Personalratswahl

  • Hallo alle zusammen -

    ich darf die Personalratswahl dieses Jahr organisieren. Vielleicht gibt es hier ja ein paar Mitstreiter, die mir verraten können, ob der Geschäftsleiter (und der Vertreter) wahlberechtigt sind nach §§ 10 III d), 8 I LPVG ???

    Bin ganz konfuzius deswegen :gruebel::gruebel::gruebel:

  • Wahlberechtigt sind sie.

    Wählbar sind sie nicht. Das wäre ja ein Stück aus dem Tollhaus, wenn der Geschäftsleiter oder sein Vertreter zum Mitglied des PR gewählt werden könnten.

  • Hallo alle zusammen -

    ich darf die Personalratswahl dieses Jahr organisieren. Vielleicht gibt es hier ja ein paar Mitstreiter, die mir verraten können, ob der Geschäftsleiter (und der Vertreter) wahlberechtigt sind nach §§ 10 III d), 8 I LPVG ???

    Bin ganz konfuzius deswegen :gruebel::gruebel::gruebel:



    Ich denke dass sie zwar wahlberechtigt sind aber nicht wählbar.


  • Ich denke dass sie zwar wahlberechtigt sind aber nicht wählbar.



    Ist hier auch so (und bei einem kleinen Gericht mit nur einer Hand voll Beamten kann das schon etwas knifflig werden :)).

  • O.K. - mit dem wählbar sind sich offenbar alle einig.
    Aber §§ 10 , 8 LPVG sagt aus, dass der Leiter der Personalabteilung nicht wählen darf. Bei der Fortbildung hieß es pauschal: die, die eigenständig Personalentscheidungen treffen dürfen, dürfen nicht wählen.
    Aber hier gab es - als ich das mal anmerkte - einen Aufschrei der Entrüstung ....

  • Bei der Fortbildung hieß es pauschal: die, die eigenständig Personalentscheidungen treffen dürfen, dürfen nicht wählen.
    Aber hier gab es - als ich das mal anmerkte - einen Aufschrei der Entrüstung ....


    Möglicherweise zu Recht.
    Ich würde das an Deiner Stelle genau überprüfen, um keinen Anfechtungsgrund zu liefern.
    Nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz haben die für die Dienststelle entscheidungsberechtigten Arbeitnehmer und Beamten das aktive, nicht aber das passive Wahlrecht.
    Erfahrungsgemäß haben alle Landespersonalvertretungsgesetze bei grundsätzlichen Fragen - zu denen das aktive und passive Wahlrecht sicherlich gehört - gleiche Regelungen, man könnte fast meinen, ein Landesgesetzgeber schriebe vom anderen ab ;).

  • Für Rheinland-Pfalz:

    § 10 LPersVG

    Wahlberechtigung:
    Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter nach § 5 Abs. 5 sowie die Mitglieder einer kollegialen Dienststellenleitung sind für die Personalvertretung bei ihrer Dienststelle nicht wahlberechtigt.


    Damit ist aber nicht der GL gemeint; vielmehr der Direktor oder Präsident.

    § 11 LPersVG
    Wählbarkeit
    Nicht wählbar sind für die Personalvertretung bei ihrer Dienststelle Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
    Hiervon ist der GL durchaus betroffen.


    Man muss sich bei den Formulierungen klar machen, dass das VG auch für andere Behörden und Dienststellen anzuwenden ist und die Justiz einige Besonderheiten in der Personalstruktur (Richter-Beschäftigte/Beamten) aufweist, die andere Behörden eben nicht haben.


  • Man muss sich bei den Formulierungen klar machen, dass das VG auch für andere Behörden und Dienststellen anzuwenden ist und die Justiz einige Besonderheiten in der Personalstruktur (Richter-Beschäftigte/Beamten) aufweist, die andere Behörden eben nicht haben.



    Hab mich gerade schon gewundert. Hätte ich mal lieber gleich bis zu Ende gelesen ;)

  • Und ich habe das jetzt geklärt:
    Der Geschäftsleiter darf nicht wählen, da er selbstständig Justizbedienstete einstellen und entlassen darf und somit als "Leiter der Personalabteilung" gilt. Daher: keine Wahlberechtigung ! Ist auch abgesegnet von den "nächsten Instanzen".

  • Mich würde mal interessieren:

    Ist das Interesse unter den Kollegen an euren Gerichten für "das Amt" des Personalrates groß?:gruebel:

  • Ist das Interesse unter den Kollegen an euren Gerichten für "das Amt" des Personalrates groß?:gruebel:



    Geht so. Unter den Beamten war es kein großes Problem, Kandidaten zu finden. Bei den Arbeitnehmern hat sich erst auf den letzten Drücker jemanden gefunden und auch nur eine Person mehr als Sitze auf die Gruppe entfallen.

  • Und ich habe das jetzt geklärt:
    Der Geschäftsleiter darf nicht wählen, da er selbstständig Justizbedienstete einstellen und entlassen darf und somit als "Leiter der Personalabteilung" gilt. Daher: keine Wahlberechtigung ! Ist auch abgesegnet von den "nächsten Instanzen".



    Ich hoffe, Du bist richtig informiert worden. Ich rate zur Vorsicht.
    Nach § 14 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind diejenigen Beschäftigten, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, nicht wählbar, d.h. sie haben kein passives Wahlrecht.
    Im § 13, der das aktive Wahlrecht regelt, fehlt eine dem § 14 Abs. 3 entsprechende Bestimmung. Weshalb ? Weil dieser Personenkreis das aktive Wahlrecht haben soll.
    Sinn der Vorschrift des § 14 Abs. 3 BPersVG ist der Schutz der Beschäftigten einer Dienststelle. Sie werden durch einen Personalrat nicht ordnungsgemäß vertreten, der sich aus denjenigen zusammensetzt, die die Personalentscheidungen treffen. Dieser Schutzgedanke rechtfertigt die Beschränkung eines so bedeutenden Rechts wie das passive Wahlrecht.
    Anders sieht es beim aktiven Wahlrecht aus : worin bestünde der Schutzgedanke ? Die Angehörigen der Denststelle müssen doch nicht vor der einen Stimme des zu Personalentscheidungen befugten Beschäftigten "geschützt" werden. Sie sind doch nicht gehindert, anderen als dem vermeintlichen "Lieblingskandidaten" des Chefs zu wählen :D. Eine Beschränkung des aktiven Wahlrechts scheint mir überhaupt nicht geboten.
    Andererseits : ich habe in mehr als 4 Jahrzehnten Dienst so viel erlebt, dass mich eine derartige landesrechtliche Regelung nicht allzu sehr überraschen würde:gruebel:.
    Ich rate lediglich zu einer nochmaligen gründlichen Überprüfung, vielleicht Nachfrage beim DBB oder bei ver.di, damit es nicht zu einer peinlichen Wahlanfechtung kommt:oops:

  • Danke für den Hinweis.
    Ich habe beim Bezirkspersonalrat, dem OLG und ver.di angefragt - und alle haben mir meine Auslegung der landesrechtlichen Vorschrift bestätigt. Von daher wird es wohl stimmen .....

  • Dann wünsche ich Dir viel Glück als Wahlvorstand:daumenrau.

    P.S.: Da der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis aufstellen und auslegen muss, würde ich empfehlen, von der Dienststelle sich die entscheidungsberechtigten Beschäftigten schriftlich mitteilen zu lassen.

  • Wieso ?
    Das Wählerverzeichnis wird von mir aufgestellt und jeder bekommt eine Mail mit dem Hinweis, bitte zu überprüfen, ob er enthalten ist. Einsprüche können binnen 1 Woche geltend gemacht werden.
    Wer jetzt nicht selbst guckt - Pech gehabt.

    Darüber hinaus habe ich mir von der Perso-Abteilung ALLE geben lassen, die hier stellenmäßig geführt werden und selbst bewertet, wer wählen darf und wer nicht.

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