Zuständigkeit

  • Mahnantrag wurde gestellt. Antrag wird noch vor Erlass des Mahnbescheids (wg. Zahlung )zurückgenommen. Antragsteller beantragt Kostenentscheidung nach §269.

    Das Mahngericht hat die Sache ans Streitgericht abgegeben. Wer ist nun Zuständig?

  • Das verstehe ich jetzt nicht. Für eine Abgabe gab es keinen Grund und es gibt auch keinen Anlass für den Erlass einer Kostengrundentscheidung. Der Antragsteller hat seinen Mahnantrag zurückgenommen, also bleibt er auf seinen Kosten sitzen.

  • Wenn ein Antragsteller die Kostengrundentscheidung gegen den Antragsgegner beantragt, muss diese von dem Prozessgericht getroffen werden. Ein Beschluss nach § 269 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 ZPO kann mit dem Wesen des Mahnverfahrens nicht vereinbart werden, da es sich bei dem Antrag auf Feststellung der Kostentragungspflicht um einen Feststellungsantrag handelt.
    Der BGH hat mit Urteil vom 28.10.2004 Az.: III ZB 43/04 entschieden, dass das PG zuständig ist.

  • Über Kostenanträge nach § 269 Abs. 3 ZPO - gleich, ob des Antragstellers (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO) oder des Antragsgegners (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) - entscheidet nach Rücknahme des Mahnantrages nicht das Mahngericht, sondern das Prozessgericht, an welches das Verfahren bei streitiger Durchführung hätte abgegeben werden müssen.

    OLG Hamm 32. Zivilsenat, 26.07.2006, 32 Sbd 31/06
    BGH 1. Zivilsenat, 07.10.2004, I ZB 20/04
    Dr. Wendt Nassall, RA BGH in jurisPR-BGHZivilR 8/2005 Anm. 6

  • Zur praktischen Handhabung:

    Das Streitgericht ist zuständig

    a) für einen Antrag nach § 104 ZPO.

    KFA und KFV läuft in einer H-Akte des Streitgerichts, die Mahnakte ist Beiakte und wird nach Beendigung an das Mahngericht zurückgegeben.

    b) für einen Antrag nach § 11 RVG

    Wie a).

    c) für den Antrag nach § 269 III 3 ZPO.

    Die Akte wird vom Mahngericht an das Streitgericht abgegeben, dort als C-Sache registriert und nach Erledigung beim Streitgericht weggelegt. Genau hier bin ich mir aber nicht ganz sicher, zumal ich so etwas bei uns noch nicht gehabt habe.

    Wird das irgendwo anders gehandhabt?

  • Ich kann mich nicht erinnern, jemals bei Rücknahme eine Mahnantrages einen Antrag auf Kostengrundentscheidung vom Antragsteller gesehen zu haben. Deshalb kann ich auch nicht sagen, in welchem Register sowas bei uns angelegt werden würde.
    Der Antragsteller muss doch sowieso die Kosten selber tragen bei Rücknahme.

  • Wenn aber der AGegn. einen RA hat und Kosten entstanden sind, wird ein Antrag auf KGE unvermeidlich sein.

    Wie schon mal gesagt: Zu meiner manuellen MV-Zeit hat das Mahngericht die KGE noch selber gemacht und ich habe als Streitgericht auf dieser Grundlage die Kosten festgesetzt.

  • Ich greife das Thema nochmals auf, nachdem ich soeben mit dem AG Euskirchen (Mahngericht) telefoniert und folgendes erfahren habe:

    Dort sind 2 Verfahrensweisen üblich, die sich auf 2 BGH-Entscheidungen stützen, deren Alter und Aktenzeichen leider nicht bekannt sind:

    Ist die Antragsrücknahme "unstreitig", erlässt das Mahngericht den Beschluss nach § 269 III 3 ZPO und gibt dann die Akte an das fiktive Prozessgericht ab zwecks beantragter Kostenfestsetzung. In diesem Fall wird der KFA als H-Akte beim Prozessgericht eingetragen und die Mahnakte fungiert als Beiakte, die am Ende an das Mahngericht zurückgeschickt wird.

    Ist z.B. bei inzwischen erfolgter Zahlung der Posten "Mahnverfahrenskosten" weiterhin "streitig", dann ist das fiktive Prozessgericht für den Beschluss nach § 269 III 3 ZPO zuständig. Nach Abgabe wird die Sache beim Prozessgericht als C-Sache eingetragen, der Richter fertigt die KGE und danach erfolgt die KF. Die Akte verbleibt beim Prozessgericht.

    Die beiden BGH-Entscheidungen konnten wie gesagt nicht genannt werden. Mir sind diese so auch nicht bekannt. Wer Näheres weiß, möge einen Tipp geben.

  • Wird in Nds. auch so gehandhabt wie in Euskirchen. Bin grad nicht "drüben", aber wenn ich nach Ostern wieder am ZeMa bin, such die Entscheidungen mal raus.

  • Wird in Nds. auch so gehandhabt wie in Euskirchen. Bin grad nicht "drüben", aber wenn ich nach Ostern wieder am ZeMa bin, such die Entscheidungen mal raus.



    Jau, das wäre nett. Von diesem 2-Wege-System habe ich bislang nichts gewusst... :confused: :gruebel:

  • Wenn aber der AGegn. einen RA hat und Kosten entstanden sind, wird ein Antrag auf KGE unvermeidlich sein.


    Aber hier hat doch der Antragsteller vor Erlass des Mahnbescheides seinen Antrag zurückgenommen und dann Antrag auf KGE gestellt. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Antragsgegner doch überhaupt noch nichts von dem Verfahren, weil er überhaupt noch nicht am Verfahren beteiligt wurde.

  • Wenn aber der AGegn. einen RA hat und Kosten entstanden sind, wird ein Antrag auf KGE unvermeidlich sein.


    Aber hier hat doch der Antragsteller vor Erlass des Mahnbescheides seinen Antrag zurückgenommen und dann Antrag auf KGE gestellt. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Antragsgegner doch überhaupt noch nichts von dem Verfahren, weil er überhaupt noch nicht am Verfahren beteiligt wurde.



    Genau dieser Fall ist in der BGH Entscheidung vom 28.10.04. ( Auch wenn dort der MB trotzdem erlassen wurde)

  • Na prima. Und wo ist da der Sinn? Dem Antragsgegner können im Mahnverfahren überhaupt noch keine Kosten entstanden sein und bei Antragsrücknahme sind dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen - er trägt also sowieso alles selber. Wozu braucht er da bitte eine KGE?
    Bin ich blöd oder urlaubsreif?


  • Bin ich blöd oder urlaubsreif?



    Weder noch! :cool:

    Aber es ist ja nicht immer zwingend so, dass der Antragsteller die Kosten trägt, kann ja auch der Antragsgegner sein. Aus dem Beschluss:

    Eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands erfordert eine sachliche Prüfung nicht nur der geltend gemachten Forderung, sondern auch des behaupteten erledigenden Ereignisses und gegebenenfalls eines materiellrechtlichen Kostenanspruchs (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722 S. 81; zu § 91a ZPO:

  • Na dankeschön. Aber gesehen habe ich sowas bei uns noch nicht, obwohl ich viele Jahre Mahn- und Zivilsachen gemacht habe. Kommt wohl ganz selten mal vor.
    :urlaubmac

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