Pfändung eines Anspruchs wegen eine angeblichen Amtspflichtverletzung

  • Hallo,

    habe folgendes Problem

    In der RAST wurde Drittwiderspruchsklage aufgenommen. Diese wurde als unzulässig zurückgewiesen. Bekl. Vetr. hat KFB gegen Kl. erwirkt. Pfändung geht ins leere, da Kl. pfandlos.
    PFÜB gegen den Dienstherrn durch den Bekl. Vertr. Pfändung des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung der RAST, hätte Kl. auf Unzulässigkeit hinweisen müssen ( schwachsinn ). Übergeordnete Behörde sendet Schreiben bezüglich der dort vorliegenden Aufforderung nach § 840 ZPO . Frage geht der Anspruch auf Durchsetzung des eventuellen Schadensersatzanspruches aus Amtspflichtverletzung gem. § 836 ZPO auf den Bekl durch Überweisung über, sodass der Bekl. Vertr. diese ggü. der Landeskasse geltend machen kann.

    Ich bin für jede Anregung dankbar.

    Ggf. bitte verschieben, wenn falscher Thread

  • Sorry,
    aber was habt ihr für Dinger bei Euch????
    Ich würde den Pfüb gerade so in Müll werfen. Die RAS hat die klage doch aufzunehmen, wenn der Kl das will und für den Inhalt ist der aufnehmende nicht verantwortlich!
    Zudem ist gar nicht geklärt, ob ein Amtshaftungsanspruch besteht und auch im Falle des bestehend durchgesetzt werden würde. es wird also eine nicht bestehende Forderung gepfändet. Das geht doch gar nicht, oder?

  • Das ist ja mal ein ekliges Ding!

    Ich fabuliere mal ein bisschen:

    Zunächst ist § 839 BGB NUR i.V.m. Artikel 34 GG zu lesen. D.h. prinzipiell trifft die Haftung aus 839 ZPO den Staat und nicht den Amtsträger. Beim Amtsträger kann der Staat dann ggf. unter den Voraussetzungen des § 839 BGB Rückgriff nehmen.

    Drittschuldner wäre daher der Dienstherr des Rpfl. Dieser muss ggf. im Wege der Dienstaufsicht feststellen, ob die Forderung berechtigt ist anerkannt wird oder ins Leere geht. Der Dienstherr wird vermutlich nicht anerkennen. Dann bleibt dem Gläubiger die Möglichkeit der Klage.

    Alles in Allem liegt hier aber noch keine Situation vor, bei der ein feststehender Betrag von der Landesoberkasse gezahlt werden müsste/könnte. Die LOK ist auf jeden Fall nicht der zuständige Dienstherr.

    Ist ein falscher Drittschuldner bezeichnet, dann hat der Gläubiger zunächst Pech gehabt.

    Man könnte aber auch Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Anwalts haben:cool:.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Warum den PfÜB auf den Müll werfen. Der Sch glaubt doch, einen Anspruch auf Schadensersatz zu haben. Also ist die Pfändung für einen Gl schon in Ordnung. Ob er diesen realisieren kann, ob der Anspruch überhaupt besteht ist doch eine ganz andere Frage.

  • @ Diabolo
    Der PFÜB ist erlassen ! Dienstbehörde hat Drittschuldnererklärung abzugeben , ( geh mal davon aus dass die auch nicht wissen, wie es weitergeht und deshalb erst mal weiterleiten) es geht darum, ob der Bekl. Vetr. den Anspruch des KL. auf Durchführung des Verfahrens auf Feststellung der Amtspflichtverletzung und daraus resultierender Schadenseratzpflicht ( Dienstherr und/oder Rechtspfleger ) hat. Abgesehen, dass der Rpfl / UdG keine Hinweispflicht hat.

    @ Tommy

    Die Zweifel bestehen hier schon seit einiger Zeit !
    Ein schönes Pfingstfest allen

    wulfgerd

  • Ok, hab ich missverstanden ( macht aber den Sachverhalt nicht wirklich schöner).
    Es besteht offiziell noch gar kein Anspruch. Dann würde ich die Drittschuldnererklärung auch dem Dienstherren weiterleiten.

    Zum Glück hab ich sowas nicht auf dem Tisch

  • Ich sehe es wie Erzett.

    Weshalb sollte die Pfändung der vorliegenden (angeblichen) Forderung anders behandelt werden als jede andere gepfändete Forderung? Ob der gepfändete Anspruch besteht, wird sich dann bei seiner Geltendmachung klären.

  • Ich würde sogar soweit gehen zu sagen "das hat das Gericht nicht zu prüfen". Der Anspruch KÖNNTE bestehen, ist nicht sittenwidrig, also PfÜB. Und ob der Drittschuldner richtig bezeichnet ist, ist das Problem des Gl. :teufel:

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