Reisekosten zum Ortstermin

  • Hallo,
    ich habe folgenden Fall über den ich derzeit grüble:

    RA macht Reisekosten zu einem Ortstermin geltend. Der gegnerische Anwalt widersetzt sich mit der Begründung, der Termin sei nicht notwendig gewesen und er sei vom Gericht auch nicht angeordnet gewesen. Das ist zutreffend. Habe nach Aktenstudium und Rücksprache mit dem Richter auch feststellen können, daß kein Ortstermin angeordnet wurde.

    Der RA wendet nun ein, auf die Anordnung des Gerichts für die Festsetzung der Reisekosten käme es nicht an. In der 16. Aufl. von Gerold/Schmidt zu VV 7003 RN 84 habe ich eigentlich das einzig brauchbare gefunden. Auch hier wird aber vom "angesetzten" Ortstermin gesprochen. Leider habe ich sonst nichts auf die Schnelle gefunden.

    Ich würde daher die Reisekosten für den gerichtlich nicht angeordneten Ortstermin absetzen. Zurecht?

    Vielen Dank für die Hinweise im vorraus.

  • Wenn es sich nicht um einen gerichtlichen Termin handelte (und auch nicht um einen Sachverständigentermin im Beweisverfahren, bei dem sämtliche Beteiligte vom SV geladen werden), würde ich vorliegend wohl auch absetzen.

  • Wenn es kein Gerichtstermin war, was dann? Irgendwer muss doch den Termin angesetzt haben. Ein Sachverständiger? Ich blicke da gerade nicht durch.

  • Wenn es sich nicht um einen gerichtlichen Termin handelte (und auch nicht um einen Sachverständigentermin im Beweisverfahren, bei dem sämtliche Beteiligte vom SV geladen werden), würde ich vorliegend wohl auch absetzen.

    weder vom Gericht noch vom SV. Gleichwohl sagt der RA darauf käme es nicht an! Ich meine aber doch. Sachverhalt war der: RA fuhr zum Heizkeller des Gegners um zu riechen, ob der Heiztank tatsächlich undicht ist und ob man folglich das getankte Heizöl im Keller riechen könne!

    Kann er ja gerne tun, aber m. E. nicht auf Kosten des Gegners, daher nach § 91 ZPO von diesem nicht erstattungsfähig. Suche um ehrlich zu sein, irgendwelche Fundstellen, die ich ihm in der KFB-Begründung um die Ohren hauen kann. Oder sehe ich das falsch???

  • Wenn der RA auf eigene Faust Ermittlungen vornimmt, um vortragen zu können, dann sind das keine erstattungsfähigen Kosten. Eigentlich ist es die Aufgabe der Partei, dem Gericht Beweis anzubieten z.B. durch Ortsbesichtigung und dem Gericht zu überlassen, ob davon Gebrauch gemacht wird. Die Gegenseite ist aber nicht verpflichtet, irgendwelche auf eigene Faust durchgeführte kostenträchtige Maßnahmen zu erstatten. Da könnte eine Partei ja wer weiß was auf die Beine stellen. Die Position ist abzusetzen. Allerdings habe ich auch keine Rechtsprechung parat.

  • Ortstermin wird ein Gerichtsverhandlungstermin genannt. Wenn dieser vom Gericht nicht angesetzt wurde gibt es auch keinen Ortstermin.

    Was der RA in seiner Freizeit macht, ist seine Sache.

  • Siehe #2.
    Absetzen.
    Soll er doch RM einlegen. :cool:

    ...danke Euch allen, das ging ja fix und schon zu Feierabends Zeiten :dankescho:dankescho:dankescho

    werde ich morgen machen! Wenn er RM einlegt, naja, dann werde ich schon was finden.

    Werde in der Begründung einfach wie weiter oben sinngemäß schreiben: weder von Gericht noch von SV angeordnet, daher nach § 91 ZPO nicht erstattungsfähig. Zugegeben etwas dünn, aber vielleicht komm ich durch

  • Nur Mut zur Lücke. Wenn Du nicht durchkommst, dann haste für die Zukunft gleich einen Wegweiser für Deinen Bereich. Das ist "Fortführung des Rechts". :D

  • Aus dem Bauch heraus würde ich auch allen meinen Vorpostern zustimmen.

    Allerdings gibt es häufiger Fälle, in denen Handlungen, wenn sie vorgerichtlich erfolgen, nicht mehr gerichtlich nötig sind und trotzdem oder sogar deshalb erstattungsfähig sind. Ein Beispiel sind etwa Übersetzungen aus einer Fremdsprache. Wenn die Partei das Dokument vorgerichtlich kostenpflichtig durch einen Übersetzer übersetzen lässt, sind es Parteiauslagen, die gem. § 91 ZPO erstattungsfähig sind. Wenn hingegen die Partei das Dokument im Original einreicht und das Gericht lässt es übersetzen, sind es Gerichtskosten, die, wenn die Partei sie vorlegen musste, ebenfalls bei Obsiegen erstattet werden.

    Mit derselben Logik könnte man argumentieren, dass ein notwendiger vorgerichtlicher Ortstermin, auch wenn er nicht durch das Gericht angeorndet wird, unter § 91 ZPO fällt. Um dann die Kosten nicht festzusetzen, wie es hier im Thread ja einhellige Meinung ist, dürfte dann nicht - wie es m. E. Himmel tut - begrifflich auf rein abstraktem Niveau argumentiert werden, dass generell derartige Ortstermine nicht erstattungsfähig seien. Es müsste vielmehr konkret untersucht und begründet werden, dass ganz speziell der hier vom RA vorgetragene Ortstermin nicht notwendig war.

  • Meine Ansicht in # 6 lehnt sich an die Rechtsprechung meines OLG für Privatgutachten an. Sicherlich wird man auch hier differenzieren können, z.B., ob die Partei ohne Riechkolben-Test überhaupt in der Lage war sachgerecht und überzeugend vortragen zu können. Die Ausnahmen in Verbindung mit den bekannt strengen Maßstab der Gerichte lässt aber in aller Regel kaum zu, dass solche Kosten erstattet werden.

  • Also Ortstermin bleibt Ortstermin.
    Den gibt es nur auf Anordnung des Gerichts in einem gerichtlichen Verfahren. Alles andere könnte man unter Vorbereitungskosten subsumieren, allerdings ist hier die Messlatte sehr hoch. Und das ist auch richtig so, sonst werden in Zukunft alle Einkaufstouren und Golfnachmittage vom Gegner bezahlt.

    Es obliegt der Partei, wenn sie Vorbereitungskosten oder Kosten für notwendige Reisen, die nicht in der Terminswahrnehmung bestehen, geltend macht, konkret, ohne jede Verallgemeinerung und Leerformel anhand des Verlaufs des Rechtsstreits die Prozessbezogenheit jeder einzelnen Kostenposition darzulegen und sie vom nicht erstattungsfähigen allgemeinen Prozessaufwand abzugrenzen.

    Den Versuch zu unternehmen, anhand der Prozessakten nachzuvollziehen, ob nicht die eine oder andere Reise mit Blick auf den einen oder anderen Sachvortrag dennoch möglicherweise notwendig gewesen sein könnte, ist nicht Aufgabe des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren.

  • Wenn der Anwalt mit der eigenen Nase überprüfen will, ob die Behauptungen seines Mandanten richtig sind, kann er sie diesem in Rechnung stellen, aber nicht dem Gegner. Sonst ist es so, als ob der Gegner die Beweisbeschaffung (Zeugenaussage des Anwaltes) bezahlen müsste.
    Bei den Dokumenten sind diese aber da, nur nicht in der Gerichtssprache. Ohne Übersetzung werden sie nicht akzeptiert. Nur deshalb handelt es sich um notwendige Vorbereitungskosten, die der Gegner u.U. ersetzen muss.
    Also wie die hier herrschende Meinung: Absetzen.
    (Die Kosten überhaupt anzumelden, finde ich übrigens ziemlich dreist.)

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Hallo zusammen,

    muss den Fred mal kurz "wiederbeleben" - vom Sachverständigen wurde ein Ortstermin anberaumt, und da OT = Gerichtstermin ist (OLG Stuttgart, 8 W 365/98), wird nun Festsetzung d. Reisekosten begehrt. Allerdings liegen die Voraussetzungen von Vorbemerkung 7 Abs.2 (außerhalb d. Gemeinde) nicht vor.
    RA beruft sich jedoch auf Gerold/Schmidt, 18. Aufl., Nr. 7005 VV RVG, Rn. 51 und meint, die Erstatung der Reisekosten stünde ihm zu. Ist dem so? Unabhängig davon, dass hier u.a. die Höhe der angemeldeten Reisekosten nicht stimmt, wären m.E. solche Kosten doch lediglich nach § 91 ZPO erstattungsfähig, oder?

  • Der Begriff der "Geschäftsreise" setzt voraus, dass das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet, vgl. Teil 7 Vorbem. 7 Abs. 2 RVG sowie Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 91 Rn. 13 m.w.N. bzgl. Rspr. sowie Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage, VV 7003, 7004 Rn. 2 und 3.

  • Wie der Vorbeitrag. Wird die Gemeinde nicht verlassen, gibt es gar nix. Die von hubi angegebenen Quellen sind eindeutig, ebenso zahlreiche Rechtsprechung dazu.

  • Ich habe eine Frage, die hier eigentlich reinpasst.

    Die Partei hat PKH. Im Vergütungsantrag wurden vom RA Reisekosten geltend gemacht für zwei Ortstermine.
    Da laut Akte nur ein Termin stattgefunden hat (mit dem Sachverständigen) erfolgte Absetzung der geltend gemachten Kosten für den zweiten Ortstermin.
    Nun kommt Erinnerung vom RA, da ein Ortstermin stattgefunden habe zur "Abnahme der streitigen Baumaßnahme". Dieser "wurde im Rahmen des Rechtsstreits notwendig, da die Beweisaufnahme ergeben hatte, dass eine Abnahme bisher noch nicht durchgeführt worden war".


    --> soll dies ernsthaft im Rahmen der PKH erstattungsfähig sein?

    Vielen Dank!

  • Ich versuche mich mal an einer Fallkonstellation, in der man über Ersatzfähigkeit zumindest nachdenken könnte (ich sage nicht, dass das Nachdenken mit "ja" enden muss):

    Es ist der Kläger, der PkH hat. Er klagt auf Werklohnzahlung. Der Beklagte bestreitet aus zwei Gründen: a) nicht abgenommen, b) Mängel ganz viele (weswegen er die Abnahme auch weiterhin verweigern dürfe)

    Die Beweisaufnahme durch den Sachverständigen (daher erster Ortstermin) erbringt, dass kaum Mängel, jedenfalls wird die Abnahme dadurch nicht gehindert. Die folgende Zeugenbeweisaufnahme ergibt, dass es bisher noch keine Abnahme gegeben hat. Da die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung ist, vereinbaren Kläger und Beklagter nun einen Termin zur Durchführung der Abnahme, noch während des laufenden Prozesses. Dieser Termin wird am Objekt im zweiten Ortstermin durchgeführt. Dadurch wird die Klageforderung nun fällig, der Kläger gewinnt den Prozess.

    M.E. wäre hier trotz des gegebenen Zusammenhangs zum Verfahren selbst dieser zweite Ortstermin nicht ersatzfähig, denn den hätte der Kläger auch ohne anwaltliche Begleitung durchführen können (wie er es außerhalb des Prozesses ja auch getan hätte).

    Mal abgesehen von einer solchen Konstellation, in der man immerhin diskutieren könnte, erschließt sich mir im Moment sonst nicht, wieso der zweite Ortstermin PkH-fähig sein sollte.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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