Rechtsmittel - Ablehnung der Erteilung d. Gen. weit. vollstr. Ausf. not. Urk.

  • Ich brauche mal dringend eure Hilfe, weil mich eine Kollegin dann löchern kommt.
    Welches RM ist gegeben, wenn eine beantragte Genehmigung zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde abgelehnt wird? Hat der Rpfl. eine Abhilfemöglichkeit oder muss das sofort zum Landgericht gehen?
    Als ich die Sachen noch gemacht habe, hatte ich nur die Fälle, dass ich bei meinen Ablehnungen geblieben bin und dann sowieso an das LG abgegeben habe. Hier möchte aber die Rpfl. gerne abhelfen. Kann sie das?

  • Musielak Rdnr. 8 zu § 797 ZPO:
    § 54 BeurkG ist auch einschlägig, wenn sich der Rechtspfleger im Fall des Abs. 3 weigert, den Notar zur Erteilung einer weiteren Ausfertigung anzuweisen. Der Notar ist in diesem Fall nicht rechtsmittelbefugt. Nach negativer Prüfung der Abhilfe entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Amtsgericht oder der Notar ansässig sind, über die Beschwerde ( § 54 Abs. 2 S. 2 BeurkG).

    Ich deute das so:
    Es gelten im Verfahren nach § 54 BeurkG die FGG-Vorschriften. Die Abhilfemöglichkeit müsste sich deshalb wohl aus § 18 Abs. 1 FGG ergeben.

    vgl. auch Bayerisches Oberstes Landesgericht Rpfleger 2000, 74 = DNotZ 2000, 370

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