Bei WEG - Akten wird der Verwalternachweis ja meist unabhängig von einem bestimmten Vorgang beim GBA eingereicht.
In § 26 Abs. 3 WEG steht:
Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muß, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluß, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.
Reicht es da, wenn eine Kopie des not. begl. Protokolls vorgelegt wird, oder muß es das Original sein ?
Form Vorlage Verwalternachweis
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Della -
26. März 2008 um 11:53
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Notariell beglaubigte Abschrift. Ist hier Standard.
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Notariell beglaubigte Abschrift. Ist hier Standard.
Bei uns auch. -
Notariell beglaubigte Abschrift. Ist hier Standard.
Dito -
Also wenn ich Deine Frage richtig verstehe: Für eine Eintragung Original oder beglaubigte Abschrift (§ 29 GBO). Warum hier davon abweichen ?
Das Protokoll ist Eintragungsgrundlage.
Zur Kenntnis genügt eine einfache Kopie. -
Hier ist das Original üblich, aber not. beglaubigt geht wie gesagt auch.
Sofern das Original zurückgesandt werden soll, trage ich den entsprechenden verwalter nicht in unsere elektronische Verwalterdatei ein. -
Hier ist das Original üblich, aber not. beglaubigt geht wie gesagt auch.
Sofern das Original zurückgesandt werden soll, trage ich den entsprechenden verwalter nicht in unsere elektronische Verwalterdatei ein.
Wird bei uns genauso gemacht. -
Notariell beglaubigte Abschrift. Ist hier Standard.
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Vielen Dank für die Antworten. Der Notar hat das not. begl. Protokoll nur in Kopie vorgelegt und bittet um "kurze schriftliche Bestätigung, dass dies als Verwalternachweis ausrecht".
Da werd ich also ein kurzes schriftliches "NEIN" mitteilen. -
In § 24 Abs. 5 WEG steht, daß die Wohnungseigentümerversammlung der Verwalter führt.
Ich hab eine Genossenschaft als Verwalter. Im Handelsregisterauszug, den ich eingesehen habe, sind andere Personen als vertretungsberechtigte genannt, als der in der Versammlung anwesende "Verwalter".
Muß ich mir nachweisen lassen, daß die in der Versammlung anwesende Person von der Genossenschaft bevollmächtigt war ? Es ist ja ledigl seine Unterschr. beglaubigt. -
Wenn Verwalter die Genossenschaft ist und der Herr in deren Namen handelt, meine ich schon, dass er nachweisen müsste, dass er das darf.
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Wenn Verwalter die Genossenschaft ist und der Herr in deren Namen handelt, meine ich schon, dass er nachweisen müsste, dass er das darf.
Bei mir wird das nachgewiesen. Normaler Vertretungsnachweis in Form des § 29 GBO. -
"Bei einer ... juristischen Person ... ist in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung im Verwaltervertrag anzunehmen, dass der Vorsitz jedenfalls durch allgemein vertretungsberechtigte Personen (...) oder einen Prokuristen geführt werden kann. Eine weitergehende Delegierung des Vorsitzes werden die WEigentümer nicht hinzunehmen haben. Sie können sie aber akzeptieren (...) So wird auch die Wahrnehmung durch einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter für zulässig erachten (OLG Schleswig WE 1997, 390, nur obiter...)." Nach LG Flensburg NZM 1998, 777; Buß NZM 1998, 44 bedürfte es nicht einmal eines rechtsgeschäftlichen Vertreters.
(so zusammengefasst aus Weitnauer WEG 9. Aufl. § 24 Rn. 16).
Mit letzterer Ansicht wäre ich zurückhaltend, aber ein grundbuchtauglicher Vollmachtsnachweis dürfte ja nicht unerträglich schwer fallen. -
"Bei einer ... juristischen Person ... ist in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung im Verwaltervertrag anzunehmen, dass der Vorsitz jedenfalls durch allgemein vertretungsberechtigte Personen (...) oder einen Prokuristen geführt werden kann. Eine weitergehende Delegierung des Vorsitzes werden die WEigentümer nicht hinzunehmen haben. Sie können sie aber akzeptieren (...) So wird auch die Wahrnehmung durch einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter für zulässig erachten (OLG Schleswig WE 1997, 390, nur obiter...)." Nach LG Flensburg NZM 1998, 777; Buß NZM 1998, 44 bedürfte es nicht einmal eines rechtsgeschäftlichen Vertreters.
(so zusammengefasst aus Weitnauer WEG 9. Aufl. § 24 Rn. 16).
Mit letzterer Ansicht wäre ich zurückhaltend, aber ein grundbuchtauglicher Vollmachtsnachweis dürfte ja nicht unerträglich schwer fallen.
Bei manchen Verwaltern schon!!!!
Ich hatte vor ein paar Wochen einen Verwalter, der es trotz mehrfacher ZwVfg nicht hin bekommen hat den Nachweis in ner anständigen Forrm beizubringen.
Aber im § 24 Abs. 5 WEG (glaub ich) steht, dass die Eigetümergemeinschaft einen Versammlungsleiter bestimmen kann.
Wenn ich also die Unterschrift des Versammlungsleiters hab, ist mir egal, ob der für den Verwalter handelt oder darf, solange er als Versammlungsleiter bestimmt ist. -
"Bei einer ... juristischen Person ... ist in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung im Verwaltervertrag anzunehmen, dass der Vorsitz jedenfalls durch allgemein vertretungsberechtigte Personen (...) oder einen Prokuristen geführt werden kann. Eine weitergehende Delegierung des Vorsitzes werden die WEigentümer nicht hinzunehmen haben. Sie können sie aber akzeptieren (...) So wird auch die Wahrnehmung durch einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter für zulässig erachten (OLG Schleswig WE 1997, 390, nur obiter...)." Nach LG Flensburg NZM 1998, 777; Buß NZM 1998, 44 bedürfte es nicht einmal eines rechtsgeschäftlichen Vertreters.
(so zusammengefasst aus Weitnauer WEG 9. Aufl. § 24 Rn. 16).
Mit letzterer Ansicht wäre ich zurückhaltend, aber ein grundbuchtauglicher Vollmachtsnachweis dürfte ja nicht unerträglich schwer fallen.
Bei manchen Verwaltern schon!!!!
Ich hatte vor ein paar Wochen einen Verwalter, der es trotz mehrfacher ZwVfg nicht hin bekommen hat den Nachweis in ner anständigen Forrm beizubringen.
Aber im § 24 Abs. 5 WEG (glaub ich) steht, dass die Eigetümergemeinschaft einen Versammlungsleiter bestimmen kann.
Wenn ich also die Unterschrift des Versammlungsleiters hab, ist mir egal, ob der für den Verwalter handelt oder darf, solange er als Versammlungsleiter bestimmt ist.
Nein, da steht das drin:
(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter.
Nachdem ich ja das Protokoll hab und darin nichts anderes beschlossen ist, scheidet diese Möglichkeit aus. -
andere Meinung:
"Mangels anderer Anhaltspunkte ist bei juristischen Personen und Personengesellschaften regelmäßig davon auszugehen, dass alle beim Verwalter beschäftigten und geeigneten Mitarbeiter durch diesen zur Übernahme des Vorsitzes bestimmt werden können, nicht aber Dritte ...; WEG, Bärmann/Pick/Merle, § 24 Rdn. 54 -
Habe hier auch einen Fall, in dem Verwalter eine Genossenschaft ist. Den Vorsitz der Versammlung führt eine Angestellte (Frau K.) der Genossenschaft.
Unter dem Protokoll hat das Notariat nun aber die Unterschriften der Vorstandsmitglieder der Genossenschaft beglaubigt. Beide waren bei der Versammlung nicht anwesend.
Meines Erachtens müsste das Protokoll von Frau K. als Versammlungsleiterin unterzeichnet sein. Denn wie können die Vorstandsmitglieder für die Richtigkeit unterschreiben, wenn sie gar nicht dabei waren. Oder steh ich da auf dem Schlauch?? -
Zu #17:
Ich bin deiner Meinung. Nur die anwesende Versammlungsleiterin kann das Protokoll als Verwalternachweis unterzeichnen. -
Wurde inzwischen anstandslos nachgereicht!!
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