muss dazu nochmal nachfragen:
wie oben geschildert hat der Gläubiger den Antrag zurückgenommen. Das Verfahren wurde aufgehoben wegen Antragsrücknahme.
Nunmehr läuft ein neues Verfahren gegen die Schuldnerin.
Die Bank will jetzt zu diesem neuen Verfahten beitreten aus dem Titel bzgl. dessen der unten genannte Beschluss ergangen ist (siehe Beitrag Nr. 29: Die Zwangsvollstreckung aus der für die Grundschuldbestellungsurkunde erteilten Klausel wird für unzulässig erklärt).
Würdet ihr den Antrag zurückweisen?
Danke
Einstellung Prozessgericht- Ruhen des Verfahrens
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...
Würdet ihr den Antrag zurückweisen?
Bei unveränderter Sachlage: Ja, und zwar mangels Klausel.
Vorherige Anhörung des Gläubigers scheint mir geboten, möglicherweise hat er tatsächlich zwischenzeitlich mit einem Rechtsmittel Erfolg gehabt. -
All:
ich habe jetzt nochmal im Stöber (§ 15 Rn 40.11) nachgelesen. Grundtenor dort:
Vollstreckungsgericht hat die Gültigkeit der Klausel nicht zu prüfen, da für den Schuldner die Möglichkeit besteht gemäß § 732 ZPO vorzugehen. (Rn. 40.13)
Das Vollstreckungsgericht hat die erteilte Klausel als wirksam zu behandeln (Rn 40.14).
Das heißt doch für mich, dass ich den Beitritt zulassen muss.
Der Schuldner legt dann die Ausfertigung des erwirkten Beschlusses aus der Zivilsache vor.
Ich kündige daraufhin an, dass Verfahren wegen § 28 ZVG aufzuheben. Gegen meinen Aufhebungsbeschluss kann sich der Gläubiger dann beschweren, wobei ich die natürlich die Beschlagnahme erst mit Rechtskraft meines Aufhebungsbeschlusses enden lasse.
Spricht was dagegen? Ich denke ich muss erst einmal den Beitritt wegen den oben genannten Fundstellen zulassen und der Schuldner wieder aktiv werden.
Danke -
Aufgrund der Vorgeschichte würde ich hier wie Bang-Johansen verfahren. Schließlich hast du bereits konkrete Kenntnis, dass hier tatsächlich ein Vollstreckungshindernis vorliegt - oder noch vorliegen könnte.
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hm, schwierig.
In Dassler/Schiffhauser-Hintzen, 13. Auflage vor § 15 Rn 44 wird erwähnt, dass die Rechtmäßigkeit der Klausel nur geprüft werden müsste, wenn durch öffentlich oder öffentlich begl. Urkunden nachgewiesen, dass die Klausel nichtig ist.
Nun weiß ich nicht genau, ob aufgrund der vorliegenden Ausfertigung des Beschlusses der Zivilabteilung, mir offenkundig ist, dass die Klausel nichtig ist.
Wenn man das bejaht, könnte ich den Antrag auf Beitritt zurückweisen und der Gläubiger Beschwerde einlegen.
Könnte man den Sachverhalt unter die Fundstelle in Dassler/Schiffhause subsumieren?
(dazu werden weitere Fundstellen angegeben, die ich leider nicht habe: so zum Beispiel: Rpfleger 1989, 466 und Rpfleger 1987, 509 , beides Entscheidungen des OLG Hamm, wobei die erste Entscheidung nicht passt: da das Thema Klausel vom UdG) -
werde es so machen wie bang-johansen und anta:
den Gläubiger auf den offenkundigen Mangel (Beschluss der Zivilabteilung) hinweisen mit der Möglichkeit der Stellungnahme und Beabsichtigung den Antrag zurückzuweisen.
Und dann ggf. per Beschluss den Beitrittsantrag zurückweisen damit Beschwerde eingelegt werden kann.
Danke für die Tipps -
Ich möchte das Thema nochmal aufgreifen, weil ich folgenden Fall habe:
Die Teilungsversteigerung wurde durch das PG im Jahr 2017 bis zur Entscheidung über eine Drittwiderspruchsklage eingestellt. Daraufhin hat die ZV-Kollegin einen Einstellungsbeschluss gem. § 775 Nr. 2 erlassen.
Leider hat sich dann die Akte wohl hinter einer anderen Akte versteckt und wurde erst Anfang dieses Jahres wieder aufgefunden. Daraufhin habe ich eine (leider) eine Sachstandsanfrage an die Parteien geschickt.In der Zwischenzeit ist Ende des Jahres 2017 die Teilungsversteigerung vom PG für unzulässig erklärt worden.
Gegen das Urteil des LG ist Berufung eingelegt worden.
Das Oberlandesgericht hat im Jahr 2020 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Diese haben nunmehr Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt.Der Kläger-Vertreter ist nunmehr der Meinung, dass ich aufgrund des Urteils des LG aus dem Jahr 2017, indem die Teilungsversteigerung für unzulässig erklärt wurde, die Teilungsversteigerung aufzuheben habe.
Ich habe aber gem. des Beitrags von Anta vom 17.09.2009 auf die Rechtskraft des Urteils des LG abgestellt.
Der Kläger-Vertreter ist der Meinung, dass das nicht richtig sei.Leider konnte ich zur Anta´s Meinung keine entsprechende Rechtssprechung/Fundstelle finden.
Vielleicht kann mir jemand bei der Rechtsfindung helfen?
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Die Entscheidung muss vollstreckbar sein. So sagt es die Kommentierung. Dass heißt, sie müssen rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar sein. Rechtskräftig dürfte die Entscheidung nunmehr sein. Die Nichtzulassungsbeschwerde ändert glaube ich daran nichts, da das kein RM im Sinne des § 19 EGZPO ist.
Ich habe noch mal nachgelesen. die Anhörungsrüge hindert nicht die RK. Daher kannst du, wenn du eine Ausfertigung des Beschlusses vom OLG hast, das Verfahren aufheben.
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Lieben Dank für Deine Antwort!
Die Entscheidung des LG war bereits vorläufig vollstreckbar.
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Guten Morgen, ich hänge mich hier mal mit meinem Fall ran:
Teilungsversteigerung wird zunächst vom LG einstweilen eingestellt - Beschluss nach § 775 ZPO ist hier ergangen.
Am 29.09.22 ist dann ein Urteil des LG ergangen, dass die Teilungsversteigerung für unzulässig erklärt - vorläufig vollstreckbar gegen SHL. Der Vertreter der hiesigen Antragsgegnerin übersendet dieses Urteil daraufhin elektronisch. Daraufhin habe ich ein Urteil mit Rechtskraftvermerk angefordert - aber bis heute (trotz Erinnerung) nicht erhalten... Welche Möglichkeiten habe ich??? Der Antragsgegner/Kläger-Vertreter muss mir das Urteil doch mit Rechtskraftvermerk vorlegen, damit ich jetzt das Verfahren aufheben kann!? Oder kann ich selbst ein Urteil mit Rk-Vermerk beim LG anfordern?
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Klar, kannst Du es anfordern. Ich würde das auch machen.
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Perfekt, danke!
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