Erstattung GK Akteneinsicht

  • Anwalt hat Beratung in Strafsache gewährt und rechnet nach BerHG ab. Bekommt er auch die verauslagten Gerichtskosten für Akteneinsicht in die Ermittlungsakten erstattet?

  • So aus dem Bauch heraus:
    Ja!

    Um eine angemessene Beratung leisten zu können, macht es durchaus Sinn, die Gerichtsakten einzusehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei uns werden solche Auslagen als notwendig und erstattungsfähig angesehen, eben weil ohne die Einsicht Beratungshilfe im Normalfall nicht sachgerecht geleistet werden kann.

  • Zitat von Diabolo

    ich hab es nicht gegeben. AE ist bereits eine Tätigkeit und die ist nicht gestattet. Wurde gehalten.


    Sehe ich aber anders. Die Anforderung der Akte ist keine Vertretung gegenüber der StA. Das dient lediglich der Vorbereitung der Beratung. Von daher würde ich die Aktenversendungspauschale auch geben, es sei denn, der RA ist ortsansässig. In diesem Falll sollte er ein Gerichtsfach haben. Die Pauschale würde dann nämlich nicht anfallen.

  • ich denke darüber lässt sich streiten. Muß morgen mal nachschauen, ob ich inmeiner Sammlung Rechtsprechung dazu habe und/oder was die Kommentierung hierzu sagt. Muß auch nochmal meinen/unseren beschluss anschauen.
    Man kann wohl beides vertreten. Ein Tätigwerden ist jede nach außengerichtete Tätigkeit. Damit auch die Legitimation an die STA/ Behörde. Es käme insoweit na klar noch auf den Inhalt der unterzeichneten Vollmcht an. Beinhaltet diese "Tätigwerden" schaut es m.E ohnehin anders aus.
    Auf der anderen Seite sehe ich auch, dass der RA schon wisen sollte, was er rät.
    Nur da kann man dann wieder mit "gerichtlichen" Verfahren argumentieren ( und natürlich streiten, wo dieses anfängt). Auch kann dann natürlich argumentiert werden , dass der beratenden Ra von der Sachverhaltsschilderung des mandanten ausgehen kann oder die Akte in den Geschäftsräumen der behörde selbst einsehen könnte. Auch der Mandant selbst könnte theoretisch Ablichtungen der Anzeige etc. erhalten.
    Um mich gar nicht erst darauf einlassen zu müssen, habe ich mich einfach restriktiv und plump auf den gesetzeswortlaut gestütz und gesagt " is nicht".

  • Zitat von Diabolo

    ... Nur da kann man dann wieder mit "gerichtlichen" Verfahren argumentieren ( und natürlich streiten, wo dieses anfängt)...


    Das gerichtliche Verfahren fängt m.E. erst dann an, wenn ein Gericht (nicht die StA) befasst ist, und wenn sich der ASt der BerH bereits aktiv in das gerichtliche Verfahren eingelassen hat.

    Selbst wenn das gerichtliche Verfahren eröffnet ist, kann immer noch BerH gewährt werden, solange keine Einlassung erfolgt ist.

  • Aber was ist in dem Fall angemessen? Hab hier z.B. einen RA, der 80 Ablichtungen geltend macht, weil es angeblich erforderlich war....

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • markus: Wieso sollen - wenn man der Meinung der anderen folgt - überhaupt Kopien für ein Rat notwendig sein?

    Ein Rat kann auch ohne Kopien nach Aktenlage erfolgen.
    Und: heute früh aus dem Bett gefallen?

  • @ Diabolo: Konsequenterweise müsste mans ganz streichen, aber in der Hinsicht ist Nr. 7000 1 a VV RVG mir persönlich zu schwammig. Ohne dabeigewesen zu sein und ohne den Inhalt der Beratung zu kennen, woher weiß ich, was sachgerecht ist ? Ich kann mich doch dann nur auf die Glaubhaftmachung des RA verlassen. Am Liebsten wär mir ne schöne Begründung ( AG hastenichgesehn vom... usw. )...

    Und: noch nie gehört ? Hängen überall Plakate rum. "Sachsen-Anhalt - wir stehen früher auf."

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Ich halte die Kopiekosten nicht für erstattungsfähig. Für eine Beratung ist die Fertigung von Kopien nicht nötig. Wie der Anwalt die Erforderlichkeit begründen will??? Oder handelt es sich dabei nicht wie im Eingangsfall um eine Strafsache. Dann würde ich Schreibauslagen als erstattungsfähig ansehen, soweit sie erkennbar nötig waren.

    Siehe außerdem

    AG Osnabrück am 29.8.1986
    Schreibauslagen für die Anfertigung von Ablichtungen aus den Gerichtsakten können dem Rechtsanwalt auch dann zustehen, wenn er in einer Strafsache Beratungshilfe in Form der Beratung gewährt.

    und

    LG Frankfurt am 12.2.1986
    Da in Strafsachen Beratungshilfe nur für Beratung gewährt wird (BeratHiG § 2 Abs 2 S 2), ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach BRAGebO § 132 Abs 1 zu vergüten - Schreibauslagen sind zu erstatten (entgegen AG Braunschweig, 21.9.1983, 21 II 341/83).

  • Ich habe was dazu:

    AGS,351,2005 (AG Gera): " Es ist unangemessen von einem Rechtsanwalt, bei einem Betrag von 27,10€ zu verlangen, Kopien von den Kopien bei dem Kostenbeamten einzureichen um die Erforderlichkeit für einen Strafaktenauszug nachzuweisen. Dies ist weder dem Betrag noch der Stellung des Rechtsanwalts als einem Organ der Rechtspflege angemessen".

  • Ist es in Zivisachen nicht so, dass Fotokopien mneist nicht erstattungsfähig sind?Dann auch nicht bei der BerH.
    Ansonsten schließe ich mich § 21BGB an ( nicht zu erstatten). Die Fundstellen und noch weitere finden sich auch in Schoreit/Dehn, § 2 BerHG, Rn 21.; aaO zu 44 RVG Rn 47.
    Lindemann/Trenk-Hinterberger gibt zu § 2 BerHg, Rn.24 eine ausführliche Stellungnahme ab und verweist auf § 147 StPO. Weiter ist aaO zu § 10 ( § 132 BRAGO) Rn. 15 ausführlich Stellung genommen worden.
    Akteneinsicht sei mit der Gebühr abgegolten ( LG Braunschweig NdsRpfl 86,198, Hansens, JurBüro 1986, 174).
    Die Entscheidungen habe ich allerdings nicht.
    Kalthoener regelt unter der Rn 1009 einen eigenen Abschnitt hinsichtlich Auslagen: Dort wird auf AG Kassel Anwbl 1988, 126 verwiesen sowie auf LG Frankfurt JurBüro 1986, 732 ( Strafaktenauszug) und AG Osnabrück StV 87,452: handschriftliche Notizen unzumutbar, aber vollständiger Aktenauszug auch nicht erforderlich...
    Habe da mal auf einem Kostenlehrgang gehört, da gebe es aber auch Entscheidungen, welche dem RA durchaus auch handschriftliche Notizen abverlangen - also alles wie gehabt. Man kann beides vertreten.

    Um mich gar nicht darauf einzulassen: ich geb's nicht!

  • Also die Gerichtskosten für die Akteneinsicht würde ich als erstattungsfähig ansehen. Welcher Anwalt kann tatsächlich eine Beratung leisten, ohne den Sachverhalt zu kennen. Schon aus Haftungsgründen ist für den Anwalt eine Akteneinsicht empfehlenswert. Problematisch ist in diesem Zusammenhang nur die Abrechnung der RA-Gebühren. Die Akteneinsicht stellt bereits eine Tätigkeit dar, für welche der Anwalt die Geschäftsgebühr verdient. Tatsächlich darf er aber nur beratend tätig werden. Da ist irgendwie eine Lücke und ich frag mich was da raus kommen würde, wenn ein Anwalt auf die Idee kommt aufgrund einer Akteneinsicht in Strafsachen eine Geschäftsgebühr abzurechnen (ich hab`s immer abgeschmettert, jedoch nie eine Erinnerung kassiert). Die Regelung in § 2 BerHG sagt nämlich nur, daß der Anwalt nur beratend tätig werden darf, nicht aber was er für Gebühren abrechnen darf. Und wenn eine Akteneinsicht notwendig war um beraten zu können, könnte theoretisch auch eine Geschäftgebühr abgerechnet werden. Denn eine Akteneinsicht widerspricht m.E. noch nicht der Regelung in § 2 BerHG, da die Akteneinsicht eine für die Beratung erforderliche Vorbereitung ist.

    Wie`s mit den Kopiekosten ausschaut wüßt ich auf Anieb auch nicht. Hier wärn die Strafrechtler gefragt. Ich hab mal Pflichtverteidigerkosten zu Zeiten der BRAGO (als Zweitvertretung) festgesetzt und weiß noch, daß Kopiekosten hier erstattungsfähig waren. Wär mal interessant, wie`s die Kollegen jetzt beim RVG so machen. Entsprechend könnte man das auf die BerH übertragen.

  • Fotokopiekosten in Strafsachen sind erstattungsfähig. Vorliegend würde es sich aber um ein zivil - bzw. Fgg Verfahren handeln und nicht um Straf. Es ist ja "äußerlich" BerH, auch wenn "Straf" drinnsteckt.

    markus: Tja, in Baden-W. sind wir dafür "e"infach schneller ( offizieller Slogan) und können dafür alles, außer hochdeutsch.

  • Mit den Kopiekosten hätte ich auch keine Probleme, solange nicht hunderte von Seiten kopiert werden. Was sind schon 80 Seiten? Kopieren muss das die Angestellte, weil der RA regelmäßig in der Sitzung oder im Mandantengespräch ist. Das heißt dann: 40 Blatt beidseitig. Wie soll denn das Mädel (sind ja meistens welche) die Notwendigkeit der Seiten beurteilen?

    Bei der Art und Weise, wie die Polizei und die Staatsanwaltschaft die Seiten raushaut, sind 40 Blatt auch der Normalfall, wenn nicht sogar ein bißchen wenig.

  • Ich war im März diesen Jahres zur Fortbildung "Beratungshilfe". Dort wurde "gelehrt", das nach § 46 Abs. 1 RVG nur Auslagen vergütet werden, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlich waren. Darunter fallen auch Auslagen für Akteneinsicht gem. KV - Nummer 9003 der Anlage zum GKG (n.F.) - z. Zt. 12,00 € u. Schreibauslagen Nr. 7000 Abs. 1 Nummer 1 VV RVG.
    Sicherlich ist aus der einfachen Aktenlage in Beratungshilfe meistens schwer ersichtlich, ob die Auslagen erforderlich waren. Man muss sich halt zu einer Entscheidung durchringen. Ich gewähre daher AE-Gebühr, da ich es ohnehin nicht eindeutig prüfen kann.

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