Ab 1. 4. wird die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gem. § 48 Abs. 1a ArbGG um den besonderen Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes erweitert.Danach ist für Streitigkeiten im Urteilsverfahren auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt verrichtet hat.
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