Baumbachsche Formel

  • Vielen Dank! Verdammt logisch und dazu noch so einfach... hätte ich auch selbst drauf kommen können...
    aber manchmal sieht man den wald vor lauter bäumen nicht... der gedanke an die baumbachsche formel hat mich mal wieder völlig aus dem konzept gebracht...

    :2danke

  • Hallo

    ich bin in einer Akte grad etwas verunsichert.
    In dem Urteil I. Instanz muss der Beklagte 2500 € an den Kläger zahlen (sowie diverse Kleinstbeträge).
    Kostenentscheidung: Kosten des RS tragen 10 % Kläger/90% Beklagter

    Soweit so gut

    Nun teilt mir der Beklagten-Vertreter mit, dass man sich außergerichtlich geeinigt hätte. Der Beklagte muss jetzt insgesamt nur noch 2000 € zahlen. Damit sind alle Ansprüche erledigt.

    Er beantragt daher die Kostenausgleichung unter Berücksichtigung der Erfolgsquote durchzuführen. :confused:

    Heißt das, dass ich nach der Baumbachschen Formel eine neue Kostenquotelung errechnen muss oder halte ich mich stur an die Kostenentscheidung der I. Instanz????

  • Ja !
    Bleib stur.;)
    Kosten(festsetzungs-)recht ist Folgerecht.
    Über das Festsetzungsverfahren kann die Kostengrundentscheidung nicht ausgehebelt werden.

  • Grundlage für deine Festsetzung ist ein Titel. In einem außergerichtlichen Vergleich haben die Parteien keinen Titel geschaffen. Hier gibts nur den des Gerichts mit der bestehenden Kostengrundentscheidung. Nix weiter. :D

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Hi Leute!

    Hat vllt noch jemand von euch so ein Wunderprogramm parat für die Baumbachsche Formel, das er mir zuschicken könnte?:confused:

    Hab doch tatsächlich gleich 3 solcher Fälle aufn Tisch bekommen... hmmhmmm:gruebel:

  • Ein Wunderprogramm nicht. Aber eine Standardbegründung. Die Berechnung habe ich dann händisch gemacht bzw. vorhandene Vordrucke abgeändert und ergänzt.
    Wenn Du Glück hast, habe ich noch ganz alte, angestaubte ... irgendwo.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Grundlage für deine Festsetzung ist ein Titel. In einem außergerichtlichen Vergleich haben die Parteien keinen Titel geschaffen. Hier gibts nur den des Gerichts mit der bestehenden Kostengrundentscheidung. Nix weiter. :D

    :daumenrau
    Dem ist nix hinzuzufügen.

  • Ich grabe das Thema noch mal aus.
    Der letzte Winter war anscheinend lang und hart :D - die Verkehrsunfallsachen inkl. Baumbachscher Formel häufen sich gerade bei mir.

    @ Bambam, oder diejenigen, die in den Genuss gekommen sind: existiert "Axel" noch?
    Würde mein Interesse daran anmelden


    :)

  • Irgendwie begreife ich hier etwas überhaupt nicht:

    Wozu braucht man als Rechtspflger die Baumbachsche Formel. Die braucht doch nur der, der die Kostenentscheidung zu treffen hat, und das dürfte in all den hier genannten Fällen mit Klage, Widerklage etc. doch ausschließlich der Richter sein. Bei der Kostenfestsetzung brauche ich diese Formel nicht, das läuft doch streng nach dem ab, wie der Richter die Kosten bereits verteilt hat.

  • Ist vllt. ein bissl salopp ausgedrückt, aber im Grunde geht es um die Kostenfestsetzung gem. der aufgrund Anwendung der Baumbach'schen Formel getroffenen Kostengrundentscheidung.
    Wenn Du das jedes Mal tippen willst, bitte.
    Aber ich gehe davon aus, dass wir alle wissen, was gemeint und gewollt ist ;)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Also ich bin froh, dass ich sie habe und ich kann sie komischerweise auch gut gebrauchen - und das nicht mal selten. :D

  • Irgendwie begreife ich hier etwas überhaupt nicht: Wozu braucht man als Rechtspflger die Baumbachsche Formel. Die braucht doch nur der, der die Kostenentscheidung zu treffen hat, und das dürfte in all den hier genannten Fällen mit Klage, Widerklage etc. doch ausschließlich der Richter sein. Bei der Kostenfestsetzung brauche ich diese Formel nicht, das läuft doch streng nach dem ab, wie der Richter die Kosten bereits verteilt hat.


    :zustimm: Ich habe sie auch noch nie gebraucht bzw. angewendet.

  • Hi, jetzt hat es mich auch erwischt.

    Die lieben Anwälte: "Rechnen Sie mal schnell aus, welche Kosten die Streitgenossen erstattet bekämen, wenn wir den Vergleich annehmen würden ...." :teufel:

    Ich bin am verzweifeln. Gibt es die "Axel-Datei noch??? Die würde mir hoffentlich die Erstellung des Grundgerüstes ersparen.

    Euch allen ein schönes Wochenende

  • Ich habe für eine Kollegin mal im Juli 21 von AndreasH abgespeichert:

    Baumbach klingt zwar immer kompliziert, ist aber eigentlich nicht so schwer, wenn man die Grundsätze richtig abarbeitet. Mal ein mittelschweres Beispiel:
    A klagt gegen B und C als Gesamtschuldner auf 100.000 Euro, gegen B weitere 150.000 Euro ein. Er gewinnt gegen beide in Höhe von 50.000 als Gesamtschuldner und verliert im Übrigen.
    B erhebt gegen A Widerklage in Höhe von 200.000 Euro und Drittwiderklage gegen D in Höhe von 100.000 Euro. Er verliert vollständig. Außerdem erhebt er gegen C Drittwiderklage in Höhe von 50.000 Euro und gewinnt.

    Die Grundsätze nach Baumbach lauten - griffig formuliert:
    -) Es werden Kostenpunkte für jede beteiligte Partei und die Gerichtskosten gebildet, hier also 5 Kostenpunkte (4 Parteien, A, B, C, D, und die Gerichtskosten)
    -) Alle "Anspruchsströme" werden an jedem Punkt, den sie berühren, addiert
    -) Beim Kostenpunkt "Gerichtskosten" geht es um die Frage, wieviel man aus den dortigen strömen verliert (Merksatz: Gerichtskosten sind immer ein Verlust)
    -) Bei den Kostenpunkten "Partei" geht es um die Frage, wieviel man dort gewinnt (Merksatz: Anwaltskosten kann man gewinnen)
    -) eine erfolgreiche Anspruchsabwehr zählt am jeweiligen Kostenpunkt genauso als Gewinn wie ein durchgesetzter Anspruch

    So, und jetzt zur Anwendung:
    -) bei A treffen sich
    (-) die Klage zu 100.000 (mal 2, da zwei Gesamtschuldner) plus 150.000 (alleine gegen B), also 350.000 Euro.
    (-) Außerdem kommen bei A noch 200.000 Euro aus der Drittwiderklage des B dazu.
    Gesamter Wert bei A also 550.000 Euro.
    Davon "gewinnt" A insgesamt 300.000 Euro, nämlich 50.000 aus der Gesamtschuld gegen B und C (also addiert 100.000) und weitere 200.000, da er die Widerklage des B komplett abwehrt. A muss also insgesamt 300.000/550.000 Anteile (gleich 6/11) seiner Anwaltskosten ersetzt erhalten, den Rest trägt er selbst. Er bekommt 1/11 (gleich 50.000/550.000) von C und 5/11 von B.

    -) bei B treffen sich
    (-) 100.000 + 150.000 aus der Klage
    (-) 200.000 aus der Widerklage gegen A
    (-) 100.000 aus der Drittwiderklage gegen D
    (-) 50.000 aus der Drittwiderklage gegen C
    insgesamt also ein Wert von 600.000
    Davon gewinnt B
    (-) 200.000 aus der Klage des A, denn in diesem Umfang wehrt er die Ansprüche des A ab
    (-) 50.000 aus der Drittwiderklage gegen C
    insgesamt also 250.000 (von 600.000). B erhält also 5/12 seiner Anwaltskosten wieder, und zwar 4/12 von A und 1/12 von C. Den Rest seiner Anwaltskosten trägt B selbst.

    -) bei C treffen sich
    (-) 100.000 aus der Klage des A
    (-) 50.000 aus der Drittwiderklage des B
    insgesamt also ein Wert von 150.000.
    C gewinnt
    (-) 50.000 aus der Klage, denn in diesem Umfang wehrt er Ansprüche des A ab.
    C wird also 1/3 seiner Anwaltskosten von A erhalten. Den Rest seiner Anwaltskosten trägt C selbst.

    -) bei D treffen sich
    (-) 100.000 aus der Drittwiderklage des B.
    Gesamtwert also 100.000, die D auch vollständig gewinnt, denn er wehrt Ansprüche des B in dieser Höhe ab. D erhält seine Anwaltskosten also vollständig von B.

    -) Bei den Gerichtskosten treffen sich
    (-) 350.000 aus der Klage des A (2 Gesamtschuldner zu je 100.000 = 200.000 plus gesonderter Anspruch von 150.000)
    (-) 200.000 Widerklage des B gegen A
    (-) 100.000 Drittwiderklage des B gegen D
    (-) 50.000 Drittwiderklage des B gegen C
    insgesamt also 700.000
    Davon (Achtung, Perspektivwechsel!) verliert
    (-) der D nichts, er trägt also keine Gerichtskosten
    (-) der C insgesamt 100.000 von 700.000, er trägt also 2/14 (=1/7) der Gerichtskosten
    (-) der B insgesamt 350.000 (50.000 aus der Klage des A, 200.000 aus seiner Widerklage gegen A, 100.000 aus seiner Drittwiderklage gegen D). Er trägt also 350.000/700.000 = 7/14 = 1/2 der Gerichtskosten
    (-) der A insgesamt 250.000 (50.000*2 aus der Gesamtschuldklage, weitere 150.000 aus der Klage gegen B). Er trägt also 250.000/700.000-Anteile der Gerichtskosten = 5/14.

    Und die Gerichtskosten sind damit vollständig verteilt: 5/14+7/14+2/14=14/14, wie es sein muss.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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