Zuständigkeit des Arbeitsgerichts

  • Ab 1. 4. wird die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gem. § 48 Abs. 1a ArbGG um den besonderen Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes erweitert.Danach ist für Streitigkeiten im Urteilsverfahren auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt verrichtet hat.

  • Entsprechende Rechtsprechung dazu gab es ja schon, jedoch auch welche, bei der der Arbeitsort nicht für eine Begründung der örtlichen Zuständigkeit ausreichte.

    Schön, dass es jetzt endlich gesetzlich geregelt wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!