§ 850e Abs. 2 ZPO ?

  • Ich habe schon alles bekommen außer einem Beschluss in dem eröffneten Verfahren, der auch ausdrücklich für die WVP gelten soll.

    Es gibt Rechtspfleger, die der Ansicht sind, dass der Beschluss mit der Aufhebung des Verfahrens unwirksam wird (aus den o.g. Gründen) und andere, die der Meinung sind, dass der Beschluss ohne ausdrückliche Anordnung weiter wirkt. Dann will ich aber eine Klarstellung haben, die ich auch immer bekommen habe. Das Verhältnis ist so halbe/halbe.

    Dass das IG auch für die Laufzeit der Abtretung zuständig ist, ergibt sich aus § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO.

  • Da sieht man mal wieder, wie das Forum das Problembewusstsein schärft. Seit ich hier gelesen habe, dass die Geltung für die WVP problematisch ist, schreibe ich in meine Beschüsse immer rein, dass die Zusammenrechnung (o.ä.) auch für die WVP gilt...

  • Da sieht man mal wieder, wie das Forum das Problembewusstsein schärft. Seit ich hier gelesen habe, dass die Geltung für die WVP problematisch ist, schreibe ich in meine Beschüsse immer rein, dass die Zusammenrechnung (o.ä.) auch für die WVP gilt...



    Ja, über das Problem habe ich mich früher schon mal ausgelassen.

    Es dient auf jeden Fall der Sicherheit und ich würde mich freuen, wenn sich mehr Rechtspfleger dieser Meinung anschließen würden. :daumenrau

    Aber leider bekomme ich nur Unverständnis, wenn ich darauf hinweise.

    Die Aussage lautet dann: "Selbstverständlich wirkt der Beschluss auch für das Restschuldbefreiungsverfahren."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!