Neues RDG und ZV-Terminsvertretung

  • Ich bin der Auffassung, dass eine Terminsvertretung in Zwangsversteigerungsangelegenheiten durch Immobilienmakler, selbständige Bankkaufleute auch nach dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz nicht zulässig ist.

    Zwar sind nach § 5 RDG Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn die Rechtsdienstleistungen nur eine Nebenleistung darstellen. Diese Nebenleistung müsste dann aber auch zum (Haupt-) Berufs- und Tätigkeitsbereich des Leistenden gehören. Ob die Wahrnehmung von Zwangsversteigerungsterminen durch einen Immobilienmakler bzw. Bankkaufmann als Terminsvertreter für einen Gläubiger eine typische Nebenleistung eines Immobilienmaklers bzw. Bankkaufmanns darstellt, ist zu bezweifeln.

    Ungeachtet dessen müsste eine Nebenleistung, die in der gerichtlichen Vertretung besteht, nach den entsprechenden Verfahrensordnungen zulässig sein. Das neue RDG regelt nämlich nur die außergerichtliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen . Das RDG kann also von vornherein nicht für die Beurteilung für die Zulässigkeit der Wahrnehmung von Zwangsversteigerungsterminen herangezogen werden. Die geschäftsmäßige Prozessvertretung ist jetzt nur noch in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt (vgl. Gabriele Caliebe, Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, S. 6; Helmut Kramer, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, S. 22). So wurden die Vorschriften des § 79 ZPO und des § 157 ZPO neugefasst (vgl. Art. 8 RDGEG). Da das Zwangsversteigerungsverfahren Teil der Zivilprozessordnung, also Angelegenheit der streitigen Gerichtsbarkeit, ist (das ZVG ist so zu lesen, als stünden seine Vorschriften im achten Buch der ZPO) (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einleitung 19), richtet sich zukünftig die Zulässigkeit der geschäftsmäßigen Wahrnehmung von Zwangsversteigerungsterminen nach § 79 ZPO. Der Kreis der Bevollmächtigten in der streitigen Gerichtsbarkeit ist in § 79 ZPO abschließend geregelt. Herzu zählen zum einen Rechtsanwälte und zum anderen die in den Nr. 1 bis 4 des § 79 Abs. 2 ZPO genannten Personen. Immobilienmakler, selbständige Bankkaufleute werden dort nicht genannt und sind damit auch nicht befugt, Zwangsversteigerungstermine als Terminsvertreter für Gläubiger oder aber Schuldner wahrzunehmen. Nur am Rande sei bemerkt, dass Inkassoinstitute nur bei Vollstreckungsanträgen im Verfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, nicht jedoch in das unbewegliche Vermögen vertretungsbefugt sind. Demzufolge wird nach meiner Auffassung die Entscheidung des LG Chemnitz vom 30.07.2007 auch nach Inkrafttreten des RDG Bestand haben.

    Durch Neufassung des § 157 ZPO wird es im Übrigen nicht mehr möglich sein, dass ein Immobilienmakler als angeblicher Mitarbeiter eines „zwischengeschalteten“ Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung von Zwangsversteigerungstermin beauftragt ist; diese Praxis ist gegenwärtig leider durchaus zu beobachten.

    Teilt Ihr meine Auffassung?

  • Das klingt gut.

    Was machen denn die Rpfl., wenn im Termin ein solcher Vertreter agiert?

    Nach dem alten Rechtsberatungsgesetz war es ja so, dass die verbotene Rechtsberatung auf das Außenverhältnis durchschlägt.

  • Ähnliche Bestimmungen enthält auch das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz, wobei Rechtsberatung bzw. Rechtsdienstleistung und Terminsvertretung unabhängig voneinander zu betrachten sind. In Einzelfällen war ja bislang auch die Rechtsberatung durch z.B. Hausverwalter zulässig. Als Terminsvertreter sind sie dennoch nicht zuzulassen.
    Ich denke nicht, dass hier eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

    Vielleicht sollte dieser Thread aber besser mit dem hier zusammengefasst werden?

  • Doch, das RDG führt zu einer wesentlichen Verschärfung der Zulässigkeit der Prozessvertretung. Nach neuer Rechtslage wird es auch nicht mehr zulässig sein, dass etwa ein Mitarbeiter der Sparkasse Düsseldorf einen Termin für die Sparkasse Neuss wahrnimmt!

  • Gegenfrage: Folgt aus § 79 ZPO n.F.(s.u.), dass ein Ma. der SK D. einen ZV-Termin für die SK NE. wahrnehmen darf?

    Artikel 8 RDGEG

    Änderung der Zivilprozessordnung

    ...

    㤠79
    Parteiprozess

    (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

    (2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten
    lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

    1. Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen,

    2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,

    3. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihresAufgabenbereichs,

    4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10
    Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren, bei Vollstreckungsanträgen im Verfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen Geldforderungen einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls, jeweils
    mit Ausnahme von Verfahrenshandlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder
    innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind. Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Beschäftigten.

    (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sachund Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

    (4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2
    Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“

  • vgl. S. 63 der Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung

    "5. Regelung der gerichtlichen Vertretungsbefugnis in den Verfahrensordnungen

    Als Folge der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen lässt sich aus dem RDG – anders als aus dem RBerG, dessen Anwendbarkeit im gerichtlichen Verfahren dort nach geltendem Recht ein Verbot der geschäftsmäßigen Prozessvertretung durch Nichtanwälte bewirkt – keine Einschränkung gerichtlicher Tätigkeiten ableiten. Künftig soll sich die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung nach der jeweiligen Verfahrensordnung richten, um deren Bedürfnissen und Besonderheiten Rechnung tragen zu können. So soll sich etwa der Umfang der Befugnisse von Schuldnerberatungsstellen im Insolvenzverfahren künftig ausschließlich nach den Regelungen in der Insolvenzordnung richten. Entsprechendes gilt für spezielle Vertretungsbefugnisse von Verbänden und Vereinigungen vor den Gerichten der einzelnen Gerichtsbarkeiten. Die Neuregelung erfordert eine Begrenzung des zur Prozessvertretung berechtigten Personenkreises, die in der Rechtsanwendung durch die Gerichte eine größere Klarheit und Rechtssicherheit bewirken wird als die in der Vergangenheit oft uneinheitlich und wenig konsequent erfolgte Anwendung des RBerG im gerichtlichen Verfahren.

  • Hallo!
    Hat jemand schon Fundstellen zu der Neufassung von § 157 ZPO?
    Danach kann der bevollmächtigte Rechtsanwalt zur Vertretung einen bei ihm beschäftigten Referendar (unter-)bevollmächtigen.

  • Ja, Medicus, das ist natürlich richtig.
    Aber ich wollte darauf hinaus, ob die Vorschrift eng auszulegen ist oder ob sie auch zB auf leitende Kanzleiangestellte angewandt werden kann.
    Und ob es im Hinblick auf die derzeitig noch (unter)bevollmächtigten Makler etc. schon "zitierfähige" Fundstellen gibt, dass diese Praxis künftig explizit unzulässig sein wird.
    Neulich sagte mir ein Makler, der seit vielen Jahren ZV-Termine auch als Terminsvertreter wahrnimmt, es gebe mit einer seine Kenntnisse bestätigenden "Bescheinigung des Gerichts" die Möglichkeit, auch künftig Unterbevollmächtigter (zB auch für einen RA als Hauptbevollmächtigter) zu sein.
    Auf die Gerichte wird wohl zu § 157 n.F. Arbeit zukommen.

  • Gerade dies wird nach neuer Gesetzeslage nicht gehen, es sei denn der Immobilienmakler befindet sich zugleich als Rechtsreferendar in der Ausbildung beim Rechtsanwalt.

    Die von Dir verlangte zitierfähige Fundstelle ist das Gesetz selbst.

    § 157 ZPO n.F. lautet wie folgt:

    "Der bevollmächtige Rechtsanwat kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist."

    Eindeutiger geht es wohl kaum.


  • Neulich sagte mir ein Makler, der seit vielen Jahren ZV-Termine auch als Terminsvertreter wahrnimmt, es gebe mit einer seine Kenntnisse bestätigenden "Bescheinigung des Gerichts" die Möglichkeit, auch künftig Unterbevollmächtigter (zB auch für einen RA als Hauptbevollmächtigter) zu sein.



    Was für eine "Bescheinigung des Gerichts" bitte? Warum sollte ein Gericht eine derartige Bescheingigung ausstellen? Einen solchen Unfug habe ich selten gehört. :wechlach:

  • Zumindest für die derzeitige Fassung des § 157 ZPO gilt, dass das Vertretungsverbot, so die Voraussetzungen vorliegen, automatisch kraft Gesetzes besteht und nicht durch eine "Bestätigung" ausgehebelt werden kann.


  • Neulich sagte mir ein Makler, der seit vielen Jahren ZV-Termine auch als Terminsvertreter wahrnimmt, es gebe mit einer seine Kenntnisse bestätigenden "Bescheinigung des Gerichts" die Möglichkeit, auch künftig Unterbevollmächtigter (zB auch für einen RA als Hauptbevollmächtigter) zu sein.
    Auf die Gerichte wird wohl zu § 157 n.F. Arbeit zukommen.


    Vielleicht handelte es sich bei besagter "Bescheinigung des Gerichts" um eine solche nach § 157 III ZPO. Soll es ja geben, gesehen hab ich sie allerdings noch nicht.

  • Also für mich ändert sich kaum was, da nach dem jetzigen § 157 ZPO die Makler zur Vertretung nicht zugelassen worden sind.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Doch, das RDG führt zu einer wesentlichen Verschärfung der Zulässigkeit der Prozessvertretung. Nach neuer Rechtslage wird es auch nicht mehr zulässig sein, dass etwa ein Mitarbeiter der Sparkasse Düsseldorf einen Termin für die Sparkasse Neuss wahrnimmt!

    Diesen Fall hatte ich gestern auch!

    Ich habe es nicht zugelassen. Der HSV ist nicht Bayern München, auch wenn beide Vereine der DFL (Deutsche Fussball Liga) angehören.

    Nichts anders verhält es sich übrigens mit den Genossenschaftsbanken.

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