Folgendes Problem:
Der Erblasser und seine Ehefrau haben in der Türkei geheiratet. Zum Zeitpunkt des Todes hatten beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit. Zählt dann automatisch das deutsche Güterrecht; quasi Güterstand der Zugewinnsgemeinschaft?
Oder zählt das deutsche Recht aber das türkische Guterrecht?![]()
Kann den Art 15 EGBGB nicht ganz nachvollziehen!
Lesezeichen