[BerH] Wohnkosten und Kind mit eigenen Einnahmen.

  • Inwiefern müssen bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG die eigenen Einnahmen von Kindern angesetzt werden?

    Beispiel: Antragsstellerin verdient netto ca. 1150 EUR monatlich und lebt mit Ihrem volljährigen Sohn zusammen in einer Wohnung mit Mietkosten in Höhe von EUR 550,00. Der Sohn macht eine Ausbildung und erhält hierbei eine Vergütung in Höhe von EUR 500,00.

    Ist die Antragsstellerin bedürftig wenn

    a) der Sohn sich an den Mietkosten beteiligt

    b) der Sohn sich an den Mietkosten nicht beteiligt

    c) spielt es bei dem geringen Einkommen der Antragsstellerin überhaupt keine Rolle ob der Sohn verdient oder nicht?

  • Das Einkommen des Kindes wird nicht mit zur Miete angerechnet.
    Das Kind ist natürlich auch nicht unterhaltsberechtigt. Wenn das Kind "Kostegeld" oder sowas zahlt erhöht sich das Einkommen der Mutter nochmals.

    ansonsten:

    1150,--€ - 174,--€ - 382,--€ - 550,--€ = 44,--€ -> keine BerH; wenn dazu noch Kindergeld kommt ist es ganz aus

  • Eine Aufteilung der Wohnkosten erfolgt bei mehreren Bewohnern, die über eigenes Einkommen verfügen, nach dem Verhältnis der Nettoeinkommen, vgl. Kalthoener/Büttern/Wrobel-Sachs, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 4. Auflage, RdNr. 274; ArbG Regensburg JurBüro 1992, 698; Zimmermann RdNr. 109.

    vgl. auch hier.

  • Eine Aufteilung der Wohnkosten erfolgt bei mehreren Bewohnern, die über eigenes Einkommen verfügen, nach dem Verhältnis der Nettoeinkommen, vgl. Kalthoener/Büttern/Wrobel-Sachs, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 4. Auflage, RdNr. 274; ArbG Regensburg JurBüro 1992, 698; Zimmermann RdNr. 109.

    vgl. auch hier.



    Bei Ehegatten und "Lebensabschnittsgefährten" schon, aber bei Kindern nicht, wenn ich mich recht erinnere. Ich glaub da gabs mal was auf ner Fortbildung; hab sie auch nie angerechnet.

  • Danke für die Beiträge.

    Warum ist das Kind, solange es sich in der Ausbildung befindet nicht mehr unterhaltsberechtigt?

    Wie funktioniert das mit der Berechnung der Wohnkosten nach Nettoeinkommen?

  • Wie funktioniert das mit der Berechnung der Wohnkosten nach Nettoeinkommen?



    Nettoeinkommen Mutter: 1150 €
    Nettoeinkommen Sohn: 500 €

    --> Summe der beiden Nettoeinkommen: 1650 €

    --> Anteil der Mutter: 1150/1650 = 69,7 %

    --> Berücksichtigungsfähige Wohnkosten bei der Mutter: 69,7 % von 550,00 € = 383,35 €

  • Warum ist das Kind, solange es sich in der Ausbildung befindet nicht mehr unterhaltsberechtigt?



    Das Kind hat einen Unterhalsfreibetrag von 267,--€. Da es aber 550,--€ Einkommen hat, kann ich der Mutter keinen Unterhalt abziehen, da das Kind erst mal selbst für sich sorgen kann.

  • Herzlichen Dank für die weiteren Beiträge.

    TiKa, Du hast geschrieben, dass Einkommen eines Kindes Deiner Kenntnis nach bei den Wohnkosten nicht absetzbar ist. Falls Dir hierfür noch eine Quelle einfällt würd ich mich freuen.

    Nochmals eine Zusatzfrage: Wie ist das mit den Stromkosten, dürfen diese als Wohnkosten mit abgesetzt werden? Nach meiner bisherigen Recherche ist das wohl umstritten. Dafür: LG Karlsruhe in FamRZ 99, 599, dagegen: LG Bamberg in FamRZ 05, 1183. Wie macht Ihr's?

    Zusatzfrage 2: Angenommen das Kind zahlt an die Antragsstellerin einen kleinen Beitrag zur Miete, der jedoch unter seinem errechneten Anteil anhand der Nettoeinkommen von 30,3 % liegt. Er zahlt beispielsweise nur EUR 100,00. Sind dann auch nur die EUR 100,00 bei den Wohnkosten der Antragsstellerin abzuziehen oder bleibt es bei der fiktiven Berechnung? (Ergebnis wäre dann, berücksichtigungsfähige Wohnkosten bei der Mutter EUR 450,00).

    Zusatzfrage 3: Sind auch Zahlungen für die sog. Riester-Rente und Unfallversicherungsbeiträge absetzbar?

    Zusatzfrage 4: Die von Dir TiKa genannten EUR 382,00 sind wohl nur absetzbar, wenn die Antragsstellerin verheiratet ist. Ist sie geschieden geht das nicht, richtig?

    Ich hoff das waren jetzt nicht zuviele Fragen auf einmal:-) Ich freu mich jedenfalls auch über Antworten zu einer der Fragen.

  • Frage 1: Stromkosten sind in dem pauschalen Freibetrag enthalten, keine gesonderte Anrechnung.
    Frage 2: Zahlt das Kind an die Mutter, und sei es nur 1,00 EUR, ist das Einkommen und daher zu berücksichtigen.
    Frage 3: :nixweiss: (Kommentierung § 115 ZPO?!)
    Frage 4: 382 EUR für die Partei grds., ob verh. oder gesch. und den Ehegatten, 267,00 EUR für jede weitere unterhaltsberechtigte Person, so diese kein eigenes Einkommen hat; eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person ist zu berücksichtigen.

  • Nochmals eine Zusatzfrage: Wie ist das mit den Stromkosten, dürfen diese als Wohnkosten mit abgesetzt werden? Nach meiner bisherigen Recherche ist das wohl umstritten. Dafür: LG Karlsruhe in FamRZ 99, 599, dagegen: LG Bamberg in FamRZ 05, 1183. Wie macht Ihr's?



    Die Kosten für Strom gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO (vgl. AG Nürnberg, FamRZ 97, 1542, Atzler FamRZ 97, 1018). Diese Kosten sind in dem monatlichen Freibetrag in Höhe von 382,00 € enthalten, den die Partei nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO vom Einkommen abziehen darf (vgl. Zöller 24. Auflage, RdNr. 37 zu § 115 ZPO; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 465; OLG Dresden OLGReport 2000, 100; OLG Nürnberg FamRZ 1997, 1542), so dass eine gesonderte Berücksichtigung des monatlichen Stromabschlags ausscheidet

    Zitat
    Zitat

    Zusatzfrage 2: Angenommen das Kind zahlt an die Antragsstellerin einen kleinen Beitrag zur Miete, der jedoch unter seinem errechneten Anteil anhand der Nettoeinkommen von 30,3 % liegt. Er zahlt beispielsweise nur EUR 100,00. Sind dann auch nur die EUR 100,00 bei den Wohnkosten der Antragsstellerin abzuziehen oder bleibt es bei der fiktiven Berechnung? (Ergebnis wäre dann, berücksichtigungsfähige Wohnkosten bei der Mutter EUR 450,00).



    Das kommt darauf an. Ich würde in diesem Fall wahrscheinlich nur die 100 € berücksichtigen und auf eine fiktive Anrechnung verzichten.

    Zitat

    Zusatzfrage 3: Sind auch Zahlungen für die sog. Riester-Rente und Unfallversicherungsbeiträge absetzbar?



    Beiträge zur Riester-Rente sind im Rahmen der Altersvorsorge grds. berücksichtigungsfähig. Bei der Beiträgen zur Unfallversicherung kommt es auf den jeweiligen Rpfl an.

    Zitat

    Zusatzfrage 4: Die von Dir TiKa genannten EUR 382,00 sind wohl nur absetzbar, wenn die Antragsstellerin verheiratet ist. Ist sie geschieden geht das nicht, richtig?



    Die 382,00 € sind der Parteifreibetrag der Antragstellerin nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO. Dieser Betrag ist immer in Abzug zu bringen. Wenn die Antragstellerin darüber hinaus verheiratet wäre und ihr Mann kein eigenes Einkommen hätte, dann könnte man auch für den Ehemann einen weiteren Betrag von 382,00 € abziehen.

  • Zusatzfrage 3: Sind auch Zahlungen für die sog. Riester-Rente und Unfallversicherungsbeiträge absetzbar?

    Schon länger abgeschlossenen Riesterrenten, die 4 % des Bruttoeinkommens nicht übersteigen, werden hier anerkannt, ebenfalls Versicherungen, die Privathaftpflicht und Unfall abdecken, wenn sie in einem vernünftigen Verhältnis zum Einkommen stehen.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • @ Ancalimon:

    Zu Frage 2, Du bist also auch der Ansicht wie Tica, dass das Einkommen des Kindes nicht berücksichtigt wird, wenn es keinen Cent Mietbeteiligung an die Mutter zahlt?

  • Nein, das Einkommen des Kindes interessiert mich nur insoweit, als ich die unterhaltsberechtigten Personen ermitteln muss.

  • OLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.1995, Az.: 7 W 233/95; FamRZ 1997, 679/680:

    Leben in einer Wohnung (Unterkunft) mehrere Personen mit eigenem Einkommen, so sind für die Berechnung der Prozeßkostenhilfe die Kosten der Unterkunft in der Regel auf sie nach Kopfteilen aufzuteilen. Das gilt bei Ehegatten, Familienangehörigen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und anderen Wohngemeinschaften, sofern nicht eine andere Aufteilung untereinander vertraglich vereinbart ist.

    Von diesem Grundsatz sind zwei Ausnahmen zu machen:
    1. Ist das Einkommen einer mitwohnenden Person so niedrig, daß bei Abzug der Beträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 - 4 kein oder ein fiktiv negatives einzusetzendes Einkommen iSv § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO verbliebe, so bleibt das Einkommen dieser Person voll unberücksichtigt.

    2. Dasselbe gilt, wenn das Einkommen eines Mitbewohners so erheblich hinter dem Einkommen der anderen Mitbewohner zurückbleibt, daß eine Heranziehung dieses Bewohners zu einem Anteil an den Kosten der Unterkunft nicht angemessen erscheint.

  • OLG Koblenz, Beschluss vom 28.12.1999, Az.: 9 WF 760/99; MDR 2000, 728/729:

    Leben mehrere Personen mit eigenen Einkünften in einer Wohnung zusammen, so sind im Recht der Prozeßkostenhilfe die Kosten der Unterkunft grundsätzlich nach Kopfteilen aufzuteilen.

    Davon ist dann eine Ausnahme möglich, wenn das Einkommen eines Mitbewohners erheblich hinter dem des anderen Mitbewohners zurückbleibt.

    Eine zwischen Mitbewohner getroffene und zu einer unangemessenen Belastung der Staatskasse führende Vereinbarung kann nicht anerkannt werden.

  • Zusatzfrage 3: Sind auch Zahlungen für die sog. Riester-Rente und Unfallversicherungsbeiträge absetzbar?



    Schon länger abgeschlossenen Riesterrenten, die 4 % des Bruttoeinkommens nicht übersteigen, werden hier anerkannt, ebenfalls Versicherungen, die Privathaftpflicht und Unfall abdecken, wenn sie in einem vernünftigen Verhältnis zum Einkommen stehen.



    Handhabe ich auch so, aufpassen muss man nur bei (Risiko)-LV und Unfallversicherung nebeneinander. Da die Leute heutzutage ja alle möglichen Versicherungen aufgeschwatzt bekommen, kann es durchaus passieren, dass eine LV inkl. Unfallversicherung abgeschlossen wird und zusätzlich noch eine weitere Unfallversicherung. Letztere kann dann natürlich nicht mehr berücksichtigt werden (wobei ich wette, dass auch die Meinung vertreten wird, dass eine Risiko-LV an sich nicht abzugsfähig ist :strecker).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • TiKa, Du hast geschrieben, dass Einkommen eines Kindes Deiner Kenntnis nach bei den Wohnkosten nicht absetzbar ist. Falls Dir hierfür noch eine Quelle einfällt würd ich mich freuen.

    Sorry, eine andere Quelle wie mich kann ich Dir leider nicht anbieten :teufel:;
    ich hab das irgendwann mal auf ner Schulung gehört (da bin ich mir sicher) und es auch immer so gehandhabt; wobei ich da auch noch nie ein wirkliches Problem hatte.

  • Vielen Dank, Ihr seid echt top:daumenrau!

    @ da Silva: In der Entscheidung des OLG Koblenz heisst es: "1. Ist das Einkommen einer mitwohnenden Person so niedrig, daß bei Abzug der Beträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 - 4 kein oder ein fiktiv negatives einzusetzendes Einkommen iSv § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO verbliebe, so bleibt das Einkommen dieser Person voll unberücksichtigt."

    Übertragen auf mein Beispiel heisst das dann: Sohn verdient EUR 500,00 hiervon zieh ich ab EUR 174 und EUR 382 = - EUR 56,00.

    Nach OLG Koblenz wär das Einkommen des Sohnes also überhaupt nicht zu berücksichtigen. Lieg ich richtig, insebsondere hab ich richtig gerechnet:-)?

    @ TiKa, *lol*, ok dann darf ich als Zitat TiKa Pinguin angeben:)?

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