bedingter Veräußerungsvertrag

  • Hallo,
    Meinungen zu nachfolgendem Fall gefragt, wie würdet ihr auslegen:

    Eingetragener Eigentümer B hat das Grundstück von A erworben. A ist zwischenzeitlich in Insolvenz, dessen Insolvenzverwalter hat den Veräußerungsvertrag A an B angefochten. Die Anfechtung ist nicht abgeschlossen.

    Nun veräußert B das Grundstück an C, der Vertrag hat folgenden Inhalt, eine salvatorische Klausel ist nicht enthalten, Unterschiede zwischen schuldrechtlichen und dinglichen Erklärungen werden nicht gemacht:

    § 1 Vorbermerkung: Der nachfolgende Kaufvertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß der Insolvenzverwalter des früheren Eigentümers A seine Zustimmung erklärt.
    ....
    § 9 Auflassung + Bewilligung AV zugunsten von C
    ....

    Der beurkundende Notar beantragt nunmehr die Eintragung der AV für C.

    Steht die Bewilligung der AV durch die in der Vorbemerkung enthaltene Erklärung ebenfalls unter der Bedingung der Zustimmung des InsO-Verwalters des A und kann also nur bei deren Vorlage eingetragen werden oder bezieht sich die Bedingung nur auf den schuldrechtlichen Vertragsteil und nicht auf die Bewilligung auf Eintragung der AV ?

    Steht die Auflassung durch die in der Vorbemerkung enthaltene Erklärung ebenfalls unter der nach § 925 II BGB unzulässigen Bedingung der Zustimmung des InsO-Verwalters des A und ist demzufolge zur Eintragung des Eigentumswechsels nicht geeignet und zwar auch nicht bei Vorlage der Zustimmung des InsO-Verwalters. Eigentumswechseleintragung daher nur unter Vorlage einer erneut bedingungslos erklärten Auflassung ? Oder bezieht sich die Bedingung auch hier nur auf den schuldrechtlichen Vertragsteil und nicht auf die Auflassung selbst ?:gruebel:

  • Die Vormerkung kann eingetragen werden, weil keine bedingte Bewilligung, sondern die unbedingte Bewilligung einer Vormerkung für einen bedingten Anspruch vorliegt. Aus den gleichen Gründen ist die Auflassung unbedingt erklärt.

  • @juris: Würdest du die bedingung trotz der formulierung "der nachfolgende vertrag steht unter der bedingung ...." als nur für den schuldrechtlichen vertrag und nicht für die bewilligung und auflassung geltend ansehen ? Wenn ja, woraus würdest du schlußfolgern, daß bewilligung und auflassung nicht unter der bedingung stehen sollen ? Die gesamte vertragsurkunde ist vollkommen karo einfach gefaßt und gibt hierzu nichts weiter her.

  • Nach dem Eingangssachverhalt wird der "Kaufvertrag" unter der genannten Bedingung geschlossen. Hieraus würde ich ohne weiteres ableiten, dass die dinglichen und verfahrensrechtlichen Erklärungen unbedingt abgegeben wurden. Alles andere würde auch keinen Sinn machen, weil (a) ein Notar weiss, dass es keine bedingte Auflassung gibt und weil (b) die Bedingtheit der Vormerkungsbewilligung dazu führen würde, dass der bedingte Anspruch überhaupt nicht vorgemerkt werden könnte. Das kann ja wohl schlecht der Sinn der Sache sein!

  • Also würde man zu diesem ergebnis in ermangelung klarer erklärungen nur durch wohlwollende auslegung der vertragsurkunde und abstellung auf den zu erahnenden sinn der sache kommen. dies kann doch aber auch genau anders herum gesehen werden: was soll erwerber c mit einer vormerkung, wenn der vorgemerkte anspruch mangels zustimmung des InsO-Verwalters garnicht durchsetzbar ist ?

    Dafür, dass alle notare um die bedingungslosigkeit einer auflassung wissen und sich insbesondere bei der beurkundung auch immer im klaren über den sinn der beurkundeten sache sind will ich nach 12-jähriger GB-Tätigkeit meine Hände nicht wirklich ins berühmte feuer legen.

  • Das mit den Notaren mag manchmal zwar so sein. Aber es liegt doch in der Natur eines bedingten Anspruchs, dass ungewiss ist, ob er jemals zur Entstehung gelangt. Und die Vormerkung sichert den Erwerber doch auch im Hinblick auf einen bedingten Anspruch nach § 883 Abs.2 BGB dagegen, dass der Veräußerer anderweitig verfügt. Das und nichts anderes ist doch der Sinn einer Vormerkung und dieser Zweck kann im vorliegenden Fall wie in allen anderen Fällen bedingter Ansprüche auch erfüllt werden. Letztlich würde ich die Unbedingtheit der dinglichen und verfahrensrechtlichen Erklärungen im Verhältnis zu den schuldrechtlichen Vereinbarungen auch aus dem Abstraktionsprinzip herleiten.

  • Kann juris 2112 nur zustimmen (vermutlich kommen hier keine anderen Kommentare weil jeder die Sache genauso sieht). Die Bedingung bezieht sich eindeutig nur auf den "Kaufvertrag" und damit auf die hierin enthaltenen schuldrechtl. Erklärungen.
    Sonst müßte schon formuliert sein ".....die nachfolgenden Erklärungen...." o.ä.

  • Zitat von Martin

    Kann juris 2112 nur zustimmen (vermutlich kommen hier keine anderen Kommentare weil jeder die Sache genauso sieht). Die Bedingung bezieht sich eindeutig nur auf den "Kaufvertrag" und damit auf die hierin enthaltenen schuldrechtl. Erklärungen.
    Sonst müßte schon formuliert sein ".....die nachfolgenden Erklärungen...." o.ä.

    Hallo,

    ich kann mich meinen Vorrednern nur anschließen und deren Meinung nochmals bekräftigen.

    Aus der Sicht des Notars stellen sich solche Verträge in der Regel wie folgt dar:

    Die Wirksamkeit des Vertrages hängt ab von der Zustimmung eines Dritten und ist es zunächst ungewiß, ob diese Zustimmung erteilt wird. Gleichwohl wollen sich die Vertragsparteien bereits jetzt fest binden und vor allem der Käufer will seinen Anspruch gesichert wissen. Dies geht nur und ohne weiteres mit der Eintragung der Vormerkung, die lediglich vom derzeit eingetragenen Eigentümer beantragt und bewilligt werden muß. Es bedarf sogar nicht einmal einer Mitwirkung des Berechtigten.

    Ich erinnere mich an eine Urkunde, in welcher ein "Verrückter" dem damaligen Bundeskanzler Kohl ein Vertragsangebot über ein Stück Ackerland gemacht hat und gleichzeitig beantragte, zu Gunsten des Helmut Kohl eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch einzutragen.

    Während die Vormerkung leicht einzutragen war, war es um so schwerer, diese wieder löschen zu lassen... :)

    Na ja, jetzt bin ich vom Thema abgewichen. Macht aber nix.


    Gruß HansD

  • Hierzu vgl. nunmehr KG Rpfleger 2006, 391:

    "Ob eine in einem schuldrechtlichen Vertrag enthaltene Bedingung oder Befristung sich auch auf die in dem Vertrag erklärte Auflassung oder Bewilligung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung erstreckt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Allein aus dem Umstand, dass die genannten Erklärungen in derselben Urkunde enthalten sind, kann nicht auf den Willen der Vertragsparteien geschlossen werden, die für den Kaufvertrag vereinbarte auflösende Bedingung solle sich auch auf die -bedingungsfeindlichen- dinglichen Erklärungen beziehen (ebenso OLG Oldenburg Rpfleger 1993, 330)."

    Aus den Gründen:

    "Zudem ist mangels konkreter Anhaltspunkte im Zweifel davon auszugehen, dass die durch einen Notar beratenen Vertragsparteien nur ein gültiges Geschäft, also eine unbedingte Auflassung und Bewilligung der Vormerkung gewollt haben."

    Dies stimmt mit der hier im Forum vertretenen Auffassung überein.

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