Bestehenbleibendes Vorkaufsrecht und Zuzahlungsbetrag

  • .
    Bei Deiner Lösung würdest Du die Vorkaufsberechtigte allerdings schlechter stellen als einen Vorkaufsberechtigten, dessen Recht aufgrund der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen wegfällt, der aber auf sein Recht Anspruch auf einen Zuteilungsbetrag hat.


    Zum einen gibt es deshalb das Doppelausgebot, zum andern sehe ich keine Schlechterstellung:
    Egal, ob das VKR gesetzlich oder über § 59 ZVG erlischt ändert sich an seiner Rangposition am Surrogat nichts. Die Rangstelle bleibt erhalten und zum EVT kann dann angemeldet werden.
    Deshalb sehe ich auch keinen Sinn darin, das Recht ins Bargebot einzustellen, auch wenn der Abweichungsantrag zulässig sein dürfte.
    Nicht alles machbare macht auch Sinn.

  • Ich denke der Hintergrund ist ganz einfach:

    Der Berechtigte des Vorkaufsrecht möchte dies jetzt und in Zukunft nicht ausüben und sieht die TV als willkommene Möglichkeit, das Vorkaufsrecht "zu versilbern", d.h. der gute Mensch will Cash dafür.
    Insofern wäre der Gedanke gar nicht soo doof, denn so bekommt er wenigstens was dafür, und der Ersteher ist vielleicht auch glücklich, weil er ein (bzgl. Vorkaufsrecht) unbelastetes Grundstück bekommt.
    Auf jeden Fall muss der Berechtigte noch einen Betrag anmelden, den er für das Vorkaufsrecht haben will und der dann ins geringste Bargebot einzustellen wäre.

    Beeinträchtigt sein könnten die Eigentümer, denn bei der abweichenden Variante mit erlöschendem Vorkaufsrecht geht der Betrag, der im geringsten Bargebot eingestellt ist ja bei der Erlösverteilung an den Vorkaufsberechtigten und somit ihrem Anspruch vor. Auf der anderen Seite könnte es sein, dass auf diese Variante mehr geboten wird, weil eben kein Vorkaufsrecht zu übernehmen ist.

    Konsequenterweise ist hier wohl (wie Stefan schon geschrieben hat) Doppelausgebot angesagt:
    Einmal gesetzlich mit bestehenbleibendem Vorkaufsrecht, einmal abweichend mit erlöschendem Vorkaufsrecht und Betrag X als Wertersatz dafür im geringsten Bargebot - es sein denn, die Eigentümer stimmen den abweichenden Versteigerungsbedingungen zu, dann wird natürlich nur zu den abweichenden Versteigerungsbedingungen ausgeboten.
    (Hierbei ging ich davon aus, dass weitere bestehenbleibende Rechte nicht vorhanden sind. Ist dies doch der Fall, kommts wieder drauf an ...)

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Wenn das VK über § 59 ZVG erlöschen soll geht es denke ich bei dem im geringsten Gebot zu berücksichtigenden Betrag nicht mehr um den Wertminderungsbetrag nach § 51 ZVG sondern um den Betrag des Anspruchs auf Wertersatz nach § 92 ZVG. Hierzu müsste zumindest ersteinmal ein Betrag angemeldet werden, der im geringsten Bergebot berücksichtigt wird, dessen Höhe in der Verteilung aber bedingt ist durch die Feststellung gegen bzw. Anerkennung durch die Beteiligten, begrenzt im Maximalbetrag auf den zum geringsten Bargebot angemeldeten Betrag.

    Doppelausgebot wegen nicht feststehender Beeinträchtigung eines weiteren Beteiligten würde ich nur dann durchfführen, wenn der zum geringsten Bargebot angemeldete Ersatzbetrag nach § 92 ZVG für das aufgrund des Antrags nach § 59 ZVG erlöschende Recht maximal dem für das gesetzlich bestehen bleibende Recht nach § 51 ZVG festzusetzenden Wertersatzbetrag entspricht.

    Wird für das aufgrund des nach § 59 ZVG erlöschende Recht ein höherer Betrag zum geringsten Bargebot angemeldet als der Wertersatzbetrag des gesetzlich bestehen bleibenden Rechtes nach § 51 ZVG würde ich eine Beeinträchtigung der nachrangigen Beteiligten und des Schuldners feststellen (sie müssen sich bei Erlöschen aufgrund Abweichung nach § 59 ZVG im geringsten Bargebot mehr vorgehen lassen als bei bestehenbleiben des Rechts) und deren Zustimmung nach § 59 I 3 ZVG verlangen. Erfolgt diese nicht wäre der Antrag nach § 59 ZVG zurückzuweisen und die Versteigerung erfolgt nur zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen unter bestehenbleiben des Rechts.

  • Dann würde ich Doppelausgebot gesetzlich mit bestehen bleibendem und abweichend mit erlöschendem Recht durchführen.

    Oder Du ringst Dich für den § 51-Betrag auf 3 % durch und sagst dann der angemeldete Betrag nach § 92 ist höher und damit Zurückweisung des Antrags nach § 59 bei Nichtzustimmung der anderen. :teufel: (ich weis, das wäre fies erspart Dir wegen der bedingten Zuteilung ect. in der Verteilung viel Arbeit)

  • Ich denke, dass allen geholfen ist, wenn das Recht erlischt.

    Deshalb werde ich Doppelausgebot machen, da sicher nicht alle Eigentümer erscheinen und zustimmen. Geboten wird dann nur auf die abweichenden Bedingungen (Erlöschen des Rechts) und ich kann darauf zuschlagen.

    Schönes Wochenende!

  • Ich denke, dass allen geholfen ist, wenn das Recht erlischt.

    Deshalb werde ich Doppelausgebot machen, da sicher nicht alle Eigentümer erscheinen und zustimmen. Geboten wird dann nur auf die abweichenden Bedingungen (Erlöschen des Rechts) und ich kann darauf zuschlagen.

    Schönes Wochenende!



    So sei es!
    :)

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ergebnis der Termine heute:
    Das Doppelausgebot ergab jeweils höherer Erlös bei dem gesetzlichen Ausgebot (aslo: bestehenbleibendes VKR).

    Daher habe ich den Zuschlag auf das gesetzliche Ausgebot erteilt.

    Verstehen muss man ja nicht wieso man auf ein bestehenbleibendes VKR bietet???

    Schönen Feierabend zusammen!


  • Verstehen muss man ja nicht wieso man auf ein bestehenbleibendes VKR bietet???


    Die Gedankengänge der Bieter sind manchmal seltsam bis unergründlich.

    Ich habe auch bis heute noch nicht verstanden, warum die Leute bis zur 28./29. Minute der Bietezeit warten, um dann ihr erstes Gebot abzugeben.
    Oder ist das nur bei mir so?

  • Die Gedankengänge der Bieter sind manchmal seltsam bis unergründlich.

    Ich habe auch bis heute noch nicht verstanden, warum die Leute bis zur 28./29. Minute der Bietezeit warten, um dann ihr erstes Gebot abzugeben.
    Oder ist das nur bei mir so?



    Die meisten ja. Ich habe auch aber auch den ein oder anderen Stammkunde der immer gleich mal 5/10 bietet. Ich denke die meisten wollen erstmal gucken, trauen sich nicht etc. und ausserdem weiss erst dann jeder im Sall dass Sie Kohle bei sich haben...

  • @ bü40:
    Das ist nicht nur bei Dir so. Und dann kriegen sie sich nicht wieder ein. Bsp.: Ich habe eine ETW im 1. Termin. Im Saal sitzen mehrere Bietinteressenten. einer davon kommt erst nachdem ich fertig war. Ich will garade schließen, bietet der der später kommt. Ich rufe dreimal auf und verkünde dann meinen Beschluss nach § 85 a ZVG. Da fragt der mich doch warum ich das gemacht habe. Na weil es zu wenig war. Er darauf: Er hätte auch mehr als 5/10 geboten und die Bank wäre sogar einverstanden gewese. Tja, wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich greife das Thema noch mal auf:

    Bruchteilseigentümergemeinschaft zu je 1/3 für A, B und C

    A stellt den TV- Antrag.

    In Abt. II sind eingetragen: insgesamt 6 wechselseitige Vorkaufsrechte für alle Verkaufsfälle an den jeweiligen 1/3 Anteilen der übrigen Miteigentümer.

    A und B stellen gegebenenfalls einen Antrag nach § 59 ZVG und werden wechselseitig dem Erlöschen zustimmen.
    C erscheint vermutlich nicht, ist beeinträchtigt bei einem Erlöschen der für ihn eingetragenen Vorkaufsreche kann nicht zustimmen (oder verweigert) , so dass insoweit kein Doppelausgebot erfolgen kann.....

    Zuzahlungsbetrag jeweils 2% vom VW bei den Rechten des C nach § 51 Abs. II ZVG und als Wertersatz nach § 92 I ZVG für A und B , wenn angemeldet.

    Also:

    Ausgebot 1: gesetzlich alle Vorkaufsrechte bleiben bestehen mit jeweiligen Zuzahlungsbeträgen in Höhe von 2 % (sechsfach)
    Ausgebot 2: abweichend, die 2 VKR für C bleiben bestehen mit Zuzahlungsbeträgen nach § 51 ZVG und die vier VKR für A und B erlöschen....

    Ist dies so annehmbar und richtig??

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

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