Vollmachtsprobleme

  • Hallo zusammen,

    da ich jedesmal über diesem Problem brüte (sofern es überhaupt eines ist), stelle ich mal das Problem vor und bitte um Tipps:

    Eingereicht zur Eintragung AV und Grundschuld, die Grundschuld vor AV und ansonsten an nächstoffener Rangstelle (ausdrücklich so durch Not. beantragt).

    Eingetragen sind in Abt. III verschieden Grundschulden, Abt. II lastenfrei.

    In der Grundschuldurkunde ist folgende "Rangbestimmung" enthalten:
    Dieser Pfandbesitz ist künftig jeweils lastenfrei im GB vorgetragen, so daß die gegenwärtig bestellt Grundschuld die erste Rangstelle erhält.
    Teilvollzug ist gestattet.

    So dann weiter hinten kommt folgender Passus:

    Die Grundschuld soll auch bei Eintragung an nächstoffener Rangstelle entstehen. Sie entsteht insoweit, als sie eingetragen wird.
    Der Notar wird ermächtigt, alle Erklärungen zur Durchführung und zum Vollzug dieser Urkunde abzugeben und entgegenzunehmen und alle Anträge -auch teilweise und eingeschränkt - zu stelle, zu ergänzen, abzuändern oder zurückzuznehmen.

    So und meiner Meinung kann daher der Not. nicht die Eintragung der Grundschuld an nächstoffener Rangstelle beantragen, da der Passus ... soll auch bei Eintragung an nächstoffener Rangstelle entstehen....keine dingl. Rangbestimmung ist, sondern nur das Nichtentstehen gem. § 139 BGB der Grundschuld bei Eintragung an falscher, d.h. der Einigung und Bewiligung nicht entsprechender Rangstelle verhindern.

    Weiter deckt die Vollmacht meiner Meinung nach ebenfalls die Beantragung an nächstoffener Rangstelle nicht ab, da diese nur zum Vollzug dieser (Grunschuld-)Urkunde erteilt wurde, und lt. der Urkunde soll die Grundschuld erste Rangstelle erhalten. Von einer Eintragung erstmal an nächstoffener ist in der Urkunde nichts enthalten.

    Bin ich da auf dem Holzweg?

  • Also ich finde Deine Auslegung hier zu eng.

    Was von den Beteiligten gewollt ist, dürfte bei diesen aufgrund Belastungsvollmacht vor Umschreibung gestellten Rechten klar sein und ich würde mir hier wohl damit behelfen, dass der Notar ausdrücklich auch Teilvollzug beantragen kann. Dann stellt er also alle Anträge aus der GS-Urkunde mit Ausnahme des Antrags auf Eintragung der Rangänderungen.

    Ist vielleicht rechlich nicht absolut "sauber" aber ... :wayne:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich stimme Ulf zu.

    Im Ergebnis enthält die Urkunde die sich aus mehreren Teilen zusammensetzende Bestimmung, dass die Grundschuld erste, aber notfalls nächstoffene Rangstelle erhalten soll. Dabei handelt es sich insgesamt um keine materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Rangbestimmung im Rechtssinne (vgl. z.B. BayObLG Rpfleger 1976, 302). Damit dürften sich die geäußerten Bedenken gegen die Eintragung an nächstoffener Rangstelle erledigen. Auf die vorliegende Gestattung von Teilvollzug kommt es daher nicht mehr entscheidend an.

  • In der Grundschuldurkunde wird ausdrücklich die Eintragung der Grundschuld an der Rangstelle gem. Ziff XI (also der obige Passus) beantragt und bewilligt.

  • Das ändert nichts, weil es sich eben um keine Rangbestimmung im Rechtssinne handelt. Somit stimmen gestellter Antrag und Bewilligung überein.

  • Stimme jetzt juris2112 zu, da die Eintragung an der zunächst offenen Rangstelle bewilligt und beantragt worden ist.

  • Vielleicht noch als Ergänzung:

    Es wird sich meist so verhalten, dass die Bewilligung keine Rangbestimmung im Rechtssinne ("notfalls nächstoffene Rangstelle") enthält, weil der Erwerber meist schon zu einem Zeitpunkt (gleichzeitig mit Eintragung der AV) finanziert, in welchem die vom Veräußerer bewilligten Altrechte noch nicht zur Löschung anstehen. Eine solche Rangbestimmung würde nämlich dazu führen, dass die Grundschuld aufgrund der bestehenden Divergenz zwischen Antrag (nächstoffene Rangstelle) und Bewilligung (zwingend erste Rangstelle) bei fehlender Gestattung von Teilvollzug vorläufig überhaupt nicht eingetragen werden könnte.

    In solchen Fällen geben die Grundschuldurkunden daher im allgemeinen nur darüber Aufschluss, welchen Rang die Grundschuld letztendlich aufgrund der zwischen Besteller und Gläubiger getroffenen schuldrechtlichen Abreden erhalten soll.

  • Danke euch für die Anmerkungen,

    ich hab bisher immer eingetragen, aber jedesmal mit "Bauchschmerzen".

    Nun kann ich ohne Bauchschmerzen eintragen.

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