vereinfachte Umlegung

  • Hallo Leute,

    folgendes Problem:

    Mir wurde ein Ersuchen der Stadt auf Eintragung einer umfangreichen vereinfachten Umlegung eingereicht.

    Nach Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen (Bekanntmachung, beglaubigter Beschluss, Siegel etc.) hab ich mit der Eintragung begonnen.
    Ich hab also nicht den gesamten Plan (= 2 Ordner) durchgeprüft, bevor ich begonnen hab.
    Jetzt bin ich auf 3 Ordnungsnummern des Plans gestoßen, in denen Auflassungsvormerkungen für Teilflächen gelöscht werden sollen mit der Begründung, dass diese durch den Vollzug der Umlegung gegenstandslos werden.
    § 80 IV BauGB sieht es aber nicht vor, dass die Stadt Regelungen zu Vormerkungen machen kann. Der Wortlaut ist ziemlich eindeutig und der Kommentar zum BauGB bestätigt dies nochmal.

    Da schon etliche Nachvollzüge ausstehen, hab ich mich gefragt, ob ich vielleicht die Grenzregelung an sich eintragen und die Löschung der AV´s zurückweisen könnte, also nen Teilvollzug mache:
    Da die Stadt über Vormerkungen nichts beschließen kann in der vereinfachten Umlegung, sind die Regelungen hierzu doch gegenstandslos. Auswirkungen auf die übrige Umlegung gibt es wohl nicht, oder?

    Ne Zurückweisung insgesamt, kommt nich mehr in Frage, da ich nen Teil ja schon vollzogen hab.

    Was würdet ihr machen?

  • Nur zur Erinnerung: Die Vormerkung folgt dem Anspruch. Wenn dieser also in der Umlegung befriedigt wurde...
    Du wirst also wohl oder übel etwas genauer hinsehen müssen.

  • Die vereinfachte Umlegung ist ziemlich ineinander verschachtelt, so dass man nicht genau feststellen kann, ob genau die Fläche jetzt übergegangen ist, die durch die AV abgesichert ist.
    Aus einem Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Stadt hab ich erfahren, dass die Flächen eben nicht den Verträgen entsprechen, aber für die Abweichungen durch entsprechende Geldentschädigungen geleistet wurden.

  • ...das bestärkt mich in meiner Tendenz, bei jeglichen Ersuchen über Teilvollzug gar nicht erst nachzudenken...

    Ich würde mich auf keinen unterstellten Teilvollzug einlassen, da Ersuchen gewöhnlich im Ganzen zu vollziehen bzw. - falls nicht möglich - zu beanstanden sind.

    Ich sehe es wie Du, dass es keine Regelungsmöglichkeit hinsichtlich Vormerkungen gibt.

    Entweder die Stadt ändert das Ersuchen formgerecht ab, oder Du weist es zurück. Die Folge wären dann entsprechende Amtswidersprüche. Die betreffenden Akten würde ich mir gleich mal sichern. Das kannst Du der Stadt auch sagen, vielleicht hilft denen das bei ihren Überlegungen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Im Plan/Grundbuch sind zwei verschiedene Arten von AV´s:

    1. Stadt ist Eigentümer des belasteten Grundstücks Flst. 100 zu 50 qm. Flst. 100 neu zu 40 qm wird an Privatperson A übertragen --> lastenfrei § 83 Abs. 3 BauGB.
    Die Restfläche (also die übrigen 10 qm) werden einem anderen Flst. der Stadt zugemessen (Flst. 200).
    Kann man auch bei der Restfläche von lastenfreiem Übergang gem. § 83 Abs. 3 BauGB ausgehen?
    Die Restfläche werden hier ja nur im Eigentum der Stadt übertragen. Ist § 83 Abs. 3 dennoch auch hier anwendbar?

    2. Das Flst. 200 selbst ist auch mit AV´s belastet. Hier werden Teilflächen weggemessen und an andere Eigentümer übertragen. Diese weggemessenen Teilflächen gehen ganz klar lastenfrei über gem. § 83 Abs. 3 BauGB. Beim Flst. 200 kann die AV dagegen nicht einfach gelöscht werden.

    Also das Ersuchen auf Löschung der AV hins. Nr. 2 muss mir die Stadt zurücknehmen.
    Aber was ist mit den AV´s der Nr. 1?

  • Ich würde bei den 10 m² nicht von Lastenfreiheit ausgehen, weil sie weder ausgetauscht noch zugeteilt werden, sondern schlicht im Eigentum des bisherigen Eigentümers verbleiben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn die Stadt nich mitspielt und ich das ganze zurückweisen muss, für wen trag ich denn dann bei den bereits unterschriebenen Blättern den Widerspruch ein? In meinem Fall haben die Eigentümer Flächen dazubekommen. Berechtigte sind dann wohl die umliegenden Grenznachbarn, die ne Fläche abgeben mussten, oder?

    Und wie kriegt man den Widerspruch wieder raus?

  • Berechtigte sind dann wohl diejenigen, von denen jeweils eine Fläche kommt. Entweder lässt sich das über die Umlegungsstelle oder über die Katasterverwaltung feststellen, oder es werden prophylaktisch alle möglichen (also alle Nachbarn, die an der Umlegung beteiligt sind) aufzunehmen sein, jeweils wegen einer (möglichen) Teilfläche.

    Ein Amtswiderspruch wird auf Bewilligung des Berechtigten gelöscht oder aber auf Antrag dann, wenn das Grundbuch nicht mehr unrichtig ist bzw. sein kann.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • kleine Zwischenfrage:
    Wie formuliert Ihr denn die Eintragungen im BVZ bzw. in Abt. I ?
    "Beaknntmachung der Umlegungsstelle vom..." oder so ähnlich??:gruebel:

  • Da gibts bei uns eine Auswahlmöglichkeit im Baustein.

    "Auf Grund Umlegungsverfahren gemäß Ersuchen der Gemeinde ... vom ..., Aktenzeichen: ... gelöscht am ... / als Bestand eingetragen am ..."

    und in Abteilung I hab ich bisher einfach als Eintragungsgrundlage genommen

    "Ersuchen der Gemeinde... vom... AZ:... eingetragen am..."

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • In BVZ:
    "FN 100:
    BVNr. 1 nach Veränderungen in der vereinfachten Umlegung XY (Ord.Nr. 1) unter BVNr. 2 neu vorgetragen am..."

    In Abt. I:
    "vereinfachte Umlegung XY:
    Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Musterstadt vom <Datum der öff. Bekanntmachung>; eingetragen am..."

    Der Eigentumswechsel vollzieht sich durch die öffentliche Bekanntmachung. Daher ist diese Eintragungsgrundlage in Abt. I.
    So wird´s zumindest bei uns gemacht.

  • Falls mir der Löschungsantrag hinsichtlich der AV´s nun in dem Ersuchen zurückgenommen wird, wie trag ich denn dann die Vormerkungen ein?

    Hier nochmal der Sachverhalt:

    Flst. 100 = 50 qm; Eigentümer ist die Stadt.
    Hieran lastet AV bzgl. Teilfläche von 45 qm.
    Eigentum geht über an Privatpersonen A (Ord.Nr. 2: Flst. 100 neu) und B (Ord.Nr. 3, Flst. 150). Restfläche wird dem Flst. 200 (= Eigentümer Stadt) zugemessen.

    Da beim Übergang an Ord.Nr. 2 und 3 ein Eigentümerwechsel stattfindet, erlischt hier die AV kr. Gesetzes, § 83 Abs. 3 BauGB.

    Problem also nur bei Restfläche, die dem anderen Flurstück der Stadt (Flst. 200) zugemessen wird, da hier kein Eigentumswechsel.

    Welche Fläche aber hier genau zugemessen wird, seh ich aus dem Plan nicht. Hier werden nur die neuen Flurstücke mit den neuen Flächen ausgewiesen. Alle Restflächen, die irgendwo übrig bleiben werden immer dem Flst. 200 zugemessen. Aus den Angaben im Plan ist es nicht möglich nachzuvollziehen, welche Flächen woher kommen. Die Flurstücke ändern sich immer dergestalt, dass Flächen an verschiedene andere Flurstücke weggehen und Flächen von mehreren anderen Flurstücken zugemessen werden ohne genaue Angabe.

    Beim Flst. 200 seh ich also nur: Alter Bestand 2.000 qm; Neuer Bestand 2.030 qm

    Ich kann die Belastungen mit den AV´s also nicht so formulieren, dass jeweils nur die paar qm belastet sind, die in der Umlegung dem Flst. 200 je zugemessen wurden. Ich müsste die AVs je am gesamten Flst. eintragen, obwohl nur eine ganz kleine Fläche, nämlich die jeweils zugemessene, belastet ist.

    Darf ich das dann? :gruebel:

    (Ich hoffe ihr könnt das noch verstehen. Ist nicht ganz einfach das zu formulieren. ;))

  • Ich seh da noch ein Problem:

    Wenn die Teilflächen, die nicht das Eigentum wechseln, aber einem anderen Flurstück desselben Eigentümers zugeschrieben werden, nicht lastenfrei übergehen, gibt´s ja immer Probleme mit dem Rang.

    Die Rechte am dem Grundstück, dem die Teilflächen zugeschrieben werden, erstrecken sich kr. Gesetzes auf die zugeschriebenen Teilflächen. Die Rechte an den Teilflächen bleiben weiterhin bestehen.
    Ich seh da das Problem der Rangverwirrung.

    Was meinst Ihr dazu?

  • meine Kollegin meint, dass bei Rechten in Abt. II und III Erstreckungsvermerke anzubringen sind, wenn ein Grundstück im Rahmen einer vereinfachten Umlegung "größer wird".

    Soweit klar, oder wird das nicht überall gemacht :gruebel:

    Aber wie ist es, wenn ein Grundstück kleiner wird :confused:

    Im Verzeichnis heißt es zu diesen Rechten: Die Rechte in Abt. II u. III der Grundstücke im alten Bestand gehen unverändert auf die Grundstücke im neuen Bestand über . . .

    Dann macht doch ein Vermerk bei den Rechten, die künftig an einem kleineren Grundstück lasten, keinen Sinn, oder :gruebel:

    Ich hätte da nämlich eine Briefgrundschuld, bei der ich sonst den Brief anfordern müßte . . .

  • 1. Du brauchst m. E. keine Erstreckungsvermerke. Die Erstreckung erfolgt kraft Gesetzes, § 83 Abs. 3 S. 3 BauGB. Desgleichen werden die weggemessenen Flächen kraft Gesetzes von daran lastenden Rechten frei, § 83 Abs. 3 S. 1 BauGB. Etwas anderes geht nur, wenn sich aus einer Regelung nach § 80 Abs. 2 BauGB etwas anderes ergibt, § 83 Abs. 3 S. 4 BauGB.
    Oder tragt Ihr bei einer Erstreckung nach § 1131 BGB auch einen Erstreckungsvermerk ein?

    2. Der Brief ist zum Nachweis vorzulegen, dass der im Umlegungsverzeichnis aufgeführte Gläubiger = Verfahrensbeteiligter tatsächlich Rechtsinhaber ist - zumindest nach der Mindermeinung Hügel/Zeiser § 38 GBO Rn. 75 und Meikel/Bestelmeyer § 41 Rn. 40.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...



  • Ok, und von wem bekomme ich den Brief, schon vom Gläubiger, oder mußte der schon vorher irgenwie im Umlegungsverfahren vorgelegt werden :gruebel:

  • Prima, besten Dank für Deine Hilfe :daumenrau mir liegt im Augenblick eh nur das Zeug (FN + Beschluß) vom Vermessungsamt vor, von der Umlegungsbehörede habe ich noch nix und auch die UB ist noch nicht da, also muß ich die Akte eh auf WV legen . . . wollte mich aber schon mal damit beschäftigen, da ich erst ein solches Verfahren hatte :oops:

  • Guten Morgen, ich hänge mich auch nochmal an, bin in meiner vereinfachten Umlegung gerade stuzig geworden, da die Gemeinde keine Regelungen über Vormerkungen treffen darf.

    In meinem Fall werden zwei Grundstücke zu einem Grundstück. Im Ersuchen selbst steht sogar etwas über Vereinigung. Kein Eigentumswechsel, Flächen fallen nicht weg, es kommt auch nichts dazu, kein Geldausgleich. Die Fläche bleiben bis auf den letzten qm gleich.

    Eingetragen ist eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit Sie lastet nur auf einem der ursprünglichen Flurstücke. Diese Vormerkung soll nach Umlegung auf dem neuen "vereinigten" Grundstück lasten,

    Außerdem ist eine Rück-AV eingetragen, lastend auf beiden Flurstücken, welche nach Umlegung auch auf dem vereinigten Flurstück lasten soll.

    Darf die Gemeinde das jetzt beschließen, oder nicht?

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