Im Grundbuch ist in Abt. III Nr. 1 eine Eigentümerbuchgrundschuld eingetragen. Weiter eingetragen ist die Pfändung dieser Eigentümergrundschuld durch das Land X, vertr.d.d. Finanzamt.
Das Finanzamt beantragt nun die Zwangsversteigerung aus der dinglichen Forderung der gepfändeten (und zur Einziehung überwiesenen) Eigentümergrundschuld III/1. Das Finanzamt versichert nach § 322 Abs. 3 S. 2 AO mit Unterschrift und Siegel das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Abgabenordnung.
Mein Problem ist: muss ich mir einen eventuellen (ursprünglichen) Vollstreckungstitel vorlegen lassen nebst Nachweis der Umschreibung auf den Pfändungsgläubiger? Anders gefragt: Braucht das Finanzamt einen zivilrechtlichen Vollstreckungstitel, oder genügt ein öffentlich-rechtlicher Duldungsbescheid (der dem Vollstreckungsgericht ggf. nicht vorgelegt zu werden braucht)?
Titel bei vom Finanzamt gepfändeter Eigentümergrundschuld?
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Wie bei jedem anderen Gläubiger auch: Vorzulegen ist die umgeschriebene GS-Urkunde.
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Ein Duldungsbescheid kann nicht ausreichen, denn gem. § 191 AO dürfte er nur gegen jemanden ergehen, der "kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden". Dieser Fall liegt hier nicht vor, denn der Eigentümer muss nicht "kraft Gesetzes" die Vollstreckung dulden, sondern auf Grund Rechtsgeschäfts.
Interessant wird es, wenn das Finanzamt einen rechtswidrig entgegen § 191 AO erlassenen Duldungsbescheid vorlegt, weil sich dann die Frage stellt, ob das Vollstreckungsorgan eine inhaltliche Überprüfung vornehmen darf.
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Da in deinem Fall das Finanzamt aus der gepfändeten Eigentümergrundschuld vorgehen will, will und muss es privatrechtlich vollstrecken. Das heisst es muss so vollstrecken wie jeder andere privatrechtliche Gläubiger auch - Titel , Klausel, Zustellung.
Zusätzlich kann es natürlich auch nach Abgabenordnung vollstrecken entweder persönlich in Rangklasse 5 oder läßt eien Zwasihyp eintragen und dann aus dieser dinglich, dann ist natürlcih die EigGS vorrangig.
Die privatrechtliche Vollstreckung mit der nach Abgabenordnung zu vermischen , wie das die Finanzämter gern tun geht nicht,da ist den Vorrednern zuzustimmen. -
Wie bei jedem anderen Gläubiger auch: Vorzulegen ist die umgeschriebene GS-Urkunde.
Würde ich auch so sehen (so auch Claudia). -
Wie bei jedem anderen Gläubiger auch: Vorzulegen ist die umgeschriebene GS-Urkunde.
... bzw., wenn Unterwerfung nicht erfolgt ist, ein anderer zivilrechtlicher Duldungstitel.
Nur aufgrund der vorliegenden Bestätigung würde ich nicht anordnen. -
Danke für die vielen, sachkundigen Antworten. Dann werd ich jetzt mal die Zwischenvfg. ans Finanzamt schreiben.
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dazu nochmal ne kleine frage hinterher:
eingetragen zwasi für land.
löschungsfähige quittung vorgelegt.
gleichzeitig pfändungs- und einziehungsbeschluss des fa mit quittung dem gba vorgelegt.
eigentümerrecht wurde eingetragen.
gleichzeitig pfändung des enstandenen und eingetragenen eingentümerechts eingetragen.
jetzt antrag auf versteigerung aus dem gefpändeten eigentümerrecht.
anordnung aus diesem recht möglich??
die vollstreckbarkeit der forderung und siegel ist vorhanden. -
M.E. fehlt hier der Duldungsanspruch des pfändenden FA gg. den Eigentümer. § 867 Abs. 3 ZPO greift hier nicht durch, da die ursprüngliche Forderung und damit der "Titel" für diese nicht mehr Bestand hatte.
Irgendwann hatten wir doch einen ähnlichen Fall mal diskutiert ... ist aber schon eine Weile her. -
M.E. gilt hier dasselbe wie im Ausgangsfall:
die ursprüngliche Zwa.-Si-Hyp. ist durch die löschungsfähige Quittung zur EGS mutiert. Die Pfändung dieser EGS ist ein Akt der Verwaltungsvollstreckung.
Wenn jetzt aus dem gepfändeten Recht vollstreckt werden soll, ist das keine Verwaltungsvollstreckung mehr, sondern ganz normale Vollstreckung nach der ZPO/ZVG. Das Land hat sich vielmehr auf die "Privatrechtsebene" begeben und bedarf daher eines zivilrechtlichen Duldungstitels, selbst wenn es mittelbar um die Vollstreckung eines öffentlichrechtlichen Zahlungsanspruchs geht.
Ergänzung: ebenso Stöber § 15 Rn. 34.6 -
danke erstmal. es wurde nämlich schon vor längerer zeit angeordnet. und ich überlege nun was ich mache.
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wie würde das für das finanzamt aussehen. müssten die sich einen duldungstitel besorgen??
oder könnten die selber einen duldungstitel schaffen?? -
wie 1556 - zivilrechtlich beschaffen.
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vielen dank. also muss ich wohl aufheben. gründe:
stöber § 15 Rn 34.6.
noch ne kleine frage:
angenommen folgender fall:
a und b zu je 1/2
zwasi auf 1/2 des a.
erbfall.
a = alleineigentümer.
zwasi lastet auf fiktivem 1/2 anteil des a weiter.
bejaht ihr auch die möglichkeit, die im hrp grundbuch unter randnummer 2196a aufgeführt wird???
und wenn ja erfolgt die erstreckung auf einfachen antrág es gläubigers? -
bejaht ihr auch die möglichkeit, die im hrp grundbuch unter randnummer 2196a aufgeführt wird???
Was steht da drin ? Hab kein HRP hier. -
möglichkeit auf antrag des gläubigers, die hypothek dann auch auf den bisher nicht haftenden anderen miteigentumsanteil zu erstrecken.
EIntragung soll dann so lauten:
Die zweite Miteigentumshälfte haftet mit, so dass jetzt das ganze Grundstück belastet ist. Im Wege der ZV gemäß (Schuldtitel) eing. am.
Das olg oldenburg hat in einer entscheidung die möglichkeit verneint. rpflg. 1996, s. 243.
Hätte ja sein können, dass jemand sowas schon mal hatte.
trotzdem danke -
So aus der Lameng raus (und weil ich jetzt nicht nachlesen will): Warum sollte das nicht gehen ? Muss der Gläubiger halt sehen, dass die Pfandhafterstreckung erfolgt.
Dann kann er ins nunmehr Alleineigentum vollstrecken, andernfalls eben nur in den haftenden ehemaligen Bruchteil. -
Ich sehe auf die Schnelle (die Fundstelle steht auch nicht zur Verfügung) nicht die Grundlage erkennen, auf der die Pfanderstreckung erfolgen kann. Belastet wurde seinerzeit nur ein Miteigentumsanteil. Dabei muß es m.E. auch dann verbleiben, wenn der Eigentümer später den weiteren Anteil hinzuerwirbt.
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Ich denke auch, dass keine automatische Pfandhafterstreckung gegeben ist; die Vollstreckung ist nach wie vor nur in den (nunmehr) fiktiven hälftigen Miteigentumsanteil möglich (vgl. Stöber, Einl. Rdnr 12.2 ff.).
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Ich denke auch, dass keine automatische Pfandhafterstreckung gegeben ist; die Vollstreckung ist nach wie vor nur in den (nunmehr) fiktiven hälftigen Miteigentumsanteil möglich (vgl. Stöber, Einl. Rdnr 12.2 ff.).
Sehe ich auch so! -
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