Welcher Güterstand ist maßgebend gemäß Art 15, 220 EGBGB

  • Der Erblasser ist Brite und am 05.01.2019 in Deutschland gestorben; seine Ehefrau ist ebenfalls Britin, mittlerweile hat nur sie (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit.
    Beide leben seit ca. 30 Jahren in Deutschland, die Ehe wurde 2007 geschlossen, zu diesem Zeitpunkt hatten beide nur die britische Staatsangehörigkeit.
    Da der letzte gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland war (und der gesamte Nachlass auch) dürfte deutsches Erbrecht Anwendung finden.
    Aber welchen Güterstand lege ich für die Erbfolge zu Grunde? Nach Art 15, 14 I 1 EGBGB (alte Fassung) käme ich auf einen britischen Güterstand, aber wie ist der?
    Außerdem habe ich festgestellt, dass Art 14 EGBGB mit Wirkung vom 29.01.2019 neu gefasst wurde: Da steht jetzt in Art 14 II Nr. 1: Sofern die Eheleute keine Rechtswahl getroffen haben, gilt das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dann käme ich zu deutschem Eherecht. Art 15 wurde völlig aufgehoben.
    Nach den Übergangsvorschriften Art 229 § 47 dürfte aber wohl noch altes Recht gelten, oder?
    Was für einen Güterstand lege ich für den Erblass zu Grunde ?

  • Eheleute haben im Jahre 1988 in der autonomen Provinz Kosovo geheiratet und hatten damals beide die jugoslawische Staatsangehörigkeit.
    Sie sind im Jahre 1992 in die BRD gekommen und haben beide seit dem Jahre 1998 die deutsche Staatsangehörigkeit.
    Folglich dürfte für die Erbfolge deutsches Erbrecht und das im Jahre 1988 geltende Güterrecht der autonomen Provinz Kosovo Anwendung finden.
    Heute gilt im Kosovo eine Art Errungenschaftsbeteiligung, aber welchen Güterstand sah das Recht der autonomen Provinz Kosovo im Jahre 1988 vor.
    Habe hierzu bisher leider nichts gefunden.
    Hat jemand von Euch Unterlagen dazu?

  • Folgender Güterstandsfall trifft mich gerade .
    Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit heiratet 2004 in Mazedonien eine mazedonische Staatsangehörige in der Republik Mazedonien ( jetzt Nordmazedonien )
    Der vorgetragene Sachverhalt geht davon aus, dass beide Ihren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland bei Eheschließung hatten bis zum Tod.
    Welcher Güterstand ist gem. Art. 4 und 15 EGBGB maßgeblich ?

  • Ich habe hier auch einen Fall mit Nordmazedonien:


    Die Erblasserin und ihr Mann sind beide deutsche Staatsangehörige und hatten hier auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Allerdings wurden beide in Nordmazedonien geboren und haben dort auch 1995 geheiratet. Im Erbscheinsantrag ist dazu nur angegeben, dass die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes im gesetzlichen Güterstand gelebt hat. Auf den Auslandsbezug wird nicht eingegangen.


    Die Übergangsvorschrift Artikel 47 EGBGB verweist ja u.a. auch auf Artikel 15 (a.F.) EGBGBG. Demnach unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Das heißt ich müsste jetzt wissen, wie das nordmazedonische Güterrecht geregelt ist bzw. ob es nach dem nordmazedonischen Recht eine Rückverweisung zum deutschen Recht gibt. Kann mir da jemand weiterhelfen?? Ich habe auch keine so wirkliche Idee, wo ich dazu etwas finden könnte.

  • Ich habe hier auch einen Fall mit Nordmazedonien:


    Die Erblasserin und ihr Mann sind beide deutsche Staatsangehörige und hatten hier auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Allerdings wurden beide in Nordmazedonien geboren und haben dort auch 1995 geheiratet. Im Erbscheinsantrag ist dazu nur angegeben, dass die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes im gesetzlichen Güterstand gelebt hat. Auf den Auslandsbezug wird nicht eingegangen.


    Die Übergangsvorschrift Artikel 47 EGBGB verweist ja u.a. auch auf Artikel 15 (a.F.) EGBGBG. Demnach unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Das heißt ich müsste jetzt wissen, wie das nordmazedonische Güterrecht geregelt ist bzw. ob es nach dem nordmazedonischen Recht eine Rückverweisung zum deutschen Recht gibt. Kann mir da jemand weiterhelfen?? Ich habe auch keine so wirkliche Idee, wo ich dazu etwas finden könnte.

    Aus den Unterlagen der früheren Notarakademie Baden-Württemberg:

    Zitat von Notarakedemie Baden-Württemberg

    In Mazedonien gilt ein eigenständiges Kollisionsrecht, welches in dem mazedonischen Gesetz über internationales Privatrecht vom 4.7.2007 enthalten ist (IPRG). Dieses ist am 20.7.2007 in Kraft getreten und löste das bis dahin in Mazedonien als mazedonisches Recht angewendete IPR-Gesetz Jugoslawiens („Gesetz über die Regelung der Kollision von Gesetzen mit den Vorschriften anderer Staaten in bestimmten Verhältnissen vom 15.07.1982“) ab.

    Nach Art. 42 IPRG knüpft das Güterrechtsstatut wandelbar an das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten an, (wobei das mazedonische IPRG bei Doppelstaatlern nur auf die mazedonische Staatsangehörigkeit abstellt, Art. 11 Abs. 1 IPRG), bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit gilt das Recht desjenigen Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben. Wenn die Ehegatten weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch einen Wohnsitz in demselben Staat besitzen, ist das Recht des Staates, in dem sie den letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, maßgeblich. Hilfsweise wird das mazedonische Recht angewendet.

    Für vertragliche Vermögensbeziehungen knüpft das mazedonische IPRG unwandelbar an das Recht an, das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Vermögensbeziehungen der Ehegatten maßgeblich war (Art. 43 Abs. 1 IPRG).

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  • Mal wieder das ganze Programm :

    Erblasserin ist dieses Jahr hier verstorben und in New York/USA geboren; hat demzufolge die amerikanische Staatsangehörigkeit.
    1985 heiratet sie in Deutschland einen griechischen Staatsangehörigen , der auch in Griechenland geboren ist.
    Die Eheschließung wird nachgewiesen durch Trauzeugnis des griechischen Pfarrers XY , da die Ehe nach dem griechisch- orthodoxen Ritus geschlossen wurde.
    Zum Nachweis der Eheschließung wird außerdem eine Heiratsurkunde eines griechischen Generalkonsulats in Deutschland vorgelegt.
    Diese Urkunde bescheinigt ( nur ? ) , dass die Eheschließung der Eheleute ca. zwei Monate vorher vor dem Pfarrer XY nach dem griechisch-orthodoxen Ritus geschlossen wurde.

    Auch wenn ich davon ausgehe, dass die Eheschließung wirksam zustande gekommen ist ; welches Güterrecht ist maßgeblich , da die Erblasserin amerikanische Staatsangehörige war ?
    Jedenfalls bei Eheschließung müssen beide Eheleute schon in Deutschland gelebt haben.

  • Mal wieder das ganze Programm :

    Erblasserin ist dieses Jahr hier verstorben und in New York/USA geboren; hat demzufolge die amerikanische Staatsangehörigkeit.
    1985 heiratet sie in Deutschland einen griechischen Staatsangehörigen , der auch in Griechenland geboren ist.
    Die Eheschließung wird nachgewiesen durch Trauzeugnis des griechischen Pfarrers XY , da die Ehe nach dem griechisch- orthodoxen Ritus geschlossen wurde.
    Zum Nachweis der Eheschließung wird außerdem eine Heiratsurkunde eines griechischen Generalkonsulats in Deutschland vorgelegt.
    Diese Urkunde bescheinigt ( nur ? ) , dass die Eheschließung der Eheleute ca. zwei Monate vorher vor dem Pfarrer XY nach dem griechisch-orthodoxen Ritus geschlossen wurde.

    Auch wenn ich davon ausgehe, dass die Eheschließung wirksam zustande gekommen ist ; welches Güterrecht ist maßgeblich , da die Erblasserin amerikanische Staatsangehörige war ?
    Jedenfalls bei Eheschließung müssen beide Eheleute schon in Deutschland gelebt haben.

    Heirat in Deutschland ohne Standesamt ist ohne zivilrechtliche Wirkungen, und vor 2008 verstiess sie auch gegen das Verbot der religiösen Voraustrauung (§ 79 PStG a.F.). Die Erblasserin war nicht verheiratet, jedenfalls nicht mit dem Griechen.

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  • Mal wieder das ganze Programm :

    Erblasserin ist dieses Jahr hier verstorben und in New York/USA geboren; hat demzufolge die amerikanische Staatsangehörigkeit.
    1985 heiratet sie in Deutschland einen griechischen Staatsangehörigen , der auch in Griechenland geboren ist.
    Die Eheschließung wird nachgewiesen durch Trauzeugnis des griechischen Pfarrers XY , da die Ehe nach dem griechisch- orthodoxen Ritus geschlossen wurde.
    Zum Nachweis der Eheschließung wird außerdem eine Heiratsurkunde eines griechischen Generalkonsulats in Deutschland vorgelegt.
    Diese Urkunde bescheinigt ( nur ? ) , dass die Eheschließung der Eheleute ca. zwei Monate vorher vor dem Pfarrer XY nach dem griechisch-orthodoxen Ritus geschlossen wurde.

    Auch wenn ich davon ausgehe, dass die Eheschließung wirksam zustande gekommen ist ; welches Güterrecht ist maßgeblich , da die Erblasserin amerikanische Staatsangehörige war ?
    Jedenfalls bei Eheschließung müssen beide Eheleute schon in Deutschland gelebt haben.

    Heirat in Deutschland ohne Standesamt ist ohne zivilrechtliche Wirkungen, und vor 2008 verstiess sie auch gegen das Verbot der religiösen Voraustrauung (§ 79 PStG a.F.). Die Erblasserin war nicht verheiratet, jedenfalls nicht mit dem Griechen.


    Hier könnte allerdings nach dem Gesagten Art. 13 Abs. 4 EGBGB eingreifen, da nach den vorliegenden Informationen keiner der Beteiligten Deutscher war. Dazu müsste man noch mehr Informationen haben, zum Beispiel den genauen Wortlaut der Urkunde.
    Und wird die amerikanische Staatsangehörigkeit nur aus der Geburt in New York vermutet oder steht fest, dass die Erblasserin nicht im Laufe ihres Lebens (auch) die deutsche oder eine dritte Staatsangehörigkeit angenommen hat.

  • Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB lautet: "Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden."
    Und 1985 galt noch § 15a a.F. EheG - daher hätte der griechische Pfarrer eine Ermächtigung gebruacht, für die hier nichts vorgetragen ist.
    Scheint eine Spezialität der Griechen zu sein, in BGH, 13.03.2003, IX ZR 181/99, war es auch eine Nichtehe zweier Griechen.

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  • Hallo zusammen!

    Ich habe folgenden Fall:
    Erblasser lebte mit seiner Ehefrau in Polen, zum Zeitpunkt der Eheschließung hatten beide die poln. Staatsangehörigkeit. In Polen wurde auch die Ehe geschlossen. Später zogen sie nach Deutschland, bekamen ein Kind. Nun verstirbt der Erblasser. Ehefrau (poln. Staatsangehörigkeit) beantragt nun Erbschein über Notar. Sie gibt an, der Erbl. hatte die deutsche Staatsangehörigkeit bei Tod gehabt. Sie hätten im gesetzlichen Güterstand gelebt.
    Es befindet sich bewegliches Vermögen in Deutschland und Polen.

    Ich habe die Sache dem Richter vorgelegt, da ausländisches Güterrecht zu prüfen ist. (Richterzuständigkeit gem. Beschluss des OLG Köln vom 18.05.2020, - I-2 Wx 89/20-).
    Dieser schreibt mir nun die Akte zurück mit folgendem Hinweis: Gemäß Art. 21 EuErbVO unterliegt die gesamte RNF dem Recht des Staates, in dem der EL zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach dem Urteil des EuGH vom 01.03.2018 - C 558/16- fällt darunter auch §1371 I BGB. Da der EL Deutscher ist, findet gesetzl. Erbfolge nach dt. Recht statt. Wo die Eheleute geheiratet haben, sei unerheblich.

    Das sehe ich nun ganz anders.
    Deutsches Erbrecht findet Anwendung, da letzter gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland war.
    Aber das Güterrecht muss doch auch gesondert geprüft werden. Gem. Art 229 §§ 47 II, 15 EGBGB findet das Recht Anwendung, was zum Zeitpunkt der Eheschließung galt. Das wäre m.E. das polnische.
    Ich habe mir das Urteil des EuGH durchgelesen. Das befasste sich jedoch lediglich damit, ob §1371 BGB bei der Erteilung eines europ. Nachlasszeugnisses zu beachten ist. In Rahmen dieser Prüfung wurde gesagt, dass 1371 BGB eine erbrechtliche Bestimmung ist.
    Ich habe die Sache dem Richter erneut vorgelegt. Er gab sie mir wieder zurück.
    Liege ich richtig mit meiner Auffassung? Und was mache ich jetzt?
    Wenn ein Rpfl. einen Erbschein erteilt, für den der Richter zuständig wäre, ist dieser unwirksam.


  • Der Richter hat Recht. Die Rechtsnachfolge richtet sich nach deutschem Recht, und zwar allein schon deshalb, weil der letzte gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland war und laut Sachverhalt keine Rechtswahl getroffen wurde.
    Es geht nur darum, wie hoch der Erbteil des Ehegatten ist. Hier ist insbesondere § 1 Abs. 1 Satz 1 VFGüterstandG zu beachten!

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  • Es geht nur darum, wie hoch der Erbteil des Ehegatten ist. Hier ist insbesondere § 1 Abs. 1 Satz 1 VFGüterstandG zu beachten!

    Eben !
    Bei der genannten Konstellation ( Eheschließung in Polen,Ungarn,Rumänien,Kasachstan.....to be continued ) lasse ich mir die ( meist noch vorhandenene ) Vertriebenenausweise vorliegen, sodass man in der Regel auch zu dem deutschen gesetzlichen Güterstand kommt.
    Ich muss allerdings zugeben , dass ich bisher noch keinen ehem. Polen hatte , der nicht Vertriebener war.

  • Bei der genannten Konstellation ( Eheschließung in Polen,Ungarn,Rumänien,Kasachstan.....to be continued ) lasse ich mir die ( meist noch vorhandenene ) Vertriebenenausweise vorliegen, sodass man in der Regel auch zu dem deutschen gesetzlichen Güterstand kommt.
    Ich muss allerdings zugeben , dass ich bisher noch keinen ehem. Polen hatte , der nicht Vertriebener war.[/QUOTE]


    Was genau ergibt sich aus dem Vertriebenenausweis? Und welches Güterrecht findet Anwendung? Deutsches oder polnisches?
    Ich bin davon ausgegangen, dass polnisches Güterrecht Anwendung findet, da die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung und danach ihren gemeinsamen Aufenthalt in Polen hatte, vgl. Art. 15 EGBGB i.V.m. Art. 14 EGBGB.
    Nun wurde eine Einbürgerungsurkunde vorgelegt. Daraus ergibt sich lediglich, dass der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat. Mehr nicht. Also nicht, dass er Vertriebener war.
    Wann findet denn das VFGüterstandG Anwendung? Ich meine, es wurde jetzt aufgehoben.
    Aber welcher Güterstand ist es in meinem Fall (Erblasser Deutscher, Frau Polin, Heirat und Leben zunächst in Polen, später in Deutschland). Dass deutsches Erbrecht Anwendung findet, ist mir klar...

  • Was genau ergibt sich aus dem Vertriebenenausweis? Und welches Güterrecht findet Anwendung? Deutsches oder polnisches?


    Ich bin ja eher tolerant hier, aber diese Frage ist eine Frechheit. Lies das verdammte Gesetz und dann frag nochmal.


    Wow, das ist ja mal eine ganz nette Antwort. Und ein so freundlicher Ton...bin ich nicht gewohnt.
    Eigentlich mag ich darauf gar nichts mehr schreiben, denn diese Art, jemandem so arrogant und überheblich zu antworten, ist so gar nicht meine und in diesem Forum, wo sich Rechtspfleger helfen und austauschen, völlig unangebracht. Meine Fragen einfach ohne den inneren Sachzusammenhang zu zitieren und als Frechheit zu bezeichnen finde ich einfach nur schade.
    Es ist keiner gezwungen, auf die Frage zu antworten.

    Für alle anderen mag ich gerne noch erwähnen, dass sich aus dem Gesetz lediglich ergibt, dass bei Ehegatten, die Vertriebene sind, deutsches Güterrecht Anwendung findet, wenn sie ihren gewöhnl. Aufenthalt in Deutschland haben. Das Gesetz hatte ich bereits gelesen. Das war auch nicht meine Frage und betrifft auch leider nicht meinen Fall.

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