Einbauküchen in der Zwangsversteigerung

  • Es liegt ein Einspruch gegen eine Wertfestsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren vor, dass eine 13 Jahre alte Einbauküche zu gering bewertet ist (ca. 20 %des ursprünglichen Herstellwertes). Kann jemand einen Hinweis auf Literatur zu diesem Thema geben oder weiß sonst einen Rat? Danke.

  • Es liegt ein Einspruch gegen eine Wertfestsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren vor, dass eine 13 Jahre alte Einbauküche zu gering bewertet ist (ca. 20 %des ursprünglichen Herstellwertes). Kann jemand einen Hinweis auf Literatur zu diesem Thema geben oder weiß sonst einen Rat? Danke.


    Wie ist denn der Wert ermittelt worden?
    Bei mir hat mal ein Gutachter den Wert einer Einbauküche anhand von Ebay-Auktionen geschätzt. 20 % vom Neuwert erscheint mir eher viel für eine 13 Jahre alte Einbauküche, da müsste sie schon tadellos in Schuss und technisch noch leidlich auf der Höhe sein.

  • Ich kann es nicht begründen, aber ich schätze den Neuwert und schreibe die Küche über 10 Jahre linear ab. Was älter ist, fliegt aus der Bewertung raus.

  • Einbauküchen sind in Süddeutschland kein Zubehör und werden weder mitbewertet noch mitversteigert.
    So die mir bekannten Entscheidungen der OLGe Zweibrücken, Karlsruhe, Stuttgart, München.
    Weiter nördlich sieht es wohl anders aus.

  • Weiter nördlich sieht es wohl anders aus.


    Ja, aber wo spielt der Wert einer Einbauküche im Verhältnis zum Grundstückswert überhaupt eine Rolle? In der Regel weisen die Gutachten hier nie eine gesonderten Wert für die Küche aus. Das war erst einmal der Fall, als eine Küche eingebaut war, die Tim Mälzer zu Freudensprüngen veranlasst hätte.

  • Noch ein Gedanke dazu: Wird die Küche explizit bewertet, dann muss sie nach § 194 BauGB bewertet werden, d.h. Verkauf am freien Markt für Jedermann. Das bedeutet, dass die Küche wie bei einem Abverkauf in einem Küchenstudio zu betrachten ist. Abbau, Transport und Aufbau sind bei der Bewertung mit zu kalkulieren. In der Zwangsversteigerung hat eine vorhandene Küche bei mir noch nie eine Rolle gespielt. Aber bei einer Scheidung habe ich die obige Betrachtungsweise bisher angewandt!

  • Ist die Küche tatsächlich Zubehör ? Bitte näheres mitteilen. Wir stehen hier eher auf dem Standpunkt wie bü40, es sei denn, Küchen werden vom Eigentümer gestellt und mitvermietet.
    Selbst dann ist der Wert üblicherweise nur ein Bruchteil des Verkehrswertes.

  • Eine Küche ist dann Zubehör, wenn sie so angespasst ist, dass sie bei einem Abbau teilweise zerstört bzw. in anderen Räumlichkeiten nicht ohne größere Umnauten eingebaut werden kann. s. auch Stöber, § 20 Rdnr, 3.2.c

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich sehe eine fest eingebaute Einbauküche auch als Grundstückszubehör an. Daher ist diese auch grundsätzlich mit zu bewerten, da sie von der Beschlagnahme erfasst ist.

    Wie diese im einzelnen bewertet werden muss, stellt der Sachverständige in seinem Gutachten fest. Wenn Einwendungen gegen die erfolgte Wertfestsetzung erfolgen, bitte ich den Sachverständigen um Stellungnahme mit der Bitte seine Bewertungsmaßstäbe zu erläutern. Wenn mir diese Erläuterungen dann plausibel erscheinen, setze ich fest, wie der Sachverständige ermittelt hat.

    Schließlich werden die Sachverständigen ja bestellt, weil uns als Recjtspfleger meist die nötige Sachkenntnis für eine Bewertung fehlen.

  • Eine Küche ist dann Zubehör, wenn sie so angespasst ist, dass sie bei einem Abbau teilweise zerstört bzw. in anderen Räumlichkeiten nicht ohne größere Umnauten eingebaut werden kann. s. auch Stöber, § 20 Rdnr, 3.2.c



    Da heutzutage üblicherweise zwar Kücheneinbauten aufgrund konkreter Maße erfolgen, die aber auch ohne Schwierigkeiten wieder ausgebaut und wieder verwendet werden können, stellen m.M. nach die meisten Einbauküchen kein Zubehör mehr dar.
    Ausnahmen und andere Ansichten bestätigen natürlich die Regel.

  • Na klar sind die wenigsten Küchen Zubehör. Das muss schon eine High Tec Küche als Sonderanfertigung sein.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Eine Küche ist dann Zubehör, wenn sie so angespasst ist, dass sie bei einem Abbau teilweise zerstört bzw. in anderen Räumlichkeiten nicht ohne größere Umnauten eingebaut werden kann. s. auch Stöber, § 20 Rdnr, 3.2.c



    Nein, dann ist sie wesentlicher Bestandteil!

    Als Zubehör muß sie lediglich dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sein etc. Auf die Art ihrer Verbindung zum Grundstück kommt es nicht an.

    Als klassisches Beispiel für ein Versteigerungsobjekt mit dem Mobiliar (also auch Kücheneinrichtung) als Zubehör dürfte die -hier oft vertretene- Ferienwohnung anzusehen sein.

  • Ja es kann auch wesentlicher Bestandteil werden. Aber es gibt auch die Literaturmeinung Zubehör. Ich denke mal die Grenzen sind hier etwas fließend.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ja es kann auch wesentlicher Bestandteil werden. Aber es gibt auch die Literaturmeinung Zubehör. Ich denke mal die Grenzen sind hier etwas fließend.

    Das hast du allerdings sehr recht.
    Weil ichs gerade mal wieder dabei habe und es inzwischen öfter vorkommt: Was sagt ihr eigentlich zum Thema Kamin ? Bestandteil - Zubehör - oder Mobiliar ?


  • @ Anta: Was für ein Kamin? Der klassische gemauerte Kamin müßte doch unstreitig Bestandteil sein.



    Im konkreten Fall: ich glaube korrekt nennt man das Kaminofen (mit Kachelbesatz). Keine Ahnung, ob der wie früher üblich von Grund auf aufgemauert und gekachelt wurde. Vom Design her ein neueres Stück.

    Ähnlich wie bei der EBK würde ich wohl schon Unterschiede machen, ob es einfach ein Kaminofen ist, der lediglich an ein entsprechendes Abzugsrohr anzuschließen und damit auch mehr oder weniger ohne weiteres abbaubar ist, oder ob es ein klassischer gemauerter Kamin bzw. Kaminofen ist.
    Vielleicht auch nicht ganz uninteressant, ob er in das Heizsystem eingebunden oder reiner Zusatz ist.

    Vielleicht doch Thema für einen eigenen Thread ... ? :gruebel:

  • Den mit Sackkarre wegfahrbaren Kamin bewerte ich als Zubehör. Den gemauerten als Bestandteil, d.h. Zuschlag beim Sachwert und Berücksichtigung beim Mietzins.

  • Noch mal zur Küche: Ob Zubehör oder nicht richtet sich doch danach, was ortsüblich ist (§ 97 BGB: ... wenn sie im Verkehre nicht als Zubehör angesehen wird). In bestimmten Gegenden ist/war Herd und Spülbecken mal selbstverständliche Ausstattung einer Küche. In Zeiten der Einbaumöbel dürfte sich da auch was geändert haben. Bei uns sind diese Küchen Bestandteil (gemauert oder so) oder gar nichts, also Eigentum des Schuldners/Küchenlieferanten.
    Genauso Kaminofen im Privathaus: ist er nicht fest eingemauert und hat das Haus noch eine andere Heizung, kein Bestandteil aber auch kein Zubehör, denn er dient nicht dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache.

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