Abtretung wirksam?

  • Hallo zusammen,

    ich hab mal wieder ein Problem:

    eingetragen im GB ist Ehepaar A-Mann und B-Frau zu je 1/2.

    Wie das Leben so spielt, läuft die Scheidung und der übliche Klein- bzw. Grosskrieg.

    So und nun soll ein Teilbetrag einer eingetragenen Grundschuld gelöscht werden.

    Die B-Frau weigert sich als Miteigentümerin der Löschung zuzustimmen.
    Daher wurde der Rückgewährsanspruch der B-Frau durch A-Mann gepfändet.

    Und nun stellt sich folgendes Problem:

    Tag X: Zustellung des PFÜB an die Drittschuldnerbank.
    Tag X + 4 Tage: Abtretung des letztrangigen Teilbetrages an A-Mann und B-Frau zu je 1/2.

    Und nun hab ich den Antrag auf Löschung des letztrangigen Teilbetrages vorliegen, gestellt nur durch A-Mann unter Vorlage der Abtretungsurkunde und des PFÜB.

    Meiner Meinung kann ich so nicht löschen, da die Abtretung an A-Mann und B-Frau erfolgt ist. Und diese Abtretung ist nicht wirksam, da die Drittschuldnerbank gegen den PFÜB "verstossen" hat, indem Sie die gepfändete Forderung durch Abtretung an den Schuldner, hier die B-Frau, geleistet hat.

    Daher brauch ich eine Abtretung an den A-Mann allein, da er den Rückgewährsanspruch gepfändet hat.

    Oder liege ich da falsch????

  • 1. Buch- oder Briefrecht?

    2. Wer hat die Löschungsbewilligung im Hinblick auf den letztrangigen Teilbetrag abgegeben?

  • Hallo juris2112,

    es ist ein Buchrecht und nur der A-Mann hat die Löschungsbewilligung (als Abtretungsberechtigter und PFÜB-Berechtigter) und Eigt.-Zustimmung abgegeben.

  • Die Abtretung des letztrangigen Teilbetrags der Buchgrundschuld kann erst mit Eintragung der Abtretung und der Rangänderung im Grundbuch wirksam werden (§ 873 Abs.1 BGB). Im Hinblick auf die Rangänderung müssen die Eigentümer weder materiellrechtlich noch verfahrensrechtlich mitwirken (§ 1151 BGB). Die Löschung des Teilbetrages setzt aber in jedem Fall die vorgängige Eintragung der Abtretung samt Rangänderung voraus, weil die Eigentümer vorher nicht Berechtigte der Grundschuld werden und deren Löschungsbewilligung daher ins Leere ginge. Es handelt sich hier somit nicht um den Fall, dass der bereits materiell Berechtigte voreingetragen werden müsste (§ 39 GBO), sondern um die Fallgestaltung, dass der Bewilligende überhaupt noch nicht materiell Berechtigter ist.

    Im vorliegenden Fall kommt eine Löschung des letztrangigen Grundschuldteilbetrages nicht in Betracht, weil der Ehemann durch die Eintragung der Teilabtretung nicht alleiniger Gläubiger der Teilgrundschuld wird. Die Löschungsbewilligung und die Eigentümerzustimmung des Ehemannes ist daher nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es noch einer weiteren Löschungsbewilligung und Eigentümerzustimmung der Ehefrau (wobei letztere allerdings in der Löschungsbewilligung enthalten wäre). Dass der Ehemann den schuldrechtlichen Rückgewährsanspruch der Ehefrau gepändet hat, ist ohne Belang, weil die Bank den Teilbetrag sachenrechtlich an beide Eheleute abgetreten hat.

    Der Fehler liegt im vorliegenden Fall darin, dass die Bank die Teilabtretung aufgrund der Pfändung des Rückgewährsanspruchs nur an den Ehemann hätte vornehmen sollen. Aber auch nach erfolgter Eintragung dieser Abtretung (samt Rangänderung) wäre die Teillöschung der Grundschuld aufgrund der vorliegenden Erklärungen des Ehemannes nicht möglich, weil er in diesem Fall zwar als Alleingläubiger der letztrangigen Teilgrundschuld deren Löschung bewilligen könnte, es aber immer noch an der Eigentümerzustimmung der Ehefrau fehlt.

    Es gibt somit nur zwei Lösungsmöglichkeiten:

    a) Neue Abtretungserklärung der Bank an den Ehemann alleine (kein Problem, sofern die bereits erklärte Abtretung noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, weil die Bank solange materiellrechtlich Alleingläubiger der gesamten Grundschuld bleibt) und nach Eintragung dieser Teilabtretung (samt Rangänderung) anschließend Klage des Ehemannes gegen die Ehefrau auf Abgabe der erforderlichen Eigentümerzustimmung und -bewilligung (§ 1183 BGB, §§ 19, 27 GBO).

    b) Eintragung der vorliegenden Abtretung (samt Rangänderung) an A und B und anschließend Klage des Ehemannes gegen die Ehefrau auf Abgabe der materiellen Aufhebungserklärung und Eigentümerzustimmung (§§ 875, 1183 BGB) sowie auf Abgabe der entsprechenden Eintragungsbewilligungen (Löschung + Zustimmung, §§ 19, 27 GBO).

    Da der Ehemann somit in jedem Falle klagen muss, wäre die Lösung b) pragmatischer, weil man sich in diesem Fall eine neue Abtretungserklärung ersparen kann. Es fragt sich aber in diesem Fall, ob überhaupt ein Anspruch gegen die Ehefrau auf Aufhebung des Teilrechts besteht. Sauberer ist somit in jedem Fall die Lösung a), weil der Ehemann dann als Alleingläubiger der Teilgrundschuld alleine -wie bereits geschehen- deren Löschung bewilligen kann und dann nur noch die zu erzwingende Eigentümerzustimmung (samt Bewilligung) der Ehefrau benötigt wird. Gegen die Abgabe dieser Erklärungen wird die Ehefrau im Ergebnis wohl nichts unternehmen können.

  • Nachtrag:

    Es wäre aus den genannten Gründen für den Ehemann problematisch, wenn die vorliegende Teilabtretung an A + B im Grundbuch eingetragen würde, weil er die Ehefrau dann als Mitgläubiger im Grundbuch hat und die Teilgrundschuld trotzdem nicht gelöscht werden könnte (im übrigen: hat der Ehemann eigentlich die erforderliche Eintragung der Abtretung samt Rangänderung beantragt? - ohne diese "Vor"eintragung kommt ja in keinem Fall eine Löschung in Betracht!).

    Empfehlenswert wäre es somit aus der Sicht des Ehemannes, die vorliegenden Anträge zurückzunehmen, sich eine neue "richtige" Abtretungserklärung der Bank (an ihn alleine) zu beschaffen und dann vorerst diese Teilabtretung samt Rangänderung im Grundbuch eintragen zu lassen. Dann stünde er als Alleingläubiger des Teilrechts im Grundbuch und es könnte ihm (zumindest vorläufig) egal sein, ob das Teilrecht gelöscht wird. Seine Ehefrau hätte er dann nämlich in jedem Falle als Mitgläubigerin vom Hals. Eine Revalutierung und Abtretung dieser Teilgrundschuld durch den Ehemann für ein von ihm alleine aufgenommenes neues Darlehen wäre in diesem Fall ebenfalls ohne Mitwirkung der Ehefrau möglich. Dies wird im Ergebnis aber wohl daran scheitern, dass ein Neugläubiger nach Lage der Dinge in jedem Fall eine von der Ehefrau mitunterschriebene neue Zweckerklärung verlangt und die Ehefrau insoweit -wie gehabt- ihre Zustimmung verweigert.

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