Verzinsung des Kindersunterhaltes

  • Ich habe einen Antrag eines Rechtsanwaltes auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegen. Hierin macht er auch Zinsen für den rückständigen Unterhalt geltend. Er begründet dies mit §§ 1612 III, 286 II Nr. 1 und § 288 I BGB. Dass der Unterhalt verzinslich ist, war mir schon auch klar. Nur kann er die Zinsen auch vollstrecken, da sie ja nicht tituliert sind?

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Nein. Titel, Klausel, Zustellung sind die Grundlagen. Das VG ist nicht berufen, all das zu berücksichtigen, was im Erkenntnisverfahren nicht beantragt worden ist.

  • yap, genau so. Ggf. muss sich der Gläubiger einen weiteren Titel besorgen.

    Das ist genau so wie mit den immer wieder mit aufgeführten Inkassokosten. Wenn die nicht mit tituliert sind, gibt es ja auch keine Aufnahme im PfÜB

  • Grundsätzlich sehe ich das ja genauso. Nur wie soll man denn dann die Zinsen vollstrecken? Denn auf den Jugendamtsurkunden werden die Zinsen ja nicht tituliert.

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Wenn auf dem KB-Antrag die Zinsen fehlen, setze ich sie auch nicht von Amts wegen hinzu. Und wenn Zinsen auf den Urkunden fehlen, liegt das Problem in der Urkunde, nicht beim Vollstreckungsgericht. :cool:

  • Zinsen gibts net. Da können die Anwälte noch so argumentieren. Ich mach da immer ne kurze Teilzurückweisung: "Zinsen sind nicht tituliert und können daher nicht vollstreckt werden" und weg damit (wenn der Rest passt).

  • Den geäußerten Ansichten schließe ich mich ebenfalls an. Was gewollt ist, muss beantragt und auch tituliert sein. Beim KFA passiert es des öfteren, dass der Zinsantrag fehlt. Dann fallen diese auch weg wegen "is´ nich". Jeder bekommt das, was beantragt worden ist. Eine Hinzusetzung von irgendwelchen Positionen v.A.w. kommt nicht in Betracht.
    Für das Vollstreckungsgericht kann somit nur der Titel in seiner vorgelegten Form die Grundlage darstellen. Fehlt was, hätte man seinerzeit bei der Erwirkung aufpassen können und müssen. Basta! :teufel:

  • Ich sehe dass auch so wie die Vorposter. Alles was vollstreckt werden soll, muss tituliert sein, es sei denn es handelt sich um Kosten nach § 788 ZPO.
    Sind die Zinsen nicht tituliert, kann auch keine Vollstreckung erfolgen.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Hmm... das müsste dann eigentlich auch für das allgemein übliche Aufrunden des Unterhaltsbetrags gelten, oder?

    Ist ja gesetzlich vorgesehen, aber nie tituliert.

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