Strafanzeige?

  • Hast du auch gegen den eventuell anderslautenden Willen der Kindesmutter und/oder des Amtsvormundes vorgelegt?


    Mindestens im Falle des § 176a StGB würde sogar ich einen Antrag nach § 18 Abs. 3 BNotO stellen (der dann vermutlich abgelehnt wird, denn die notarielle Schweigepflicht besteht zwar nicht bei Geldwäscheverdacht, wohl aber bei Kindesmißbrauch :(, aber immerhin habe ich dann das mir Mögliche versucht).

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  • Hast du auch gegen den eventuell anderslautenden Willen der Kindesmutter und/oder des Amtsvormundes vorgelegt?

    Spätestens seit den Missbrauchsfällen von Staufen (wo Eltern ihre Kinder diversen "Freiern" eines Pädophilenrings überlassen haben) dürfte klar sein, dass der Schutz vor Kindesmissbrauch nicht ins Belieben des Sorgeberechtigten gestellt ist.

  • Interessante Diskussion, wenn man sich vor Augen führt, wie sehr eine Kenntnis des Alters des Opfers oder dessen Einwilligung für eine Strafbarkeit des von Bedeutung sein kann (wohl eh mal so gar nicht....)...

    Einmal editiert, zuletzt von Buridans Esel (22. Januar 2020 um 13:55) aus folgendem Grund: Ironie klargestellt

  • Interessante Diskussion, wenn man sich vor Augen führt, wie sehr eine Kenntnis des Alters des Opfers oder dessen Einwilligung für eine Strafbarkeit des von Bedeutung sein kann.

    Punkt 1 (Kenntnis vom Alter des Opfers) ist richtig.

    Punkt 2 kann ich nicht so recht nachvollziehen. Selbst wenn eine Einwilligung des Opfers vorlag, schließt das die Strafbarkeit nach § 176 StGB nicht aus. Ohne Einwilligung stehen dann eher noch weitere (zusätzliche) Delikte im Raum.

  • @ Buridans Esel:

    Meinst Du das jetzt wirklich ernst?

    Sofern nicht ausdrücklich angeordnet ist, dass auch fahrlässige Taten strafbar sind, braucht es für alle Delikte des dt. Strafrechts einen Vorsatz des Täters bzgl. aller objektiven Strafbarkeitsmerkmale. Es ist also erforderlich, dass der Täter weiß, dass er sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt bzw. wenigstens billigend in Kauf nimmt, dass es sich bei dem anderen Teil um ein Kind handelt. Es kommt also schon darauf an, ob der Täter wenigstens Zweifel bzgl. des Alters des Kindes hatte, dieses ihm letztendlich aber egal war.

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  • Interessante Diskussion, wenn man sich vor Augen führt, wie sehr eine Kenntnis des Alters des Opfers oder dessen Einwilligung für eine Strafbarkeit des von Bedeutung sein kann (wohl eh mal so gar nicht....)...


    "Mir egal, wie alt jemand ist, wenn ich ihn/sie nur f%&ç£n kann" dürfte für den bedingten Vorsatz ausreichen.

    Aber ich gebe zu: der BGH ist da gerne mal anderer Ansicht und legt einschränkend aus, wo er nur kann. Nur mal so als Beispiel für die Abgründe, die sich da auftun: BGH, 18.12.2018, 3 StR 427/18: Vater vergewaltigt Mutter und zwingt Sohn (11 Jahre) mit vorgehaltenem Messer, dabei zuzusehen (weil der Sohn versucht hatte wegzulaufen und die Polizei zu rufen): keine Verurteilung nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB (Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind), weil nach Meinung des BGH für eine Strafbearkeit erforderlich sein soll, "dass der Täter das Kind in der Weise in das sexuelle Geschehen einbezieht, dass für ihn gerade die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Kind von Bedeutung ist". Der Senat fragt sich zwar, ob das wirklich mit dem Schutzzweck der Norm vereinbar ist, aber da die Bundesanwaltschaft einer Beschränkung der Straferfolgung zugestimmt hatte (§ 154a StPO): keine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern :mad:.

    Zurück zum Thema: Möge die StA ermitteln, ob letztlich eine Strafbarkeit vorliegt oder nicht. Ich beantrage (bisher einmal, und vergebens) Befreiung von der Schweigepflicht.

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  • Falls ich Tomaten auf den Augen habe, last mich nicht doof sterben. Ich zitiere auf die Schnelle mal aus wiki: "Es ist somit unerheblich, ob die sexuellen Kontakte mit Einwilligung des Kindes geschahen und welches Alter der Täter hat."
    https://de.wikipedia.org/wiki/Sexueller…n_(Deutschland)"
    Ich fände es deswegen schwierig, diese Erwägungen selbst dienstlich vorzunehmen, wenn sie nicht einmal für die zuständige StA Relevanz haben sollen.

  • @ Buridans Esel:
    Du schrubst etwas vom Alter des Opfers; nicht des Täters.

    @ tom:
    Dass ein bewusstes Wegschauen bzgl. des Alters des Kindes zu einem Eventualvorsatz führen kann, da bin ich ganz bei Dir.

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  • Falls ich Tomaten auf den Augen habe, last mich nicht doof sterben. Ich zitiere auf die Schnelle mal aus wiki: "Es ist somit unerheblich, ob die sexuellen Kontakte mit Einwilligung des Kindes geschahen und welches Alter der Täter hat."
    https://de.wikipedia.org/wiki/Sexueller…n_(Deutschland)"
    Ich fände es deswegen schwierig, diese Erwägungen selbst dienstlich vorzunehmen, wenn sie nicht einmal für die zuständige StA Relevanz haben sollen.


    Ich habe den Wikipedia Eintrag nicht gelesen, aber ich denke er ist in Hinblick auf die Unterheblichkeit des Alters des Täters zumindest ungenau.

    Das Alter des Täters kann relevant für die Unterscheidung zwischen schweren Missbrauch von Kindern gem. §176 StGB und schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gem. §176 a StGB sein.
    Gem. §176a II Nr. 1 StGB ist man sofort beim schweren sexuellen Missbrauch mit Strafandrohung nicht unter 2 Jahren Freiheitsstrafe, wenn der Kindesvater volljährig ist.


    Das Alter des Opfers ist natürlich für die Frage wichtig, ob es sich um ein Kind i.S.d. Gesetzes handelt...ganz abgesehn natürlich von den subjektiven Tatbestandsmerkmalen


    Alter von Täter und Opfer sind Daten, die uns regelmäßig unproblematisch bekannt sind und die (wegen der Unterschiede in der Strafandrohung) hilfreich sein können, sich zu entscheiden, wie man weiter verfährt.

    Ich bin mir beispielsweise nicht sicher, ob ich die Sache der Staatsanwaltschaft zuleiten würde, wenn der Kindesvater 15 Jahre alt ist.
    Wenn ich dagegen weiß, dass er 18 Jahre alt ist, hätte ich keine Zweifel.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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