rückständiger und laufender Unterhalt von verschiedenen Gläubigern

  • Guten Morgen, ich brauche mal wieder Eure Hilfe.

    Ich habe zwei Gläubiger, die wegen Unterhalt ins Arbeitseinkommen pfänden.

    Die erste Pfändung ist vom Sept. 07 wegen Rückstände vom FS (Unerhalfsvorschuuß).

    Die zweite Pfändung ist vom Feb. 08 wegen laufenden Unterhalts und neuerer Rückstände. Gläubiger ist das JA im Rahmen der Beistandschaft.

    Nun möchte der Drittschuldner wissen, wen er zuerst befriedigen soll.

    Ich bin der Meinung, dass erst der laufende Unterhalt gesichert werden muss, dann die Rückstände aus der Pfändung von 07 und dann die Rückstände aus der Pfändung vom Feb. 08. Leider finde ich keinen §§, der das stützt.

    Wer kann mir weiterhelfen?

    Wenn klar ist, wie die Befriedigungsreihenfolge ist, was mach ich dann? Muss ich einen entsprechenden Beschluss fassen?

  • Mir sind ein paar Dinge unklar.

    Was ist FS?

    Ist das JA Gläubiger oder handelt es als Beistand (=Gläubigervertreter)?

    Wer ist Gläubiger? mj Kind? Exehefrau? vj Kind?

    Ansonsten gilt die Gläubigerrangfolge auch als Befriedigungsrangfolge unter Beachtung der gesetzlichen Übergangsregelung für Rückstände (§ 36 Abs. 7 EGZPO). Bei gleichrangigen Gläubigern, geht die Erfüllung der laufenden Unterhaltspflichten vor (§ 850d Abs. 1 S. 2 ZPO).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wenn die erste Pfändung von 09/07 ist, dann ist diese Forderung vorrangig zu bedienen. Die Frage hierbei ist nur, ob ein unpfändbarer Betrag nach § 850d ZPO festgesetzt worden ist oder nicht.

    Die Pfändung von 02/08 ist nachrangig. Auch hier stellt sich die Frage, ob ein unpfändbarer Betrag nach § 850d ZPO festgesetzt wurde.

  • Die erste Pfändung ist vom Sept. 07 wegen Rückstände vom FS (Unerhalfsvorschuuß).

    Die zweite Pfändung ist vom Feb. 08 wegen laufenden Unterhalts und neuerer Rückstände. Gläubiger ist das JA im Rahmen der Beistandschaft.

    Nun möchte der Drittschuldner wissen, wen er zuerst befriedigen soll.

    Womit hast Du ein Problem? Da die Pfändungen schon zugestellt und somit wirksam sind fragt der Arbeitgeber was er machen soll. Hier geht es nicht um unterhaltsrechtliche Betrachtung sonder nur um das Verhältnis von zwei bereits zugestellten Pfändungen und was der DS damit machen soll.

    Vielleicht solltest Du mal zuerst lesen bevor Du so reagierst!!!!

  • also beide Pfändungen sind bevorrechtigt § 850d

    gläubiger der pfändung von 07 ist der Freistaat Bayern

    gläubiger der pfändung von 08 sind die mj. kinder vertr. durch das JA in Beistandschaft

  • Im Rahmen der pfandfrei festgesetzten Beträge hat der Arbeitgeber zuerst die ältere Pfändung zu bedienen und wenn noch was übrig ist die Pfändung von 02/08.

    Wenn der unpfändbare Betrag der zuletzt zugestellten Pfändung geringer ist als der in der Pfändung von 09/07, dann erhält der später pfändende Gläubiger auch den Differenzbetrag zu dem unpfändbaren Teil aus der ersten Pfändung.

  • @hego
    Dann schaust du dir den verlinkten Thread und die dort zitierte Rechtsprechung einmal an und du wirst sehen wo dein Problem liegt. Du machst es dir nämlich aus meiner Sicht zu einfach.

    Eine klarere Ansage, dass die zeitliche Rangfolge der Pfändung bei Unterhaltspfändungen (auch für den DS) nicht (unbedingt) gilt, gibt es m.E. nicht.

    Im Übrigen gilt hier: § 7 Abs. 3 S. 2 UVG. Die Unterhaltsvorschusskasse darf hier gar keine Rückstände pfänden.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Dann sag mir doch mal wo steht, dass die Unterhaltspfändung vorrangig ist oder sein kann? Eine Regelung zugunsten eines Unterhaltsgläubigers kann nur über die Anordnung des unpfändbaren Betrages durch das VG gemacht werden und nichts anderes.

    Den Arbeitgeber oder einen sonstigen Drittschuldner ist so eine Verpflichtung hereinzuziehen ist nicht nur falsch sondern auch durch nichts zu rechtfertigen! Oder steht im § 804 ZPO etwas von Ausnahmen?

    Auch wenn keine Rückstände gepfändet werden können, kann das nicht Sache des AG sein, für ihn gilt der Schutz des § 836 ZPO.

  • Zunächst würde ich mich freuen, wenn die Diskussion in einem weniger aggressiven Tonfall weitergeführt werden könnte.

    Sodann ist m.E. bei der Frage des Prioritätsprinzips und des Rangverhältnisses mehrerer Unterhaltsgläubiger zwischen dem - für Normalgläubiger pfändbaren - Bereich und dem - nur für Unterhaltsgläubiger erweitert pfändbaren - Bereich zu unterscheiden.

    Edit : Weiter ist - wie Tommy richtig erwähnt hat - ggf. § 7 III 2 UVG beachtlich mit der Folge, dass die laufenden Ansprüche der Kinder vorrangig sein müssten. Dies wäre ggf. im Erinnerungswege seitens des VG zu klären. Der DS hat sich - wie Hego richtig erwähnt - an die Beschlusslage(n) = den Inhalt der ihm zugestellten Pfübe zu halten.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Kuck dir mal § 850d ZPO an, der bei der Forderungspfändung von Unterhalt im Übrigen die speziellere (und daher in erster Linie anzuwendende) Vorschrift ist als § 804 ZPO oder einfach mal in die zitierten Entscheidungen reinschauen.

    Die Formulierung in § 850d Abs. 2 ZPO "Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des BGB ... zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben." ist für mich ziemlich eindeutig.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Um die Diskussion SACHLICH fortzuführen müssten wir m.E. die Inhalte der Pfübe kennen.

    also beide Pfändungen sind bevorrechtigt § 850d

    gläubiger der pfändung von 07 ist der Freistaat Bayern

    gläubiger der pfändung von 08 sind die mj. kinder vertr. durch das JA in Beistandschaft



    ... Freibeträge, weitere Unterhaltsber.? Quoten des Nettomehreinkommens (Mehrbetrags) ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Edit : Weiter ist - wie Tommy richtig erwähnt hat - ggf. § 7 III 2 UVG beachtlich mit der Folge, dass die laufenden Ansprüche der Kinder vorrangig sein müssten. Dies wäre ggf. im Erinnerungswege seitens des VG zu klären. Der DS hat sich - wie Hego richtig erwähnt - an die Beschlusslage(n) = den Inhalt der ihm zugestellten Pfübe zu halten.



    So ist es, der Arbeitgeber wollte doch nur wissen was er aufgrund der beiden Beschlüsse zu tun hat und nichts anderes.

    Was den Arbeitgebern teilweise zugemutet wird und darüber hinaus noch falsche Informationen gegeben werden ist mir unbegreiflich.

    Die Regelung in § 850d ZPO und die darin angesprochene Rangstellung der Unterhaltsgläubiger untereinander hat nichts ! mit der Rangstellung des § 804 ZPO zu tun. Die Rangstellung des § 804 ZPO regelt das Rangverhältnis der Pfändungsgläubiger untereinander (einschließlich der Unterhaltsgläubiger).

    Nach § 850d ZPO kann das Vollstreckungsgericht bei einer Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen den dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrag unter Berücksichtigung seines notwendigen Unterhalts und den zur Erfüllung seiner laufenden Unterhaltsverpflichtungen ..... festsetzen.

    Das heißt doch nichts anderes, dass das Gericht in diesem einen Fall vorrangige und gleichrangie Unterhaltsverpflichtungen bei der Festsetzung des unpfändbaren Betrages berücksichtigen muss.

    Wenn man eine andere Verteilung der pfändbaren Beträge haben will oder wollte, dann könnte man dies nur erreichen, indem man ggfs. in beiden Unterhaltssachen die unpfändbaren Beträge ändert. Eine tatsächlich Rangverschiebung ist nicht zulässig.

    Warum sollte man in Unterhaltspfändungen eine Rangverschiebung machen dürften, aber wenn es um eine gewöhnliche vorrangige Forderung geht, kann man das nicht.

    Um dann zum Schluss nochmal auf die Unterscheidung von bishop zwischen den normalen pfändbren und erweitert pfändbaren Beträge zu kommen:

    Auch hier ist eine "Rangverschiebung" nur insofern möglich, dass man den unpfändbaren Betrag der ersten Pfändung (zugunsten des nachfolgend pfändenden Unterhaltsgläubigers) ändert/einschränkt.

  • Das sehe ich nach wie vor anders und kann es anstatt mit der Begründung "das kann doch nicht sein" mit Rechtsprechung belegen (s.o.).

    LG Bamberg, Beschluss v. 26.11.1985, 3 T 97/85
    Pfänden mehrere unterhaltsberechtigte Kinder nacheinander Arbeitseinkommen des Schuldners, so sind die gepfändeten Beträge ohne Rücksicht auf die zeitliche Priorität gleichmäßig zu verteilen.
    Nichts anderes kann gelten, wenn die UVK übergegangene Rückstände eines Kindes und gleichzeitig das Kind selbst pfändet.
    Auf die Unzulässigkeit dieser Pfändung nach § 7 Abs. 3 S. 2 UVG habe ich bereits hingewiesen, dieser Umstand ist natürlich nicht selbständig vom DS zu berücksichtigen.

    Dem DS ist zweifelsfrei bekannt, dass es sich
    - um Unterhalt handelt und dass
    - rückständiger mit laufendem Unterhalt zusammentrifft.

    Weiß er nicht, wie er auszahlen soll, muss er hinterlegen oder wie hier geschehen nachfragen. Ggf. kann man darin sogar eine DS-Erinnerung sehen und nach Anhörung der Parteien einen klarstellenden Beschluss erlassen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zitat von Tommy

    dieser Umstand ist natürlich nicht selbständig vom DS zu berücksichtigen.

    [...]

    Weiß er nicht, wie er auszahlen soll, muss er hinterlegen oder wie hier geschehen nachfragen. Ggf. kann man darin sogar eine DS-Erinnerung sehen und nach Anhörung der Parteien einen klarstellenden Beschluss erlassen.



    Darüber (wenigstens) sind sich wohl alle einig.

    Wo ich noch Probleme mit habe : Wie soll die Aufteilung des c-Bereichs erfolgen, wenn z.B. zwischen den beiden Kindern ein Normalgläubiger pfändet ? Die Gleichrangigkeit kann doch m.E. der Logik nach nur für den erweitert pfändbaren Bereich gelten ... ?:gruebel:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Wo ich noch Probleme mit habe : Wie soll die Aufteilung des c-Bereichs erfolgen, wenn z.B. zwischen den beiden Kindern ein Normalgläubiger pfändet ? Die Gleichrangigkeit kann doch m.E. der Logik nach nur für den erweitert pfändbaren Bereich gelten ... ?:gruebel:

    Ich würde das als durchaus streitig ansehen. Solange nur bevorrechtigt Unterhalt gepfändet wird oder die betreffenden Unterhaltspfändungen zeitlich vor der normalen Pfändung bewirkt wurden, halte ich einen gleichrang zumindest bis zur Erfüllung des laufenden Unterhalts durchaus für geboten und vertretbar. Pfändet ein nicht bevorrechtigter Gläubiger zeitlich vor den Unterhaltsgläubigern, geht er diesen für den Bereich des § 850c ZPO vor.

    Bei Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorl. Rechtschutz, § 804, RN 4 habe ich noch folgendes gefunden: "Eine gewisse Einschränkung" des § 804 Abs. 3 ZPO "ergibt sich aus § 850d ZPO für die Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen in den Teil, der den übrigen Gläubigern entzogen ist."

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)



  • Dieses Thema hatten wir hier in der Vergangenheit auch schon:

    Wenn ein Unterhaltsgläubiger nach einem gewöhnlichen Gläubiger pfändet und der unpfändbare Betrag wird (z.B.) auf 800,00 € + 1/2 des Mehrbetrages festgesetzt (weil der Schuldner noch eine weitere gleichrangig zu berücksichtigende unterhaltsberechtigte Person hat), dann vermindert die vorrangige gew. Pfändung die Hälfte des Anspruchs des pfändenden Gläubigers.

    Beispiel:

    Einkommen 2.000 € - für gew. Pfändungen zwei u.P. - pfändbar = 175,01 €

    Kind 1 pfändet mit einem unpfändbaren Betrag von 800,00 € + 1/2 des MB. Unpfändbar sind dann also 1.400 € - pfändbar = 600,00 €. Hiervon sind aber die vorrangig gepfändeten Beträge in Höhe von 175,01 € abzuziehen, der Gläubiger erhält also "nur" 424,99 €.

    Nun pfändet Kind 2. Meist wird hier auch (falsch) der unpfändbare Betrag auf 800,00 € + 1/2 des MB festgesetzt. Dadurch ergibt sich auch ein unpfändbarer Betrag von 1.400 € was dazu führen würde, dass U-Gl. 2 nichts bekommen würde weil der pfändbare Betrag, der sich daraus ergibt (= 600 €) durch die vorrangige gew. Pfändung (= 175,01€) und die erste U-Pf. in Höhe von 424,99 € bereits vergriffen ist. Eine andere Berechnung ist in diesem Fall nicht möglich, weil das Prinzip der Einzelvollstreckung gilt und der DS nicht dafür zuständig ist die Pfändung dahingehend auszulegen, dass eigentlich die zweite Hälfte des Mehrbetrages gepfändet sein soll.

    Um zu dem gewünschten Ergebnis zu kommen muss das Vollstreckungsgericht den unpfändbaren Betrag auf 800,00 € festsetzen, weil nur dann der ganze Mehrbetrag über 800 € erfasst ist. Pfändbar sind somit 1.200,00 €. Vorrangig sind die 175,01 € für die gew. Pfändung und 424,99 € für die erste Unterhaltspfändung.

    Der zweite Gläubiger hat nun den Vorteil, dass er seine Hälfte des Mehrbetrages in voller Höhe bekommt und der erste U-Gl. bekommt seine Hälfte um den gew. pfändbaren Betrag von 175,01 € gekürzt.

    Genau das ist Dein Problem, dass das von Dir in dem Beschluss nicht gewollt ist. Durch das Prinzip der Einzelvollstreckung hat der DS aber keine Möglichkeit eine andere Berechnung vorzunehmen.

    Für jeden Beschluss wird eine Berechnung durchgeführt und ein unpfändbarer Betrag ermittelt, das ist das Wichtigste. Was darüber hinaus geht ist für diesen Gläubiger pfändbar.

    Bei der zweiten Pfändung wird ebenfalls nach der Anordnung des Gerichts ein unpfändbarer Betrag ermittelt. Der darüber hinausgehende Betrag ist wiederum pfändbar. Nun wird festgestellt, ob der Betrag und ggfs. in welcher Höhe der bereits vergriffen ist. Ist er weg, bekommt der Gl. nichts, ist er nicht in voller Höhe weg, bekommt der Gl. den Rest. So geht es dann für Gl. drei weiter....

    Wenn Du das anders haben willst, dann musst Du den Beschluss auch anders abfassen.

  • Ich habe zwei Pfändungen und zwar Pfändung getrenntlebene Ehefrau 1. für rückständigen und laufenden Trennungsunterhalt, die getrenntlebende Ehefrau für Kind Pfändung 2 rückständigen und laufenden Kindesunterhalt.
    Pfändung nach § 850 d ZPO. Wie berechne ich hier den Freibetrag. Stehe auf dem Schlauch.

  • Der laufende Kindesunterhalt ist ja aber auch gepfändet. Müsste ich dem Drittschuldner ncht dann aufgeben, den übersteigenden Mehrbetrag zunächst auf den laufenden Kindesunterhalt, dann auf den laufenden Ehegattenunterhalt und dann auf die Rückstände Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt zu verrechnen. Der muss doch wissen, wem er was zahlen muss. Gleiches muss doch dann auch die Gläubigerin für den Kindesunterhalt und ihren Ehegattenunterhalt tun.

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