mal wieder zuständigkeit! (2. Vollstreckbare in B-W)

  • Kann mir einer sagen, ob in Baden-Württemberg die zweite vollstr.Ausfertigung durch den UdG oder Rpfl .erteilt wird. Ich hab nen VB von 2004 vorliegen; 2. Ausf. wurde von einer Angest. als UdG erteilt.

    Wirksam oder nicht?

    Gibts den § 36b RpflG eigentlich schon lange.

    Gruss

  • In Baden-Württemberg ist der UdG zur Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfretigung zuständig gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den UdG vom 27.11.2002 (GBl. vom 27.12.2002, S. 492)



    Den § 36b RpflG gibt es seit 2002 mit ein paar Änderungen von 2004.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Mit der Folge eben , dass der UdG für die 2. Vollstreckbare zuständig ist.

    Wenn die Angestellte von ihrem Direktor entsprechend ermächtigt ist , darf sie selbverständlich "UdG sein".
    Das ist bei uns inzwischen jede Angestellte im Gericht.
    Das Vorliegen der entspr.Ermächtigung ( oder wie das genau heißt :confused:, bin kein Verwaltungsmensch) darf hier anstandslos unterstellt werden.

  • Ja.
    § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den UdG vom 27.11.2002 (GBl. vom 27.12.2002, S. 492)

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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