JVEG / Übernachtung im Hotel

  • Mal kurz: Hat jemand eine Entscheidung parat, bis zu welcher Höhe die Hotelkosten eines Zeugen (§§ 19,Abs.1 S.2, 6 Abs.2 JVEG i.V.m. § 10 BRGK) für eine Übernachtung als angemessen angesehen werden können?

    Ich denke da so an z.B. ein 3-Sterne-Hotel mit max. 100,00 € Kosten pro Nacht. Aber das ist nur meine persönliche Einschätzung, die mir gerade nicht viel hilft.

  • Da wird es keine deutschlandweit gültige Entscheidung geben. Das ist immer abhängig von der Stadt und den dort üblichen durchschnittlichen Hotelpreisen. Die kann man sich auch im Internet anschauen.
    Wir hatten in Dresden zu DM-Zeiten bis zu 150,00 DM gegeben. Die EUR-Preise betragen ja nicht die Hälfte, aber mehr als 100,00 EUR würde ich hier nicht ansetzen.

  • Die notwendigen Übernachtungskosten eines Zeugen werden gemäß § 6 II JVEG nach den Bestimmungen des Bundesreiskostengesetzes erstattet. Danach beträgt das Übernachtungsgeld ohne Nachweis 20 Euro - § 7 I BRKG. Sind die nachgewiesenen Kosten höher, so wird der Mehrbetrag bis zu 50 Prozent des Gesamtbetrags der Übernachtung erstattet. Allerdings ist der Berechnung ein "angemessener" Übernachtungspreis zugrunde zu legen. Was üblich und angemessen ist, richtet sich nach dem die Übernachtung veranlassenden Auftrag. Entscheidungen dazu gibt es m.W. keine, eben weil es auf den Einzelfall ankommt und es auch regional große Unterschiede gibt. Eine Übernachtung in einer Pension in einer Kleinstadt (Verfahren vor einem Amtsgericht) wird immer günstiger sein als in einer Großstadt (Verfahren vor einem Landgericht). Wenn in dem Übernachtungspreis auch die Kosten für ein Frühstück enthalten sind – ergibt sich meist aus der Hotelrechnung, ansonsten dort mal kurz anrufen - ist gemäß § 6 II BRKG der Übernachtungspreis um den Verpflegungsanteil zu kürzen, da die Kosten des Frühstücks aus dem gesondert gezahlten Tagegeld zu bestreiten sind.

  • Meine Erfahrung ist, dass man in aller Regel die eingereichten Realpreise nehmen kann, da wurde und wird nie groß herumlamentiert. Es hat sich auch nie jemand beschwert, da die Sätze des JVEG wie auch des damaligen ZSEG eher unter dem Begriff "lächerlich" anzusiedeln sind.

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