Gerichtskosten - Wert

  • Hallo!

    Stehe mal wieder auf dem Schlauch!

    Wollte mal nachhören, wie Ihr Wohnungsrechte usw. bei der Berechnung der Jahresgebühren berücksichtigt.

    Meine Betreute hat ca. 15.000,- € Sparguthaben und ist Berechtigte eines Wohnungsrechts, einer Reallast und einer RückAV. Das belastete Objekt wird allerdings von ihr bewohnt und die Leistungen aus der Reallast werden auch regelmäßig gezahlt.

    Berücksichtigt Ihr die obigen Rechte bei der Kostenberechnung?
    Die Reallast ist meiner Meinung nach zu berücksichtigen aber, bei dem Wohnungsrecht habe ich so meine Bedenken, da z.B. selbst genutzter (und angemessener) Wohnraum geschützt ist.
    Und was ist mit der RückAV?

    Weiter frage ich mich, ob ich im zweiten Jahr einer Betreuung Kosten berechnen muss, wenn z.B. mein Betreuter bei Einrichtung der Betreuung sein Haus selbst genutzt hat und nur wenig Sparguthaben hatte und im Laufe des Jahres ins Heim zieht. Dann wäre ja zu Beginn des ersten "vollen" Jahres eigentlich eine Gebühr zu erheben, da das Haus nicht mehr selbst genutzt ist. Oder ist dann wegen § 92 I Satz 5 KostO keine Gebühr zu erheben?

  • Reallasten und Wohnungsrechte berücksichtigen wir als solche nicht. Zahlungen aus der Reallast sind natürlich jedoch als Einkommen anzurechnen und können ggf. zu einem Regress aus dem Einkommen führen.

    Zu der zweiten Frage:


    Wenn zu Beginn der Betreuung das Haus noch selbst bewohnt wurde und erst nach deren Anordnung der Umzug ins Heim erfolgt, hat dies für die Gerichtskosten keine Auswirkungen. Für die Ermittlung der Kosten für das erste und zweite Jahr der Betreuung ist der Vermögensstand bei Anordnung maßgebend, spätere Änderungen spielen keine Rolle (z. B. auch keine Erbschaft).

  • Das Wohnrecht bewerte ich kostenrechtlich nie, solange der Berechtigte in der Wohnung lebt.
    Es ist genauso wenig zu berücksichtigen, wie eine selbstbewohnte Immobilie im Eigentum des Betreuten, wie Vobi auch schon ausgedrückt hat.
    Die Reallast könnte höchstens mit ihrem einmaligen Jahreswert für die jeweilige Jahresgebühr angesetzt werden. Allerdings - s. Borrelio - ist sie kein Vermögen, sondern Einkommen, und Einkommen fließt nie in die Wertberechnung im Sinne des § 92 KostO ein. Für § 1836c, e BGB ist die monatliche Reallast beachtlich.
    Bei der Wertberechnung ist nach § 92 KostO immer der Wert des einzusetzenden Nettovermögens zum Zeitpunkt der Anordnung maßgebend. Ändert sich ein Tag später dieser Wert, ist das nicht relevant für die Wertberechnung der Gebühr des lfd. und des folgenden Jahres.
    Als Ausgleich wird die Jahresgebühr (und werden Auslagen) auch dann erhoben, wenn ein Betreuter am 1. Januar eines Jahres stirbt. Das ist zwar schlecht vermittelbar, aber geltendes Recht.

    Nachtrag zum Wohnrecht:
    Ist das Wohnrecht nicht mehr ausübbar, ist es nicht erloschen, aber im Prinzip für den Betroffenen wertlos. Nun hat der BGH aber entschieden, dass unter gewissen Voraussetzungen ein Wohnrecht den Eigentümer verpflichten kann, statt dessen eine monatliche Rente zu zahlen. Diese Rente betrachte ich kostenrechtlich als Einkommen, das Wohnrecht fließt also auch in diesem Fall nicht als "Vermögen" in die Wertberechnung ein.

  • Für die Berechnung der Jahresgebühren ist bei uns der mittlere Dienst zuständig. Wurden diese Aufgaben bei euch noch nicht übertragen bzw. ist dies nicht beabsichtigt?

  • Ich habe von einer Übertragung der Kosten noch nichts gehört!



    Kommt darauf an, in welchem Bundesland Du arbeitest. Bei uns habe ich die Übertragung auch nur durch reinen Zufall mtibekommen. Sieh mal in die Vorschriften, in denen die Aufgaben des mittleren Dienstes bestimmt sind.

  • Bei uns obliegt die Kostenberechnung laut Geschäftsverteilungsplan dem Rechtspfleger, er ist Kostenbeamter.



    Der GVP wird ja von der Verwaltung aufgestellt. Vielleicht wollen die die Übertragung (evtl. aus Kostengründen)nicht durchführen?

  • Bei uns obliegt die Kostenberechnung laut Geschäftsverteilungsplan dem Rechtspfleger, er ist Kostenbeamter.



    Gemeint wohl: Bei uns obliegt die Kostenberechnung ... dem Beamten des gehobenen Dienstes, er ist Kostenbeamter.

    Der lapsus ist allerdings auch schon mal dem BGH unterlaufen "... der Rechtspfleger als Kostenbeamter...". Borrelio ist also in guter Gesellschaft. Mir sträuben sich aber die Haare.

  • Ja gut, da habe ich wohl etwas vermengt. Zur Klarstellung beispielhaft ein Passus aus unserem Geschäftsverteilungsplan:

    1. Justizinspektorin xyz:

    - Rechtspflegerin und Kostenbeamtin in den Betreuungssachen mit den Endziffern ...

  • Hallo zusammen,
    ich steh gerade auf dem Schlauch und wäre für Runterschubsen dankbar:

    Meine Betroffene ist 2019 verstorben.
    Ihr Bruder ist 2018 vorverstorben und u.a. von ihr beerbt worden.
    Das von Todes wegen erworbene Vermögen konnte bis zum Ende der Betreuung nicht mitgeteilt werden, da noch keine entsprechende Aufstellung erfolgte.
    Nunmehr ist es mir aus seiner eigenen Akte bekannt geworden.

    Gilt es nun das von Todes wegen erworbene Vermögen aus dem Nachlass ihres Bruders bei der Berechnung des Werts für die Jahresgebühr 2019 mit einzuberechnen?
    Von der Sache her würde ich sagen: ja klar.

    Andererseits stör ich mich grad daran, dass dieses Vermögen der Betreuung überhaupt nicht unterlag, da der Betrag nicht feststand und die Betroffene bis zu ihrem Tod auch noch gar nichts aus diesem Nachlass erhalten hatte.
    Obwohl das ja nichts daran ändert, dass auch dieses Vermögen eigentlich der Maßnahme der Betreuung unterlag.

    Ich glaube ich verrenne mich gerade. :(

  • Mit dem Tod des Bruders hatte die Betroffene (rechnerisch) Anspruch auf den entsprechenden Teil des Nachlasses.

    Dieser unterlag auch der Verwaltung des Betreuers, insoweit, dass es diesem oblag im Rahmen der Vermögenssorge den Anspruch der Betreuten geltend zu machen. Auch eine etwaige Erbauseinandersetzung wäre ohne das Mitwirken des Betreuers als Vertreter der Miterbin nicht möglich gewesen.

    Somit handelt es sich um für die Gerichtskosten einzusetzendes Vermögen.

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