Änderung der Teilungserklärung

  • . . . ich hab schon brav gesucht, aber es hilft mir nix recht weiter, für erfahrene GBler aber wohl ein Klacks :)

    Muß ich die Änderung einer TE bei allen oder nur bei den tatsächlich betroffenen Blättern eintragen . . . bei mir sind nämlich von 4 Blättern nur 2 betroffen . . . :gruebel: (hatte ich erst einmal und kann mich nicht mehr erinnern, wie ich es da gemacht habe)

    Es geht übrigens einmal um die Übertragung von x/1000 ME-Anteilen von der Einheit 2 auf die 3

    sowie

    um die Änderung der Sondernutzungsrechte (auch nur 2 und 3 betreffend)

    Ihr könnt mir doch sicher helfen :)

  • Grundsätzlich nur bei den betroffenen Blättern.
    Ich persönlich vermerke aber gerade die Sondernutzungsrechte auf allen Blättern; ich denke, es schadet nicht und die übrigen Miteigentümer wissen Bescheid.

  • Die Änderung der Teilungserklärung trage ich grundsätzlich bei allen Blättern ein. Wenn ich nur eine Übertragung oder Zuordnung eines SNR habe, dann nur in den jeweilig beteiligten Blättern.

  • Die Änderung der Teilungserklärung trage ich grundsätzlich bei allen Blättern ein. Wenn ich nur eine Übertragung oder Zuordnung eines SNR habe, dann nur in den jeweilig beteiligten Blättern.



    :zustimm:

  • Hier in der Großstadt haben wir häufiger mit größeren WEGs zu tun, daher ersparen wir uns gerne nicht zwingend notwendige Eintragungen.

    Daher würde ich, sofern hier nicht das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, die Änderung nur bei den betreffenden Blättern eintragen; für die bloße Änderung der Miteigentumsanteile so auch Schöner/Stöber, Rdnr. 2972.

  • Hier in der Großstadt haben wir häufiger mit größeren WEGs zu tun, daher ersparen wir uns gerne nicht zwingend notwendige Eintragungen.

    Daher würde ich, sofern hier nicht das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, die Änderung nur bei den betreffenden Blättern eintragen; für die bloße Änderung der Miteigentumsanteile so auch Schöner/Stöber, Rdnr. 2972.



    Macht Sinn, werde ich künftig auch so machen, diesmal hatte ich nur 4 Einheiten, hab's halt jetzt bei allen eingetragen . . . nochmal :2danke für Eure Hilfe ;)

  • Da bei nachträglicher Begründung oder Änderung von SNRen immer das Gemeinschaftseigentum betroffen ist tragen wir hier bei der erstmaligen Begründung oder Änderung eines SNR nach Bildung des Wohnungseigentums in jedem WE außer dem ersten Blatt einen Verweis auf das erste Blatt ein:

    "Wegen der nachträglichen Begründung von SNRen wird auf die Eintragungen im BV des Blattes (erstes Blatt) verwiesen."

    Im ersten Blatt wird dann jede Änderung am Gemeinschaftseigentum eingetragen. Darüber hinaus tragen wir bei dem begünstigten WE das neue SNR ein. Bei einem SNR-Tausch natürlich auch in dem betroffenen Blatt.

    Diese Verfahrensweise ist bei großen WE-Anlagen ein echter Segen.



  • :daumenrau hört sich echt prima an . . . werde ich mir gleich mal notieren, diese Vorgehensweise . . . ;)

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