Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO. Kosten?

  • Welche Anwaltsgebühren fallen an, wenn der Antragssteller die Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO beantragt (Unterlassungsverpflichtung aus Vergleich) und vor Gericht auch noch ein Termin vor Beschlusserfassung stattfindet?

    Ich denke

    a) Terminsgebühr nach 3310 VV RVG

    UND

    b) Verfahrensgebühr nach 3309 VV RVG

    Lieg ich richtig?

  • Herzlichen Dank, Ihr habt meine Unsicherheit beseitigt:-)

    Ich erlaube mir noch eine Zusatzfrage: Angenommen Auftraggeber ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestehend aus mehreren Eigentümern, sagen wir beispielsweise 10, ensteht dann auch die Erhöhungsgebühr nach 1008 VV RVG. Bei 10 Wohnungseigentümern wär das dann also in der Zwangsvollstreckung mit Gerichtstermin:

    3309 VV RVG i.V.m. 1008 VV RVG : 2,3

    3310 VV RVG i.V.m. 1008 VV RVG: 2,3

    Richtig?

  • BGH, Beschl. v. 15.03.2007 – V ZB 77/06 = DGVZ 2007, 68 = NZM 2007, 411 = InVo 2007, 293 = WM 2007, 1126 = AGS 2007, 373 = WuM 2007, 403 = JurBüro 2007, 379 = NJW-RR 2007, 955 = Rpfleger 2007, 479 = BGHReport 2007, 683 = MDR 2007, 1161 = ZMR 2007, 875 = NJW-Spezial 2007, 294 = RVGreport 2007, 278 = juris (KORE 305822007)

    Aus den Gründen:
    [Rn. 6] a) Richtig ist zwar, dass einem Rechtsanwalt, der von der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen einzelne Wohnungseigentümer beauftragt wird, seit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Entscheidung des Senats vom 2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154) keine Mehrvertretungsgebühr zusteht (zutreffend KG, JurBüro 2006, 474; vgl. für die GbR: BGH, Beschl. v. 5. Januar 2004, II ZB 22/02, NJW-RR 2004, 489).

    [Rn. 7] Ist der Rechtsanwalt allerdings - wie hier - vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt worden, handelt es sich bei der Mehrvertretungsgebühr grundsätzlich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Solange die Wohnungseigentümergemeinschaft als nicht rechtsfähig und damit auch als nicht parteifähig angesehen wurde, waren die Wohnungseigentümer Gläubiger der Beitragsforderungen und daher gehalten, diese selbst gerichtlich geltend zu machen. Die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr (so zutreffend OLG Köln NJW 2006, 706; OLG Zweibrücken JurBüro 2006, 536; OLG Dresden ZMR 2005, 970; OLG Brandenburg JurBüro 2006, 475; a.A. OLG Koblenz JurBüro 2006, 315; vgl. für die GbR: BGH, Beschl. v. 18. Juni 2002, VIII ZB 6/02, NJW 2002, 2958; Beschl. v. 21. September 2005, VIII ZB 35/04, NZM 2005, 941) war auch in Ansehung der Möglichkeit, einen Wohnungseigentümer das Verfahren als Prozessstandschafter führen zu lassen (vgl. Senat, Urt. v. 24. Juni 2005, V ZR 350/03, NJW 2005, 3146 m.w.N.), zur Rechtsverfolgung notwendig, denn es kann einem Gläubiger nur ausnahmsweise zugemutet werden, aus Kostengründen einen Prozess nicht selbst zu führen (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juni 2002, VIII ZB 6/02, aaO).

  • Uii, vielen Dank!

    Spannend...

    Wenn nun die WEG vor dem 2. Juni 2005 Auftrag an den Anwalt erteilt hat, dann erhält dieser grundsätzlich die Mehrvertretungsgebühr. Nach diesem Datum also nicht mehr. Lieg ich richtig?

    Hiervon ausgehend spinn ich mal noch ein wenig weiter. Die WEG beauftragt einen Anwalt vor dem 2. Juni 2005 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegen einen der Eigentümer E. Nehmen wir mal an es handele sich um Störungen der WEG durch ständigen Lärm des E. Vor Gericht schliesst die WEG mit dem E. dann einen Vergleich in dem dieser sich strafbewehrt (Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft) verpflichtet weitere Störungen zu unterlassen.

    Eine Weile herrscht Ruhe, aber im Jahre 2007 wird E wieder auffällig. Der Anwalt beantragt im Auftrag der WEG die Androhung der Zwangsmittel (§ 890 II ZPO). Kann der Anwalt dann noch die Mehrvertretungsgebühr verlangen?

    Meiner Meinung nach ja, denn die ursprüngliche Mandatserteilung war vor dem 02.Juni 2005.

    Was meint Ihr?

  • Sachverhalt:
    einstweilige Verfügung erlassen, Verfügungsbeklagter trägt die Kosten.

    Später wird Bestrafungsantrag gestellt, ein Termin findet statt und im Termin keine Kostengrundentscheidung. Wirkt die Kostengrundentscheidung für die einstweilige Verfügung auch für das Verfahren auf Festsetzung von Ordnungsgeld oder kann der Klägervertreter die dabei entstandene Terminsgebühr nicht geltend machen, weil sie nicht von der Kostengrundentscheidung erfasst ist?

  • In meinem Fall liegt der Androhung des Ordnungsgeldes durch das Gericht ein Schiedsvergleich zugrunde. Es gab vorher keinen Gerichtsprozess.

    Entsteht dann die Gebühr VV 3309 RVG oder die Gebühr VV 3100 RVG :gruebel: ?

    Zum Sachverhalt:

    Dem Antragsgegner wurde durch Beschluss des AG ein Ordnungsgeld angedroht. Durch Beschluss des LG wurde der Beschluss aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller auferlegt. M.E. fehlt es an einer Kostenentscheidung für das Androhungsverfahren. Angemeldet werden die Verfahrensgebühr VV 3100 RVG und die Gebühr für das Beschwerdeverfahren.

  • Aus welchem Titel die Vollstreckung betrieben wird, ist für die Gebühr unerheblich.

    Für die Androhungsverfahren (bzw. allgemein für das Vollstreckungsverfahren) entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG, §§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG. Irgendwie übersehen das Anwälte sehr gerne, ich muss das auch öfters monieren. Kostenentscheidung brauchst du aber für die Festsetzung so oder so, wenn das LG nur über die Beschwerdekosten entschieden hat, fehlt sie wohl.

    Für das Beschwerdeverfahren fällt eine Verfahrengebühr nach Nr. 3500 VV RVG an, § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG.

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