Anspruch auf Löschung Hypothek durch Vormerkung sicherbar?

  • Im Grundbuch eingetragen ist eine Zwangssicherungshypothek und eine Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek, jeweils für G. Das Grundstück soll nun veräußert werden. Der Gläubiger G verpflichtet sich gegenüber den Käufern, die ZwaSi und die Vormerkung löschen zu lassen, wenn er einen Teil des Kaufpreises gutgeschrieben bekommen hat. Dieser Anspruch des Käufers soll durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden.

    An sich ist ja dieser schuldrechtliche Anspruch durch Vormerkung sicherbar. Aber muss hier der Eigentümer zustimmen? Dieser hat übrigens im Kaufvertrag schon die Zustimmung nach § 27 GBO abgegeben. Und kann diese "Löschungsvormerkung" an der Vormerkung eingetragen werden? In § 883 BGB ist nur die Rede von Rechten an Grundstücken. Die Vormerkung (also die für die Sicherungshypothek) ist ja aber kein Recht an einem Grundstück. Oder wende ich die Vorschrift analog an?

    :confused:

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Im Grundbuch eingetragen ist eine Zwangssicherungshypothek und eine Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek, jeweils für G. Das Grundstück soll nun veräußert werden. Der Gläubiger G verpflichtet sich gegenüber den Käufern, die ZwaSi und die Vormerkung löschen zu lassen, wenn er einen Teil des Kaufpreises gutgeschrieben bekommen hat. Dieser Anspruch des Käufers soll durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden.

    An sich ist ja dieser schuldrechtliche Anspruch durch Vormerkung sicherbar. Aber muss hier der Eigentümer zustimmen? Dieser hat übrigens im Kaufvertrag schon die Zustimmung nach § 27 GBO abgegeben. Und kann diese "Löschungsvormerkung" an der Vormerkung eingetragen werden? In § 883 BGB ist nur die Rede von Rechten an Grundstücken. Die Vormerkung (also die für die Sicherungshypothek) ist ja aber kein Recht an einem Grundstück. Oder wende ich die Vorschrift analog an?

    :confused:


    Hallo,

    ich halte diese seltsame Konstruktion für absolut unsinnig. Warum wird nicht verfahren wie in jedem KV, wenn Rechte aus dem Kaufpreis abzulösen sind, nämlich mit einem entsprechenden Treuhandauftrag an den Notar?

    Und wie soll dann später die Vormerkung wieder raus? Vielleicht erteilt der Gläubiger die Löschungsbewilligung wieder verbunden und abgesichert mit einer neuen Vormerkung?

    Ich bin jetzt nicht der große Grundbuchspezialist, aber hier würde ich so lange in den Krümeln suchen, bis ich was finde, wonach ich den Antrag zurückweisen könnte.


    Gruß HansD

  • Eine Löschungsvormerkung kann nur für ein nachrangiges Recht eingetragen werden, § 1179 BGB.

    Ich denke eher der Rückgewährsanspruch sollte abgreten werden. Das muss natürlich der Eigentümer erklären. Und die Vormerkung für die Rückgewähr folgt dann dem Anspruch.

  • Eine Löschungsvormerkung kann nur für ein nachrangiges Recht eingetragen werden, § 1179 BGB.

    Ich denke eher der Rückgewährsanspruch sollte abgreten werden. Das muss natürlich der Eigentümer erklären. Und die Vormerkung für die Rückgewähr folgt dann dem Anspruch.



    Es geht hier nicht um § 1179 BGB. Nicht der Eigentümer verpflichtet sich, das Recht löschen zu lassen, sondern der eingetragene Gläubiger. Dieser Anspruch auf Aufhebung eines dinglichen Rechts (Zwangssicherungshypothek) ist durch Vormerkung nach § 883 BGB sicherbar.

    Bei der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungbvshypothek dürfte die Vormerkung unzulässig sein, da es sich m.E. bei dert Vormerkung nicht um ein Recht im Sinne von § 883 BGB handelt. So auch Bauer/v.Oefele, GBO, 2. Aufl. AT, III 21,22: "Nicht vormerkbare schuldrechtliche Ansprüche sind: ... Anspruch auf ... Aufhebung einer Vormerkung, die Vormerkung kein Recht an einem Grundstück ist."

  • Ich denke, ich wende § 883 BGB analog auf die Vormerkung an und trage ein wie beantragt. Der Anspruch ist auf dingliche (Rechts-)Änderung gerichtet und diese ist auch eintragbar. In vielen anderen Bereichen wird die Vormerkung ebenfalls wie ein Recht behandelt. Also mache ich es hier auch.

    Danke fürs Mitdenken!

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    (Mike Lehmann)

  • Ich denke, ich wende § 883 BGB analog auf die Vormerkung an und trage ein wie beantragt. Der Anspruch ist auf dingliche (Rechts-)Änderung gerichtet und diese ist auch eintragbar. In vielen anderen Bereichen wird die Vormerkung ebenfalls wie ein Recht behandelt. Also mache ich es hier auch.

    Danke fürs Mitdenken!



    Im Bauer/v.Oefele wird OLGZ 6, 123 zitiert. Dort würde ich lieber noch einmal nachlesen. Wenn die Vormerkung keinen Anspruch im Sinne von § 883 BGB sichert, entfaltet sie auch keine Wirkungen. D.h., dem Antragsteller ist mit einer Eintragung nicht geholfen, wenn sie wirkungslos ist.

  • Hast Du die Entscheidung OLGZ 6, 123 zufällig zur Hand? Im juris ist sie nicht zu finden und unsere Bibliothek... na ja, ohne Worte.

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  • Es geht hier nicht um § 1179 BGB. Nicht der Eigentümer verpflichtet sich, das Recht löschen zu lassen, sondern der eingetragene Gläubiger. Dieser Anspruch auf Aufhebung eines dinglichen Rechts (Zwangssicherungshypothek) ist durch Vormerkung nach § 883 BGB sicherbar.

    Bei der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungbvshypothek dürfte die Vormerkung unzulässig sein, da es sich m.E. bei dert Vormerkung nicht um ein Recht im Sinne von § 883 BGB handelt. So auch Bauer/v.Oefele, GBO, 2. Aufl. AT, III 21,22: "Nicht vormerkbare schuldrechtliche Ansprüche sind: ... Anspruch auf ... Aufhebung einer Vormerkung, die Vormerkung kein Recht an einem Grundstück ist."

    Sehe ich auch so. Mit dieser Begründung eine Zwischenverfügung an den Notar. Soll dieser sich doch Gedanken machen.
    Natürlich an HansD Recht. Doch dies steht auf einem anderen Blatt. Du kannst nur über die vorliegenden Anträge entscheiden. Auf keine Fall würde ich die Vormerkungen eintragen.

  • Das BayObLG hatte eine gute Bibo, wer hat die übernommen? Vielleicht wirst Du da fündig. Kann ja nicht weit weg von Dir sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das BayObLG hatte eine gute Bibo, wer hat die übernommen? Vielleicht wirst Du da fündig. Kann ja nicht weit weg von Dir sein.



    Doch, eine halbe Tagesreise, da ich nicht in München arbeite. :(

    Aber ich werde mal eine Kollegin anrufen...

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    (Mike Lehmann)

  • Ich häng mich hier mal dran.

    Beantragt sind Löschungsvormerkungen gemäß § 883 BGB zur Sicherung von Löschungsansprüchen bezüglich diverser Zwangssicherungshypotheken.

    Es verpflichten sich die eingetragenen Hypothekengläubiger gegenüber dem Erwerber des belasteten Grundstücks bei Zahlung einer gewissen Summe aus dem Kaufpreis (Summe ist jeweils höher als der eingetragene Kapitalbetrag) zur Löschung der Hypothek. Gleichzeitig wird der Notar bevollmächtigt, bei Bedingungseintritt die Löschung der Hypotheken zu bewilligen.

    Zwar ist jetzt noch das Identitätsgebot zwischen Inhaber des Rechts und dem Schuldner des Anspruchs gegeben, was ja grundsätzlich ausreicht.
    Aber mit Bedingungseintritt sind aus den Hypotheken aufgrund der Zahlungen in voller Höhe (zumindest wegen des Kapitals) Eigentümergrundschulden geworden. Damit kann ja der Hypothekengläubiger den Anspruch gar nicht mehr erfüllen, da er nicht mehr bewilligungsberechtigt ist. Oder spielt das keine Rolle, weil der Eigentümer als späterer Rechtsnachfolger kraft Gesetzes an die Erklärung gebunden ist (ähnlich wie der Erbe eines Verkäufers).

    Für Rückmeldungen wäre ich dankbar!

  • Ich häng mich hier mal dran.

    Beantragt sind Löschungsvormerkungen gemäß § 883 BGB zur Sicherung von Löschungsansprüchen bezüglich diverser Zwangssicherungshypotheken.

    Es verpflichten sich die eingetragenen Hypothekengläubiger gegenüber dem Erwerber des belasteten Grundstücks bei Zahlung einer gewissen Summe aus dem Kaufpreis (Summe ist jeweils höher als der eingetragene Kapitalbetrag) zur Löschung der Hypothek. Gleichzeitig wird der Notar bevollmächtigt, bei Bedingungseintritt die Löschung der Hypotheken zu bewilligen.

    Zwar ist jetzt noch das Identitätsgebot zwischen Inhaber des Rechts und dem Schuldner des Anspruchs gegeben, was ja grundsätzlich ausreicht.
    Aber mit Bedingungseintritt sind aus den Hypotheken aufgrund der Zahlungen in voller Höhe (zumindest wegen des Kapitals) Eigentümergrundschulden geworden. Damit kann ja der Hypothekengläubiger den Anspruch gar nicht mehr erfüllen, da er nicht mehr bewilligungsberechtigt ist. Oder spielt das keine Rolle, weil der Eigentümer als späterer Rechtsnachfolger kraft Gesetzes an die Erklärung gebunden ist (ähnlich wie der Erbe eines Verkäufers).

    Für Rückmeldungen wäre ich dankbar!


    Erstens ist nicht gesagt, dass die Forderung erloschen ist, weil nicht offen gelegt wird, welcher Teil der gezahlten Summe Zinsen + Kosten und welche Kapital sind (§ 367 BGB!!).
    Zweitens ist nicht gesagt, dass überhaupt auf die gesicherte Forderung (also auf die Hypothek) gezahlt wird. Meistens handelt es sich um Vergleiche (Zahlung von X, Löschung der SiHyp, und dann sind alle etwaigen gegenseitigen Ansprüche erledigt).
    Von daher wäre ich mit der Aussage, dass Eigentümergrundschulden entstenden sind, vorsichtig.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich hänge mich mal mit meinem Fall hier dran:
    Der Gläubiger eingetragener Sicherungshypotheken verpflichtet sich gegenüber dem Käufer des Grundstücks, die Rechte am Grundbesitz zur Löschung zu bringen.
    Zur Sicherung der vorstehenden Verpflichtung soll nun eine Vormerkung für den Käufer eingetragen werden, welche nur vom Gläubiger bewilligt wird.
    Muss hier der Eigentümer ebenfalls bewilligen?
    Vielen Dank!

  • [FONT=&amp]Hatte jemand schon mal folgende Löschungsvormerkung?:

    Der Gläubiger einer Zwangshypothek verpflichtet sich gegenüber der Eigentümerin und dem Käufer/Vormerkungsberechtigten, die Zwangshypothek "aufzugeben und im Grundbuch zur Löschung zu bringen, unverzüglich nachdem er den von ihm geforderten Ablösebetrag erhalten hat." Es wird eine Löschungsvormerkung für die beiden Berechtigten, "als Berechtigte gemäß § 432 BGB" bewilligt und beantragt.
    Das geht grundsätzlich, zumindest zugunsten des Käufers (Staudinger/Kesseler (2020) BGB § 883, 174). Was mich etwas stört, ist die Berechtigung des Eigentümers, die unbestimmte Bedingung (Höhe des Ablösebetrags) und das Berechtigungsverhältnis (432 BGB).

    Eintragbar?[/FONT]

  • Danke, 45!

    Über die Sicherung eines Anspruchs des Eigentümers habe ich nichts gefunden... sollte aber möglich sein, oder?

    Da nach Zahlung des Ablösebetrags vermutlich kein Fremdrecht mehr übrig bleibt, kann der Gläubiger nichts mehr "aufgeben" (was soll das eigentlich heißen?), aber er kann das Recht "im Grundbuch zur Löschung bringen", oder?

    Die Vormerkung soll ja "die vereinbarte Löschungsverpflichtung" absichern, also wohl auch die Abgabe der Löschungsbewiilligung.
    :confused:

  • Wenn der Käufer die ganze Forderung tilgt, entsteht ein Eigentümerrecht. Ein Ablöserecht (§§ 1150, 268 Abs. 3 S. 1 BGB), durch das die Forderung samt Hypothek auf den Käufer übergehen würde, sehe ich nicht. Mit der Tilgung ensteht gegen den Buchberechtigten auch "nur" ein Anspruch nach § 1144 BGB (Erteilung löschungsfähige Quittung oder Berichtigungsbewilligung). Da dieser Anspruch nicht auf eine Rechtsänderung abzielt, ist er aber nicht vormerkbar. Im eigentlichen Sinn kann der Buchberechtigte über das Recht nicht mehr verfügen. Die Erteilung einer Löschungsbewilligung funktioniert auch nur, weil das Grundbuchamt regelmäßig auf die Richtigkeit des Grundbuchs vertrauen darf, da es von der Tilgung keine positive Kenntnis hat. Vielleicht doch mal beim Notar nachhaken?

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