Zwangsgeld

  • Hallo, ich bin' s mal wieder....

    Ich habe folgendes Problem::eek:

    Mit Beschluss wurde gegen den Beklagten ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO, ersatzweise bei Nichteintreibbarkeit Zwangshaft angeordnet.

    Der Gläubiger (Kläger) hatte den GV losgeschickt, aber es ist nichts pfändbar (eV wurde nicht abgegeben).

    Nunmehr will der Gläubiger die Zwangshaft vollstreckt haben. Ich habe dazu folgende Fragen:

    1. Der Schuldner ist inzwischen umgezogen, muss da nochmal der GV hin bzw. brauch ich die eV als Nachweis, dass nichts pfändbar ist.

    2. Im Zöller hab ich beim § 888 ZPO gelesen, dass die Vollstreckung des Zwangsgeldes nicht v.A.w. geht. Geht das überhaupt nach der JBeitrO zugunsten der Staatskasse? Weil bei der Haftproblematik wird auf die § 901 (??) ff ZPO verwiesen.

    und das Wichtigste:

    3. Bin ich überhaupt zuständig??? Und: Kann ich den (wenn o.g. geklärt ist) laden oder muss gleich HB ergehen? Wenn ja, wer macht den HB??? Ich, mein Zivrichter oder der Vollstreckungsrichter???

    Fragen über Fragen, aber mich nervt das jetzt so, dass ich schon daheim grüble --> Hilfe :behaemmer

  • Und ich :wall: hab mir also die Akte vom Richter andrehen lassen?

    Somit muss ich dem Gl einfach nur rausschreiben, dass er selbst den GV mit der Verhaftung beauftragen soll??? Und dazu reicht der Zwangsgeldbeschluss oder braucht der Gl so einen Haftanordnungsbeschluss auch noch? Bin daheim und Stöber hab ich auch in der Arbeit nicht ...

  • Der GV wollen regelmäßig einen Haftbefehl sehen. Den hat der Richter zu erlassen und dem Gläubiger zu übersenden. Das kommt faktisch einem Haftanordnungsbeschluss gleich. Der Schuldner könnte ja immer noch einwenden, dass er seine Verpflichtung erfüllt hat und das Zwangsgeld daher nicht mehr vollstreckt werden darf. Diese Erfüllung darf nur der Richter prüfen.

    In den Kommentierungen habe ich zu diesem Verfahren allerdings noch nichts gefunden. Auch konnte ich bisher keine Rechtsprechung dazu finden. Es ist durchaus möglich, dass das Haftanordnungsverfahren auch anders gehandhabt werden kann.

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