KFB nach § 788 ZPO

  • Habe folgendes Problem:
    KFA nach 788 wurde beantragt und zurückgewiesen, da keine notwendigen Kosten geltend gemacht wurde, dagegen sofortige Beschwerde eingelegt, Beschluss des Richters lautet: Kosten der Zwangsvollstreckung sind teilweise festzusetzen für eine Maßnahme (Höhe bestimmt Rechtspfleger, da Richter :gruebel: ), ansonsten Beschwerde zurückgewiesen. Kosten d. Beschwerde tragen Gl. u. Sch jeweils zu 1/2. Nun kam Antrag vom Gl.-Vertr. nach § 106 ZPO: RA-Geb. werden nach Nr. 3500 und 3513 VV RVG geltend gemacht.
    Frage: Kann der RA für das Beschwerdeverfahren im Wege der Kostenfestsetzung überhaupt noch Gebühren bekommen?
    Ich war bisher nach Gerold/Schmidt davon ausgegangen, dass der RA für das Kostenfestsetzungsverfahren keine gesonderten Gebühren erhält (RdNr. 133 zu Nr. 3309), da dieses nach § 16 Nr. 12 RVG eine Angelegenheit mit dem Zwangsvollstreckungsauftrag darstellt. Dem steht jedoch anscheinend § 18 Nr. 5 RVG entgegen.
    Nun streiten sich die Parteien hin und her. Das Problem wäre gelöst, wenn der RA gar keine Gebühren geltend machen kann wegen s. o., da die Sch-Seite nicht anwaltlich vertreten ist, folglich könnte kein Ausgleich erfolgen.
    Wie würdet ihr das sehen?

  • Wenn ich das richtig kapiert habe, geht es um die Kosten der Erinnerung/Beschwerde gegen den KFB. Dafür gibt es natürlich eine Gebühr. Nach der BRAGO ist es die halbe Gebühr nach § 61, das Pendant des RVG ist wohl Nr. 3500 VV RVG.

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