Weitere Vergütung

  • Wunderschönen guten Morgen!

    Ich steh heut irgendwie auf dem Schlauch: PKH mit Raten war bewilligt für 1.Rechtszug (Scheidung und Versorgungsausgleich). PKH wurde dann im Termin erstreckt auf den Vergleichsabschluss (Vergleich über nichtrechtshängige Ansprüche Zugewinn).
    Im Rahmen der PKH-Vergütung zahlen wir bei obiger PKH-Bewilligung lediglich eine Terminsgebühr aus dem Wert von Scheidung+Versorgungsausgleich aus; keine TG gibts für die nichtrechtshängigen Ansprüche.

    Nun mein Problem: Ist im Wege der weiteren Vergütung dem Rechtsanwalt eine Terminsgebühr auch aus dem Wert der nichtrechtshängigen Ansprüche zu erstatten??

    Ähnliches Problem: auswärtiger RA ist damit einverstanden, dass er zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wird. Folglich erhält er im Wege der PKH-Vergütung aus der Staatskasse keine Reisekosten.
    Kann der RA diese Reisekosten im Rahmen seiner weiteren Vergütung geltend machen?


    Ich tendiere dazu, sowohl TG als auch Reisekosten im Rahmen der weiteren Vergütung von der Partei über Ratenzahlungen einzuziehen und sodann an den RA zur Auszahlung zu bringen.
    Wie seht Ihr das??

    Dankeschön!

  • Ich habe es immer so gehandhabt, dass der beigeordnete RA als weitere Vergütung das bekommen kann, was ich bei einer Nicht-PKH-Partei nach § 19 BRAGO / § 11 RVG festetzen würde.

    In Deinem Fall also zumindest mal die Reisekosten.

    Was die TG angeht, bin ich im RVG nicht so bewandert und daher unsicher, ob die überhaupt hinsichtlich der nichtanhängigen Ansprüche entstanden ist. Sofern sie entstanden ist, würde ich sie auch als weitere Verg. ansehen und mit einziehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :zustimm: . Die weitere Vergütung entspricht dem Anspruch, den der Anwalt als Wahlanwalt geltend machen kann. Dazu gehören auch die Reisekosten. Man muss ihn daher (gedanklich) so stellen, als wäre keine PKH im Spiel und die so ermittelten Kosten sind auch von der Ratenzahlungspartei einzuziehen und an den beigeordneten RA auszukehren.

  • Zitat von Blume

    Ist im Wege der weiteren Vergütung dem Rechtsanwalt eine Terminsgebühr auch aus dem Wert der nichtrechtshängigen Ansprüche zu erstatten??

    Meines Erachtens ist gebührenrechtlich eine Terminsgebühr aus dem Wert der rechtshängigen und der nicht rechtshängigen Ansprüche entstanden. 3104 Abs. 2 VV setzt auch die Möglichkeit voraus, daß nicht rechtshängige Ansprüche in den Wert für die Terminsgebühr eingehen.

    Ob man das aufsplitten kann, daß quasi eine fiktive Terminsgebühr aus dem Wert der rechtshängigen Ansprüche festgesetzt wird und die Differenz zur "echten" Terminsgebühr Bestandteil der weiteren Vergütung ist, weiß ich allerdings nicht.

  • Meiner Meinung nach müßte die (PKH) Terminsgebühr aus dem zusammen gerechneten Wert aller Teile, auch des Vergleichs gezahlt werden, weil darüber ja mit verhandelt wurde. :gruebel: Entsprechend VV 3104 Absatz 2 ist diese Gebühr nur ggf. auf eine weitere Terminsgebühr anteilig anzurechnen, wenn über die nicht rechtshängigen Ansprüche später doch noch gesondert ein Termin stattfindet.
    So auch Gerold/ Schmidt...., RVG Komm. 16. Aufl. 2004, Rd. Nr. 69 - 73:strecker

    Als weitere Vergütung ist dann die Differenz zwischen Pkh- Gebühr und eigentlicher Wertgebühr festzusetzen. (natürlich erst ratenweise einziehen und dann festsetzen)

    Ebenfalls hat der RA Anspruch auf seine Reisekosten. Die Mandantin hätte ja einen RA am Ort des Gerichts beauftragen können. Tut sie das nicht, muss sie ihrem Anwalt auch dessen Auslagen ersetzen.:)

  • stimme da nicky zu, wird bei uns schon seit dem Inkrafttreten des RVG so gehandhabt (die Sache mit der Terminsgebühr), sowohl in Familien - wie auch Zivilsachen und hat noch nie zu Beschwerden der Revisoren und der Anwaltschaft geführt. :)

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