Zuständigkeit Notfristanfrage Unschädlichkeitszeugnisse

  • Die Katasterämter können auf Antrag bescheigen, dass die Abschreibung von Teilflächen eines Grundstücks für bestimmte Rechte unschädlich ist.

    In Nds. ist dieses Verfahren im Nds. UZeugnG (Link funzt nur aus dem nds. Landesnetz!) geregelt.

    Nach § 8 des genannten Landesgesetzes kann gegen die Entscheidung des Katasteramtes binnen 2 Wochen das "für die Führung des Grundbuchs zuständige Amtsgericht" angerufen werden.

    Nun liegt hier vom Katasteramt eine entsprechende Notfristanfrage vor.

    Welche Abteilung des Gerichts muss denn die Notfristanfrage bearbeiten? Wer wäre zuständig, wenn mal Einwendungen gegen die Entscheidung des Katasteramtes eingehen würden?
    Kann mir schwerlich vorstellen, dass das eine Grundbuchsache ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eine Grundbuchsache dürfte es nicht sein. Es käme dann auf die Geschäftsverteilung an, durch die ja die Sachen irgendeiner Abteilung zugewiesen werden müssen.
    § 3 Abs. 8 der Aktenordnung (Fassung Nordrhein-Westfalen): "Anfragen der Verwaltungsbehörden auf Grund des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse sind urschriftlich zu beantworten oder zu Sammelakten zu nehmen und daraus zu erledigen."

  • Zuständig ist m. E. der beim Amtsgericht für FGG-Sachen zuständige Richter. Es geht ja um eine gerichtliche Entscheidung über die Entscheidung des Katasteramts. Nach § 8 Abs. 4 sind die Vorschriften des Nds. FGG anzuwenden. Nach § 8 Abs. 3 ist gegen die Entscheidung des AG (Richter) die sofortige Beschwerde an das LG zulässig, das endgültig entscheidet. Anträge und Anfragen sind daher zuständigkeitshalber dem Abteilungsrichter für FGG-Sachen vorzulegen.

  • Nein, nicht der FGG-Richter, sondern die Zivilabteilung ist zuständig.

    Mit dem Unschädlichkeitszeugnis wird behauptet, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht von der Grundstücksveränderung nicht betroffen ist, z.B. weil das Recht nicht besteht (an dem Grundstücksteil!).
    Der Rechtsinhaber kann aber gegen diese Feststellung, dass sein Recht nicht mehr bestehen soll, Zivilklage (Klage auf Feststellung) erheben.
    Die Zivilabteilung ist daher zuständig.

  • Hallo,
    jetzt habe ich auch so eine Anfrage vorliegen. Anfrage war an die Zivilabteilung gerichtet, die hat sie an das GBA weitergeleitet. Eigentlich fand ich die Erklärung mit der Feststellungsklage =Zivilabteilung überzeugend.

    Hat jemand dazu Erfahrungen?

  • Wo kein Kläger, da kein Richter, da keine Zivilsache. Ein Antrag gegen die Entscheidung des Katasteramtes ist nun einmal keine Feststellungsklage. Es handelt sich m.E. um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die als Urkundsregistersache II einzutragen ist. Die für die Führung des II-Registers zuständige Abteilung ist damit auch für diese Anträge bzw. Anfragen zuständig.

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