Beratungshilfe wegen Unterbringung

  • Hallo Kollegen,

    hab hier ne komische Sache. Die Antragstellerin war in einer psychatrischen Klinik untergebracht. Die Unterbringungsmaßnahme wurde vom Gericht auch zweimal verlängert. Der Anwalt hat sie dort besucht und mit ihr die Möglichkeit von Rechtsmitteln besprochen. Dafür möchte er jetzt Beratungshilfe.

    Der Anwalt hat sich im gerichtlichen Unterbringungsverfahren nicht bestellt und ist nicht aufgetreten.

    Mein Bauchgefühl sagt mir, gerichtliches Verfahren - keine Beratungshilfe.

    Auch hat die Betroffene gegen jeden erlassenen Beschluss immer selbst schriftlich Rechtsmittel eingelegt. Sie wußte also schon, was Sache ist.

    Wie würdet ihr entscheiden?

    Grüße Jessika

  • Ich sehe es auch so, dass kein BerH Fall gegeben ist. Hier hat und kan der Richter über ein RM belehren. GGf. hat man den Sozialdienst, der einem auch tatsächlich helfen / unterstützen kann. Zudem kann sie es selbst einlegen und wir sind im gerichtlichen Verfahren.


    Auf der anderen Seite kann man auch hier wieder trefflich darüber streiten, wie man "außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens" auslegt. Man kann es auch anders sehen.

  • Auf der anderen Seite kann man auch hier wieder trefflich darüber streiten, wie man "außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens" auslegt. Man kann es auch anders sehen.



    Kann man nicht :teufel: ;)
    Außerdem hättest Du noch die Mutwilligkeit - Infos über mögliche Rechtsmittel gibts beim Vormundschaftgericht.

  • RA hätte sich in der Vormundschaftsakte beiordnen lassen können. Grad 2 derartige Fälle als lebendiges Beispiel auf dem Vormundschafts-Tisch gehabt :D

  • ich hänge mich mal mit meiner Frage dran... Ich habe aus einer anderen Beratungshilfesache heraus eine Betreuung angeregt. Nunmehr wird nachträglich Bewilligung von Beratungshilfe für die Beratung betreffend beabsichtigte Betreuung/ angedachte Unterbringung in einer geschlossenen sozialtherapeutischen Wohnstätte für chronisch mehrfach geschädigte Suchtkranke begehrt.

    Bzgl.er Betreuung habe ich den RA bereits darauf hingewiesen, dass wir uns bereits im gerichtlichen Verfahren befinden und daher BerH nicht bewilligt werden kann.

    Wie seht ihr das mit der angedachten Unterbringung? Zurückweisen mit derselben Begründung ? Zumal die Unterbringung ja vorerst nur angedacht ist. Damit liegt ein konkretes rechtliches Problem ja noch nicht vor.

    Nach Auffassung des RA muss Beratung durch einen RA möglich sein, "zumal sich entsprechende Entscheidungen erheblich auf die persönliche Freiheit bzw. das Leben des Betroffenen auswirkt." - so seine Argumentation.

    Für Meinungen und Ratschläge bin ich dankbar :)

  • Die Beratung durch einen RA ist ja möglich, sogar die Vertretung. Selbst bezahlen oder VKH beantragen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ich hänge mich mal mit meiner Frage dran... Ich habe aus einer anderen Beratungshilfesache heraus eine Betreuung angeregt. Nunmehr wird nachträglich Bewilligung von Beratungshilfe für die Beratung betreffend beabsichtigte Betreuung/ angedachte Unterbringung in einer geschlossenen sozialtherapeutischen Wohnstätte für chronisch mehrfach geschädigte Suchtkranke begehrt.

    Bzgl.er Betreuung habe ich den RA bereits darauf hingewiesen, dass wir uns bereits im gerichtlichen Verfahren befinden und daher BerH nicht bewilligt werden kann.

    Wie seht ihr das mit der angedachten Unterbringung? Zurückweisen mit derselben Begründung ? Zumal die Unterbringung ja vorerst nur angedacht ist. Damit liegt ein konkretes rechtliches Problem ja noch nicht vor.

    Nach Auffassung des RA muss Beratung durch einen RA möglich sein, "zumal sich entsprechende Entscheidungen erheblich auf die persönliche Freiheit bzw. das Leben des Betroffenen auswirkt." - so seine Argumentation.

    Für Meinungen und Ratschläge bin ich dankbar :)

    Für welche konkreten Problem wird denn Beratungshilfe beantragt?
    1.) Ein Betreuungsverfahren ist anhängig. Was genau soll der beauftragte RA da denn jetzt im Rahmen von BerH machen? Hat sich dein Antragsteller schon aktiv an diesem Verfahren beteiligt?

    2.) Wer denkt denn die Unterbringung an? Was soll der RA denn da jetzt im Rahmen der Beratungshilfe machen?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ob in dem Betreuungsverfahren ein Verfahrenspfleger bestellt wurde kann ich nicht sagen, da ich ausschließlich die Beratungshilfesache bearbeite. Alles was der Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe gemacht hat, ist scheinbar lediglich die Beratung "ob sich der Betroffene das Ganze gefallen lassen muss"... Ansonsten hat er dem Betroffenen nur die angedachten Aufgabenkreise erläutert

  • Für welche konkreten Problem wird denn Beratungshilfe beantragt?
    1.) Ein Betreuungsverfahren ist anhängig. Was genau soll der beauftragte RA da denn jetzt im Rahmen von BerH machen? Hat sich dein Antragsteller schon aktiv an diesem Verfahren beteiligt?

    2.) Wer denkt denn die Unterbringung an? Was soll der RA denn da jetzt im Rahmen der Beratungshilfe machen?

    Mal aus Sicht eines Betreuungsrechtspflegers: VKH mit Beiordnung im Betreuungs(anordnungs)verfahren ist möglich und habe ich auch schon gesehen.
    Bzgl. der Unterbringung habe ich es noch nicht gesehen, müsste aber auch möglich sein. Dazu wäre aber zu klären, ob es überhaupt (schon) ein Unterbringungsverfahren gibt. Siehe oben 2.)

    Wurde schon ein Verfahrenspfleger bestellt? Das könnte doch auch in diesem Fall ein Rechtsanwalt, vielleicht sogar dieser Rechtsanwalt sein, oder?

    Ein Verfahrenspfleger darf nicht bestellt werden, wenn der Betroffene anwaltlich vertreten ist (§ 276 Abs. 4 FamFG).

  • Für welche konkreten Problem wird denn Beratungshilfe beantragt?
    1.) Ein Betreuungsverfahren ist anhängig. Was genau soll der beauftragte RA da denn jetzt im Rahmen von BerH machen? Hat sich dein Antragsteller schon aktiv an diesem Verfahren beteiligt?

    2.) Wer denkt denn die Unterbringung an? Was soll der RA denn da jetzt im Rahmen der Beratungshilfe machen?

    Mal aus Sicht eines Betreuungsrechtspflegers: VKH mit Beiordnung im Betreuungs(anordnungs)verfahren ist möglich und habe ich auch schon gesehen.
    Bzgl. der Unterbringung habe ich es noch nicht gesehen, müsste aber auch möglich sein. Dazu wäre aber zu klären, ob es überhaupt (schon) ein Unterbringungsverfahren gibt. Siehe oben 2.)



    Wie es sich hinsichtlich des Betroffenen mit einem Betreuungsverfahren und Beratungshilfe verhält habe ich noch nicht endgültig durchdacht. Ich tendiere aber dazu zu sagen, dass der Betroffene durch die Einleitung des Verfahrens automatisch nicht mehr "außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens" im Sinn von § 1 BerHG ist, weil es sich um ein von Amts wegen zu betreibendes Verfahren handelt. Bei dieser Auffassung dürfte die Bewilligung von Beratungshilfe ausscheiden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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