Einstellung Prozessgericht- Ruhen des Verfahrens

  • Ich habe ein Verfahren welches am 21.11.2003 einstweilen eingestellt wurde, nachdem das Prozessgericht gem. § 769 ZPO die ZVO ohne Siheilei und ohne Befristung einstweilen eingestellt hat. Ich kann eigentlich erst weitermachen (also aufheben oder fortsetzen) wenn ich eine Entscheidung des Prozessgerichts habe - nur dieses hat die Akten nach § 7 AktO am 28.07.2004 weggelegt, weil die Parteien das Verfahren länger als 6 Monate nicht betrieben haben. Das heißt ich habe keine Entscheidung und es ist am großen weiten Horizont auch gar keine in Sicht. Seither schlummert meine Akte jedenfalls so vor sich hin ... Sieht irgendjemand eine Chance, dass ich das Verfahren trotzdem irgendwie loswerde ? Egal ob weitervollstrecken oder aufheben mir ist alles recht.

  • Ich habe ein Verfahren welches am 21.11.2003 einstweilen eingestellt wurde, nachdem das Prozessgericht gem. § 769 ZPO die ZVO ohne Siheilei und ohne Befristung einstweilen eingestellt hat. Ich kann eigentlich erst weitermachen (also aufheben oder fortsetzen) wenn ich eine Entscheidung des Prozessgerichts habe - nur dieses hat die Akten nach § 7 AktO am 28.07.2004 weggelegt, weil die Parteien das Verfahren länger als 6 Monate nicht betrieben haben. Das heißt ich habe keine Entscheidung und es ist am großen weiten Horizont auch gar keine in Sicht. Seither schlummert meine Akte jedenfalls so vor sich hin ... Sieht irgendjemand eine Chance, dass ich das Verfahren trotzdem irgendwie loswerde ? Egal ob weitervollstrecken oder aufheben mir ist alles recht.


    Wie Dir zu helfen ist, das weiß ich leider auch nicht. So einen verkorksten Fall hatte ich hier auch mal, weil der Richter am Prozessgericht bei Eingang der Vollstreckungsabwehr- bzw. Drittwiderspruchsklage (eins von beiden wars) vergessen hat, die Verfahrenseinstellung von der Zustellung der Klageschrift abhängig zu machen. Bei mir wurde nach ein paar Monaten der Gläubiger "unruhig", soweit ich weiß, hat er dann den für die Zustellung der gegen ihn gerichteten Klage erforderlichen Vorschuss eingezahlt, woraufhin die Klage ihm zugestellt werden sollte. Der Schuldner oder Drittwiderspruchskläger hat daraufhin seine Klage zurückgenommen. Daraufhin hat das Prozessgericht den Einstellungsbeschluss aufgehoben.
    Nach Fortsetzungsantrag des Gläubigers ging bei mir das Verfahren weiter.

  • Ich würde es mit einer Anfrage an die Parteien und an das Prozessgericht versuchen.
    Sofern von dort keine konkrete Aufhebung der Einstellungsentscheidung kommt, würde ich wohl die Einstellung gem. § 28 ZVG aufheben und damit begründen, dass offenbar neben dem Hauptsacheproblem die darauf fußende Einstellung gem. § 769 bereits seit mehr als 3 Jahren erledigt ist.
    Da allerdings auch kein Fortsetzungsantrag gem. § 31 gestellt wurde - Aufhebung des Verfahrens. Und Wegfall der Beschlagnahme von der Rechtskraft abhängig machen.
    Interessant, dass offenbar auch dein Gläubiger sich nicht gemeldet hat - anscheinend auch kein Vollstreckungsbedarf mehr ?

  • Sowohl Gläubiger- als auch Schuldnervertreter wurden (von meinem Vorgänger) bereits angeschrieben. Der Schuldnervertr. hat sich gar nicht gemeldet, obwohl ihm mitgeteilt wurde, dass die Beschlagnahme immer noch besteht und bestehen bleibt wenn er nichts tut. Der Gläubigervertr. (Gläubiger ist Privatperson und liegt ziemlich im Klinsch mit dem Schuldner) hat lapidar mitgeteilt, dass das Verfahren eben eingestellt bleiben muss.

  • Unter diesen Umständen könnte man (wenn man denn diese Ansicht teilt) die "Fortsetzungsantragsbelehrung" dahin ergänzen, daß die Voraussetzungen für eine Verfahrensfortsetzung infolge Nichtbetreibens des Klagverfahrens derzeit vorliegen, um die Antragsfrist in Gang zu setzen.

  • Ich weiß nicht genau, ob man § 28 ZVG hier anwenden kann. Es muss ja das Recht eines Dritten entgegen stehen für die Aufhebung.
    Ich würde mal ganz pragmatisch an die Sache rangehen: Vorläufige Schlusskostenrechnung machen und dem Gläubiger zum Soll stellen (vielleicht unternimmt er ja dann was) und weil das Verfahren ja auch bei mir länger als 6 Monate gelegen hat, weglegen. Die AktO gilt für unsere Verfahren genauso. Titel an Gläubiger noch zurück und gut.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich weiß nicht genau, ob man § 28 ZVG hier anwenden kann. Es muss ja das Recht eines Dritten entgegen stehen für die Aufhebung.
    Ich würde mal ganz pragmatisch an die Sache rangehen: Vorläufige Schlusskostenrechnung machen und dem Gläubiger zum Soll stellen (vielleicht unternimmt er ja dann was) und weil das Verfahren ja auch bei mir länger als 6 Monate gelegen hat, weglegen. Die AktO gilt für unsere Verfahren genauso. Titel an Gläubiger noch zurück und gut.



    Und was machst du mit dem Versteigerungsvermerk im Grundbuch?
    Eine förmliche Aufhebung der Beschlagnahme ist m.E. erfroderlich.
    Ich tendiere zu Aufhebung vAw nach vorheriger Anhörung des Gläubigers (wie Anta).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Der Schuldner wird sich schon melden. Wenn beide Parteien kein Interesse haben, reiße ich mir kein Bein aus. Der Schuldner ist doch laut Sachverhalt über die Konsequenzen des Schweigens belehrt worden.

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  • Also bei mir heißt es in § 7 Nr. 3: "Für die Anordnung der Weglegung der Akten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gilt eine Angelegenheit ... als erledigt, wenn ... e) ein Verfahren seit sechs Monaten nicht mehr betrieben worden ist." und in § 13 Nr. 2: "Als bürgerliche Rechtsstreitgkeiten (C) sind einzutragen ...".

    Daher keine Anwendung auf Versteigerungssachen.
    Andernfalls führte schon eine Einstellung nach § 30a ZVG zur Weglegung, wenn der Gläubiger seine Antragsfrist ausnutzt. Das kann nicht sein.

  • OK ein Blick ins Gesetz erleichert die Rechtsfindung. Aber wie willst Du denn ein Handeln der Parteien erzwingen? Ich wüßte jetzt eben nicht wie.

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  • Ich weiß nicht genau, ob man § 28 ZVG hier anwenden kann. Es muss ja das Recht eines Dritten entgegen stehen für die Aufhebung.



    Ich glaube, hier liegt ein Missverständnis vor.
    Ich habe oben den § 28 genannt, weil ich die bereits getroffene Einstellungsentscheidung des Vollstreckungsgerichts darunter gepackt hatte - richtig wäre natürlich § 775 Nr. 2 ZPO gewesen.
    Eine förmlichen Aufhebungsbeschluss halte ich für zwingend erforderlich.
    Dabei bleibe ich bei meinem Vorschlag - Parteien vorher anhören, kann natürlich nicht schaden.

    Sofern das Prozessgericht seine Einstellung aufhebt, sind wir natürlich ganz normal drin im Verfahren gem. § 31 ZVG - mit entsprechenden Fristen.

    Nachtrag: Die Parteien zwingen über deine Entscheidung.

  • OK ein Blick ins Gesetz erleichert die Rechtsfindung. Aber wie willst Du denn ein Handeln der Parteien erzwingen? Ich wüßte jetzt eben nicht wie.



    s. #5.

    Oder sofortige Aufhebung, weil offensichtlich kein Interesse an einer Weiterführung besteht.

    Eine Antragsfrist mit der Konsequenz der Aufhebung bei fruchtlosem Ablauf erscheint mir aber eleganter, weil dadurch der Ball dem Gläubiger zugespielt würde und der Schuldner, wenn er sich später gegen die Fortsetzung auf die prozeßgerichtliche Einstellung beruft, erklären müßte, warum er das Klagverfahren denn nicht bis zum Abschluß betrieben hat.

  • Also mit §§ 775 Nr. 2, 776 ZPO komme ich nicht weiter, weil die Vollstreckungshandlungen bestehen bleiben.
    Aber nach § 31 ZVG komme ich weiter, Du hast recht Bang-Johansen. Der gilt auch auch für Einstellungen nach § 775 ZPO. In der Kommentierung steht, dass sie Frist beginnt, wenn die Einstellung vom Prozessgericht "sonst erledigt ist".
    Ihr habt recht: Ausführliche Belehrung nochmals an die Parteien zustellen, damit nichts schiefgeht und dann aufheben.

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  • Warum soll das Vefahren denn unbedingt beendet werden. Ein 20 Jahre alter Versteigerungsvermerk im Grundbuch hat doch auch eine gewisse Nonchalance. :)

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Warum das Verfahren nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses aufheben?

    Wenn der Gläubiger meint, "dann bleibt es eben eingestellt", dann hat er auch kein Interesse an der Versteigerung. Ziel des Verfahrens ist die (zumindest teilweise) Befriedigung des Gläubigers - woran dieser offensichtlich nicht interessiert ist. Dass ein Grundstück nicht dauerhaft beschlagnahmt bleiben, ohne dass es zu einer Verwertung kommt, kann man auch den begrenzten Einstellmöglichkeiten des ZVG für den Gläubiger entnehmen.

    Ich würde also aufheben (Beschlagnahme fällt mit RK weg) und sehen, was kommt. Wenn der Gläubiger im Beschwerdeverfahren vortragen würde, er hätte Interesse an der Fortsetzung, dann kann man / frau ihm sein Verhalten vor dem Prozessgericht vorhalten und ggf. eine Frist setzen, binnen der dieses Verfahren wieder aufgenommen wird.

  • Vielen Dank für die Tipps. Also ich werde auf jeden Fall versuchen das Verfahren aufzuheben, jetzt muss ich mich nur noch zwischen Rechtschutzbedürfnis und der neuen Fortsetzungsbelehrung entscheiden... .

  • Mein Frage passt in etwa zum Thema, drum nehme ich mal diesen Thread.

    Wenn ich nach § 775 Nr. 2 ZPO die Vollstreckung einstweilen eingestellt habe und mir nunmehr die Entscheidung des PG (Urteil - vorl. vollstreckbar) vorgelegt wird, muss man dann die Rechtskraft der Entscheidung abwarten oder kann man sofort die Aufhebung der einstw. Einstellung beschließen? Im Stöber habe ich hierzu nichts gefunden...(in Rn. 609 ff. gehts nur darum wie man einstellt, nicht was man danach macht)
    Im Zöller steht zu § 775 Rn 12, dass die Vorlage einer Einstellung aufhebenden oder Fortsetzung anordnenden Entscheidung vorlegt werden muss.
    Hier hatte ich eine Abänderungsklage. In dem Urteil steht jedoch nur:
    1. Die Abänderungsklage wird abgewiesen.
    2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Über die einstw. Einstellung wird nichts gesagt...

  • Danke, habe das auch so gesehen, war mir aber nicht sicher. Gerade bei den Streithähnen bin ich mir sicher, dass es in die nächste Instanz geht.

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