§ 1026 BGB

  • Hallo,

    was ist im Moment bei mir nur los???
    Es kommen nur komische Anträge im Moment auf meinen Tisch (ich will endlich wieder einfach nur mal AV´s und Grundschulden eintragen ;) )

    Also folgender Sachverhalt:

    Ein Geh- und Fahrtrecht lastet an Flst. A an einer Grundstücksgrenze zwischen Flst. A und B auf der gesamten Länge der gemeinsamen Grenze. Ausübungsbereich ca. 1 m Breite auf Flst. A.

    Flst. A wurde vor ein paar Jahren längs, d.h. parallel zu der Grenze A<>B geteilt. Flst. A hat nun keine gemeinsame Grenze mehr mit Flst. B, da das neue Flst. C genau zwischen A u. B liegt. Somit würde das Geh- und Fahrtrecht an Flst. C lasten müssen.

    Aber bei Vollzug wurde das Geh- und Fahrtrecht nicht gem. § 1026 BGB an Flst. A gelöscht und an Flst. C eingetragen, sondern das Recht ist noch an Flst. A eingetragen, nicht aber an Flst. C.

    Der Eigt. von Flst. A hat des erkannt, und stellt nun den Antrag auf Löschung des Geh- und Fahrtrechts gem. § 1026 BGB.

    Meiner Meinung nach hat der Eigt. recht, ich muss das Recht an Flst. A gem. § 1026 löschen, aber gleichzeitig ein Amtswiderspruch an Flst. C gegen die Löschung des Geh- und Fahrtrechts zugunsten von des Berechtigten des Geh- und Fahrtrechts eintragen.

    Was meint ihr dazu?

  • Die komischen Sachen sind omnipräsent. Die Notarangestellten beklagen sich mittlerweile auch schon, dass fast nichts mehr normal läuft.

    Zur Sache:
    Löschung an Flst. A: Antrag, Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit in der Form des § 29 (= Bestellungsurkunde + FN) liegt wohl alles vor. Ich würde den Berechtigten vorher noch anhören und dann an A löschen.

    Eintragung auf Flst. C: Mangels Antrag Amtswiderspruch. Allerdings wäre die Grundbuchunrichtigkeit vorliegend in der Form des § 29 nachgewiesen (s. o. bei A), so dass auf Antrag des Berechtigten die Wiedereintragung im Wege der Grundbuchberichtigung möglich ist (außer es käme gutgläubiger Erwerb in Betracht, aber der Eigentümer von Flst. C müsste ja von dem Recht noch wissen). Ich würde das zumindest mal probieren. Die meisten sind da im eigenen Interesse recht kooperativ, vor allem wenn Du dazuschreibst, dass für den Berechtigten in der Sache keine Kosten entstehen. Wichtig ist nur, dass Du das Blatt reservierst und die Akte bei Dir behälst. Und den C kann man vorher noch anhören.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich interpretiere den Sachverhalt dahingehend, dass Flst. C im Zuge der Teilung von Flst. A veräußert und im Zuge des Eigentumswechsels auf ein anderes GB-Blatt übertragen wurde. In diesem Fall wurde das Geh- und Fahrtrecht versehentlich durch Nichtübertragung gelöscht (§ 46 Abs.2 GBO) und das GB ist insoweit unrichtig geworden. Damit liegen die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs zweifelsfrei vor. Dessen Eintragung kann man sich aber evtl. aus pragmatischen Erwägungen ersparen, wenn man rasch einen Berichtigungsantrag des Eigentümers von Flst. C oder des Berechtigten des Geh- und Fahrtrechts veranlasst (wenn man den Berechtigten ohnehin zur Löschung an Flst. A anhört, kann man dies gleich mit der Anregung verbinden, den erforderlichen GB-Berichtigungsantrag für Flst. C zu stellen). Ein bloßer Antrag genügt hier sowohl für die Löschung an Flst. A als auch für die Eintragung an Flst. C, weil sich die GB-Unrichtigkeit jeweils aus den Eintragungsunterlagen ergibt und somit klar zutage liegt. Die Wiedereintragung des Rechts an Flst. C kommt aber nur im Rang nach allen evtl. erfolgten Zwischeneintragungen in Betracht. Insoweit hat nämlich ggf. in rangrechtlicher Hinsicht ein gutgläubiger Erwerb stattgefunden.

    Hat C zwischenzeitlich veräußert, kommt weder Amtswiderspruch noch Grundbuchberichtigung in Betracht, weil das GB durch lastenfreien gutgläubigen Erwerb des Dritten wieder richtig geworden ist. C selbst kann nicht gutgläubig erworben haben, weil das GB das Geh- und Fahrtrecht im Zeitpunkt der Veräußerung auswies und er von diesem Recht somit Kenntnis hatte (wahrscheinlich hat er es in der Kaufvertragsurkunde sogar ausdrücklich übernommen). Aber auch wenn die Teilung von Flst. A zunächst im Eigenbesitz vorgenommen wurde und Spalte 2 in Abt.II nicht ergänzt wurde, kommt kein gutgläubiger Erwerb des C im Zusammenhang mit der späteren Abschreibung des Flst. C in Betracht, weil es im GB an einem Löschungsvermerk in Spalte 6-7 der Abt.II fehlte und eine Löschung durch Nichtmitübertragung innerhalb desselben Grundbuchblatt nicht möglich ist. Das GB wies in diesem Fall somit überhaupt keine Löschung aus, an welche sich die Vermutung des § 891 BGB knüpfen und ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB anschließen könnte.

    Ansonsten hielte ich es wie Andreas: Akten für Flst. A und C bei sich behalten, bis alles bereinigt ist, damit durch vollzogene neue Anträge in Bezug auf Flst. C kein Schaden entstehen kann. Geht ein neuer Antrag für Flst. C ein, kann man den Amtswiderspruch immer noch "vorrangig" eintragen und ihn sich zwischenzeitlich ersparen.

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