Baumbachsche Formel

  • Da braucht man mal allle hundert Jahre die Baumbachsche Formel und nun ist sie weg. Kann mir vielleicht jemand mal einen Vordruck zur Berechnung zukommen lassen???

  • Wozu brauchst Du die denn? Eigentlich braucht sie doch nur der Richter für das Ausrechnen der Quoten.
    Einen Vordruck haben wir leider nicht, das wird hier mit dem Kostenprogramm "Mehrmann" berechnet.

  • Was - da habt ihr ein Programm für? Das kenne ich wiederum nicht. Ist das ein Justizprogramm?
    Kostenprogramm Mehrmann? Erzähl mal mehr, man... :D

    Zum Vordruck: Was hattest Du Dir da vorgestellt? Ich müsste nachschauen, ob ich damit dienen kann.

  • Kommt er nicht bald zu dir? Dann reiß`dir seinen Laptop unter den Nagel.:strecker

    Aber um noch mal auf die Frage zurück zu kommen: Ich habe noch nie mit der Baumbach`schen Formel gerechnet. - weiß nicht, wie die geht.

  • Mir geht´s nicht viel besser: Ich habe mal ein Konstrukt von einer LG-Vorgängerin bekommen, das ich nutzen sollte, weil man da nix verkehrt machen kann. Ich wusste lange Zeit nicht, dass das Werk diese Formel darstellt.
    Leider kommt Himmel nicht ganz in meine Nähe, sonst... :teufel:

  • Doch, da gabs mal was ...
    Herrje, ist schon 6 Jahre her, dass ich Kostenfestsetzung gemacht habe.

    Hast du mal Herrn Google gefragt ??

    Oder in einem Kostenkommentar nachgesehen ? Ich meine, die wäre "damals" in "BRAGO für Anfänger" dringewesen ...

  • Ihr kommt vom Thema ab. Gibt es ein rausrückbares Rechenprogramm für die Kostenfestsetzung nach der Baumbach'schen Formel?

    In Abwandlung eines Spruchs des Monats sage ich mal: "Himmel, Du wirst immer wertvoller". :D


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • mir geht´s hier östlich von gut und böse auch nicht besser als
    13 und beldel ;)
    bin zwar noch nicht kopflos, aber ziemlich programmlos,

    also himmel, tu was für Deine Anbeter.....:habenwhttp://www.myimg.de

    auch ich warte auf Dein (selbstgestricktes?) Programm

  • Vielleicht stellst Du einfach einen Newsletter ein, mit dem man alles, was Du so an Beschlüssen und Programmen fertigst, abonnieren kann. :wechlach: Es könnte sonst in Arbeit für Dich ausarten.


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  • Da habt Ihr leider etwas missverstanden. :confused: Ein Brechnungsprogramm für den Rechtspfleger gibt es nicht im klassischen Sinne. ( zumindest ist mir keins bekannt)

    Es gibt die Baumbachsche Formel nach Wolfgang Mermann http://www.wmermann.de/ und ein Berechnungsprogramm des C.H. Beck Verlages ( Kostenquote)
    In Niedersachsen sollte es zumindest auch EUR_GEBTAB des OLG Oldenburg geben.
    Damit ausgerüstet sollte es keinerlei Probleme geben.
    Wenn man sich eine fertige Tabelle aus dem Beck-Verlag ins Word kopiert, hat man auch eine grafische Vorlage für weitere Berechnungen.

    Aber eine Excel-Tabelle für den Rpfl. zu bauen wäre mal eine Herausforderung.

  • Die Tabelle aus Oldenburg habe ich auf meinem PC und kann diese wegen der kinderleichten Bedienung nur empfehlen. Soweit ist weiß, hat diese ein Kollege aus Oldenburg erstellt. Streitwert eingeben --> return --> ablesen. Eignet sich natürlich auch für Riesenstreitwerte.

  • Die Tabelle aus Oldenburg habe ich auf meinem PC und kann diese wegen der kinderleichten Bedienung nur empfehlen. Soweit ist weiß, hat diese ein Kollege aus Oldenburg erstellt. Streitwert eingeben --> return --> ablesen. Eignet sich natürlich auch für Riesenstreitwerte.




    Ich vermute mal, dass diese Tabelle nicht mittels Link kostenlos zu haben ist....:(

    Oldenburg ist zu weit weg und http://www.wmermann.de/ geht auf meinem PC nicht gebührenfrei - oder mache ich was falsch?


  • Klagewert: 1289,92 €
    Widerklagewert: 4910,14 €
    Gesamtstreitwert: 6200,06 €
    Die Voraussetzungen des 1008 VV RVG liegen vor
    Parteien:
    KL zu 1) und WIDERBEKL zu 1)
    WIDERBEKL zu 2)
    WIDERBEKL zu 3)
    alle vertreten durch einen RA
    ./.
    BEKL zu 1)
    BEKL zu 2) (vorsteuerabzugsberechtigt)
    alle vertreten durch einen RA


    Kostenausgleich


    I. Gerichtskosten
    Sie betragen

    474,44 €


    Davon tragen: 58% Kläg. und Widerbekl zu 1) sowie Widerbekl zu 2) und 3) als Gesamtschuldner

    275,18 €

    5% Bekl. zu 1) und 2) als Gesamtschuldner

    23,72 €


    22% Kläg. und Widerbekl zu 1)

    104,38 €

    15% Bekl zu 2)

    71,16 €


    Gezahlt haben: Kläg. und Widerbekl

    245,00 €

    Bekl.

    100,00 €


    Zuviel gezahlt haben: Kläg.

    Bekl.

    5,12 €



    Der von d. Bekl zu verrechnende Überschuss in Höhe von 5,12 € ist für die von
    d. 58% Kläg. und Widerbekl zu 1) sowie Widerbekl zu 2) und 3) als Gesamtschuldnern zu zahlenden Gerichtskosten zu verrechnen und d. BEKL zu erstatten

    II. Außergerichtliche Kosten
    Erstattungsfähige Kosten sind erwachsen d.
    a) Kläger


    diese tragen:
     5% BEKL zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern


    15% BEKL zu 2)


    b) WIDERBEKL zu 2)


    diese tragen:
     20% BEKL zu 2)


    c) WIDERBEKL zu 3)


    diese tragen:
     20% BEKL zu 2)


    d) BEKL zu 1) und 2)


    diese tragen:


    58% KL und WIDERBEKL zu 1) und WIDERBEKL zu 2)-3) als Gesamtschuldner
     22% KL und WIDERBEKL zu 1)


    Um die Anteile zu ermitteln, welche auf die Klage und Widerklage entfallen, sind die Gesamtkosten im Verhältnis der Streitwerte von Klage und Widerklage aufzuteilen.
    Dabei ist die Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG nur bei dem Anteil zu berücksichtigen, der auf die Widerklage entfällt.
    Die Kosten ohne Nr. 1008 VV RVG betragen:
    1,3 Verfahrensgebühr aus 6200,06 €

    487,50 €


    1,2 Terminsgebühr aus 6200,06 €

    450,00 €


    1,5 Einigungsgebühr aus 1000,00 €

    127,50


    Postgebührenpauschale

    20,00 €


    Mehrwertsteuer aus 1085,00 €

    173,60 €


    insgesamt

    1258,60 €



    Auf die Klage entfällt:
    Klagewert: 1289,92 € multipliziert mit 1258,60 €
    __________________________________________ = 261,85 €
    Gesamtstreitwert 6200,06 €
    ( = Klagewert + Widerklagewert)

    Auf die Widerklage entfällt:
    Widerklagewert: 4910,14 € multipliziert mit 1258,60 €
    ___________________________________________ = 996,75 €
    Gesamtstreitwert 6200,06 €
    Die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG einschließlich der darauf entfallenden MwSt. beträgt 261,00 €. (0,6 Erhöhungsgebühr aus 6200,06 € = 225,00 € nebst 36,00 € MWSt)

    Auf d. KL und WIDERBEKL zu 1) entfallen:
    261,85 € + (996,75 € + 261,00 €)
    _________________ = 681,10 €
    3
    Auf d. WIDERBEKL zu 2) und 3) entfallen (jeweils):
    996,75 € + 261,00 €
    _________________ = 419,25 €
    3

    Um die Anteile d. Bekl. zu 1) und 2) (Bekl zu 2) ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt) zu ermitteln, wurde wie folgt vorgegangen:
    Bekl. zu 1):
    1,3 Verfahrensgebühr aus 6200,06 €

    487,50 €


    1,2 Terminsgebühr 6200,06 €

    450,00 €


    1,5 Einigungsgebühr aus 1000,00 €

    127,50 €


    Postgebührenpauschale

    20,00 €


    insgesamt

    1085,00 €


    davon ½ Anteil

    542,50 €




    Dazu kommen für d. Bekl. zu 2)
    Erhöhungsgebühr aus 1289,92 €


    16% Mehrwertsteuer aus




    Somit entfallen auf d.
    Bekl. zu 1)

    542,50 €


    Bekl. zu 2)




    Es sind zu erstatten:

    an :

    €:


    von :


    Hier ist ein Rechenbeispiel (Vorsicht, noch mit 16% MwSt !)

    Und hier ist noch ein Link, den mir ein Anwärter mal aus dem Internet gepult hat:
    http://www.schork-wache.de/seiten/information/baumbach.htm

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