Zuständigkeit Berechnung Gerichtskosten

  • Guten Morgen zusammen!
    Woraus ergibt sich denn, wer zuständig ist für die Berechnung der GK in der InsO und wie handhabt ihr cdas so. GK sind nicht wirklich eine Stärke von mir :)

  • Die Zustädnigkeit ergibt sich m.E. aus der Geschäftsverteilung.
    Bei uns ist es so geregelt, dass der Rpfl das Verfahren bewertet. Nachträgliche Forderungsprüfungen werden von der SE bewertet.

    Wo sind denn genau Deine Probleme mit den Gerichtskosten?

  • Bei uns wird die Kostenberechnung im eröffneten Verfahren vollständig vom Rechtspfleger vorgenommen. Vor Eröffnung macht das die Geschäftsstelle (also Antragsgebühren bei Fremdantrag z.B.).

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich dachte immer GK berechnet der KB und das ist in der Regel der mD ?



    Wie schon gesagt, es ist Sache des Geschäftsverteilungsplanes.




    Bei uns steht da nix über die Kosten. Tatsächlich macht im eröffneten Verfahren der Rpfl. die Berechnung. Gerade beim besonderen PT finde ich das sehr nervig.

  • Das ist auch eigentlich keine Frage der Geschäftsverteilung. In Nordrhein-Westfalen ist die Zuständigkeit in der Geschäftsstellenordnung (Verwaltungsvorschrift) geregelt. Deren § 5 legt fest, in welchen Bereichen die Aufgaben des Kostenbeamten dem gehobenen Dienst vorbehalten sind. Alles andere gehört zur Zuständigkeit der Geschäftsstelle / Service-Einheit. Kosten in Insolvenzsachen sind unter den vorbehaltenen Aufgaben nicht genannt, also Geschäftsstellenzuständigkeit (anders für die noch anhängigen alten Konkurs- und Vergleichsverfahren).

  • Also in Bayern ist das auch in der Geschäftsstellenverordnung (§ 7) geregelt und demnach ist der mD zuständig. Allerdings interessiert das die Verwaltung meist nicht und sie schreiben es beim gD mit in die Geschäftsverteilung. Was sie aber lt. Geschäftsstellenverordnung gar nicht auf Dauer dürften. Wurde auch damals mit den Verbänden beim Austüfteln der geänderten Vorschriften klipp und klar besprochen - interessiert jetzt nur keinen Menschen mehr...:mad:

    Anbei habe ich mal die maßgeblichen Stellen aus § 7 und § 5 der Geschäftsstellenverordnung kopiert.

    Die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Justizdienstes übernehmen die Bearbeitung einzelner in § 5 Abs. 1 dem mittleren Justizdienst zugewiesener Aufgaben, sofern dies im Interesse einer ganzheitlichen Fallbearbeitung geboten und zweckmäßig ist.
    Dasselbe gilt, wenn zwischen einem vorbehaltenen Geschäft und einer Aufgabe nach § 5 Abs. 1 ein so enger Zusammenhang besteht, dass die getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre. 

    Die Behördenleitung kann die in Abs. 1 genannten Aufgaben bei zwingender dienstlicher Notwendigkeit und nur vorübergehend bis längstens drei Monate Angehörigen des gehobenen Justizdienstes schriftlich und jederzeit widerruflich übertragen, wenn andere geeignete Beschäftigte nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!