ?

    Es soll ferner eine RückAV für die Berechtigten gem. § 428 BGB eingetragen werden. Der Rückauflassungsanspruch soll den Übergebern gemeinschaftlich (je zur Hälfte) und nach dem Tod des einen dem anderen alleine zustehen.

    M.E. ist dies durch eine Vormerkung mit Berecht.verhältnis nach § 428 BGB sicherbar. Bin nur bisschen irritiert wg. des "je zur Hälfte" in Klammern.

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