Fernstudium dem Dienstherrn ggü anzeigepflichtig?

  • Hallo zusammen!

    Wenn man ein Teilzeit Fernstudium neben der Vollzeit Rechtspflegertätigkeit aufnimmt, muss das dem Dienstherrn angezeigt werden? Die Prüfungen finden am Wochenende statt, ich bin also in meinem Beruf nicht eingeschränkt. Gibt es vielleicht sogar jemanden hier der nebenher studiert?

    Grüße an alle!

  • Private Fortbildungen sind keine Nebentätigkeiten. Du darfst ja auch zum Yogakurs ohne Genehmigung.

    Nebentätigkeit ist eher die verantwortliche Übernahme von Aufgaben (entgeltlich oder unentgeltlich).

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich meine auch, dass eine eigene Weiterbildungsmaßnahme im weitesten Sinne nicht meldepflichtig ist.

    Ich habe seinerzeit mal eine Nebentätigkeit im Rahmen einer Musikkapelle genehmigen lassen.

  • Private Fortbildungen sind keine Nebentätigkeiten. Du darfst ja auch zum Yogakurs ohne Genehmigung.

    Nebentätigkeit ist eher die verantwortliche Übernahme von Aufgaben (entgeltlich oder unentgeltlich).

    Wenn wegen des Studiums Teilzeit beantragt wird siehts wieder anders aus; daher die Frage nach der Teilzeitbeschäftigung.

    Wenn man eh schon Teilzeit arbeitet isses egal

  • Ich habe mich vor Jahren mal entsprechend informiert und von meinem Geschäftsleiter die Auskunft bekommen, dass ein Fernstudium weder anzeige- noch genehmigungspflichtig ist.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Danke erstmal für die schnellen Antworten!

    Ich arbeite Vollzeit und plane auch nicht Teilzeit zu beantragen. So wie ich die Situation einschätze, ist es bei der angespannten Personallage eh sehr unwahrscheinlich wegen eines Studiums Teilzeit genehmigt zu bekommen.

    Mir wäre es auch lieber wenn ich das Studium nicht melden müsste.

    @ 13: Warum hast du das mit der Kapelle angezeigt? Das ist doch mehr ein Hobby oder hast du bei Auftritten auch Geld verdient?

  • @ TiKa:

    Ich bin mir nicht sicher, ob das so ist, denn jeder kann aus freien Stücken unter Kürzung der Bezüge auf Teilzeit gehen, wenn es dienstlich machbar ist und muss das nicht begründen. Da kommt es dann nicht darauf an, ob man sich weiterbilden oder zu 1/2 Pause machen will. ;)

  • Ich habe mal studiert, so aus langeweile nebenher.

    War weder anzeige, noch genehmigungspflichtig. Für die Klausuren habe ich Urlaub genommen.


    Immerhin habe ich die kleinen Jura-Scheine zusammen :D

  • @ TiKa:

    Ich bin mir nicht sicher, ob das so ist, denn jeder kann aus freien Stücken unter Kürzung der Bezüge auf Teilzeit gehen, wenn es dienstlich machbar ist und muss das nicht begründen. Da kommt es dann nicht darauf an, ob man sich weiterbilden oder zu 1/2 Pause machen will. ;)

    Ich dachte immer man muß begründen warum man in Teilzeit arbeiten möchte :gruebel:

  • Jura? Warst du gar nicht bei den Vorlesungen sondern hast nur die Prüfungen mitgeschrieben? Die Vorlesungszeiten dürften sich doch mit deinen Arbeitszeiten überschnitten haben?

  • @ TiKa:

    Ich bin mir nicht sicher, ob das so ist, denn jeder kann aus freien Stücken unter Kürzung der Bezüge auf Teilzeit gehen, wenn es dienstlich machbar ist und muss das nicht begründen. Da kommt es dann nicht darauf an, ob man sich weiterbilden oder zu 1/2 Pause machen will. ;)



    Ich dachte immer man muß begründen warum man in Teilzeit arbeiten möchte :gruebel:



    Meines Wissens gibt es verschiedene "Arten" von Teilzeit. Teilzeit aus "familienpolitischen Gründen" oder so ähnlich kann der Dienstherr garnicht bis schwer verweigern, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Aber bei den anderen Geschichten ist es wohl umso schwieriger die Teilzeit durchzukriegen, je angespannter die Personladecke ist. "Einfach so" aus Spass Teilzeit geht meines Wissens nicht (mehr?)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Der Antrag auf Teilzeit kann nur abgelehnt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Also grds. keine Begründung erforderlich. Der Umfang der Teilzeitbeschäftigung muss jedoch mindestens die Hälfte der regulären Vollzeitarbeitszeit betragen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung hängt vom Antrag des Beamten ab.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • @ TiKa:

    Ich bin mir nicht sicher, ob das so ist, denn jeder kann aus freien Stücken unter Kürzung der Bezüge auf Teilzeit gehen, wenn es dienstlich machbar ist und muss das nicht begründen. Da kommt es dann nicht darauf an, ob man sich weiterbilden oder zu 1/2 Pause machen will. ;)





    In Bayern kann z.B. gem. Art. 80 a BayBG auch Teilzeitbeschäftigung (nicht unterhälftig, nennt sich "Antragsteilzeit") ohne nähere Begründung beantragt werden, allerdings muss man dazu seine Verpflichtung erklären, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach Art. 78 ff BayBG den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. :klugschei ;)

  • Ohne nähere Begründung? Na es wäre schon echt super wenn ich Teilzeit arbeiten könnte und nebenher studieren. Allerdings sehe ich für Hessen schwarz. Oder hat jemand schon andere Erfahrungen gesammelt?

  • Zumindest ist in dem Antragsformblatt JV 103 a keine Begründung für diese Art der Teilzeit vorgesehen, ebensowenig wie direkt in Art. 80 a BayBG - für alle anderen möglichen Varianten der Teilzeitbeschäftigung aber schon.
    Und natürlich dürfen keine dienstlichen Belange entgegenstehen ...

  • Ich wärme das Thema mal auf!Ich arbeite in nrw als rechtspfleger vollzeit und würde gerne nebenbei Jura studieren. Anwesenheitspflicht besteht nicht und für klausuren würde ich mir freinehmen!Muss ich das irgendwo anzeigen oder kann ich mich einfach so einschreiben?

  • Ein Studium ist keine auf Erwerb gerichtete Nebentätigkeit, die anzeige- oder gar genehmigungspflichtig ist.

    Allerdings : hast Du Dir überlegt, wie Du das Referdariat zwischen 1. und 2. Staatsexamen absolvieren wirst ?

  • Okay gut zu wissen!Das mit dem 2. Staatsexamen würde ich mir dann überlegen!Ich will mir das Studium erstmal anschauen und gucken wie ein paar Klausuren laufen, bevor ich mich entscheideob ich aus dem Dienst ausscheide!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!