Hallo zusammen,
in meinem Urlaub kam ein Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe
wegen Gründung einer Limited.
Meine Urlaubsvertretung hat verfügt, dass dies keine Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sei und er keinen Anspruch verfolge.
Ich würde ja eher zu "ja" tendieren.
Nun bin ich aber völlig unsicher geworden.
Gründung einer Limited
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Ist die Angelegenheit nur mit "Gründung einer Limited" bezeichnet?
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Ich kann da auch keine Wahrnehmung von Rechten sehen.
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Ist die Angelegenheit nur mit "Gründung einer Limited" bezeichnet?
Das frage ich mich auch. Darüber hinaus handelt es sich bei allgemeinen Fragen zur Gründung einer solchen Gesellschaft m. E. nicht um die Wahrnehmung von Rechten i. S. d. § 1 Abs. 1 BerHG.
Bei solcherlei Dingen dürfte eher eine Anfrage bei der IHK weiterhelfen. -
Ich auch nicht! Meine Güte, da geht schon viel zu viel auf die Kosten der jew. Landeskasse
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Ich würde da zu eher deutlich nein tendieren (Wahrnehmung von Rechten). Ich gebe auch keine Beratungshilfe für die Gründung einer GmbH oder den Abschluss eines Mobilfunkvertrages usw.
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Ich würde da zu eher deutlich nein tendieren (Wahrnehmung von Rechten). Ich gebe auch keine Beratungshilfe für die Gründung einer GmbH oder den Abschluss eines Mobilfunkvertrages usw.
... ich kann mir auch wirkl. nicht vorstellen,
dass eine Bew. von Beratungshilfe in den oben beispielhaft aufgeführten Fällen der gesetzgeberischen Intention entspricht... -
Das frage ich mich auch. Darüber hinaus handelt es sich bei allgemeinen Fragen zur Gründung einer solchen Gesellschaft m. E. nicht um die Wahrnehmung von Rechten i. S. d. § 1 Abs. 1 BerHG.
Bei solcherlei Dingen dürfte eher eine Anfrage bei der IHK weiterhelfen.
Auch ich würde BerHi ablehnen mit dem Hinweis, dass es um allgemeine Fragen geht, die nicht Beratungshilfe gedeckt ist. Und wäre es doch von Beratungshilfe gedeckt, gäbe es andere Möglichkeiten der Hilfe (s.o). -
M.E. kommt hier auch noch § 2 III BerHG zum Tragen. Die Limited kann er ja nicht hier gründen.
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Keine BerH!
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Vielen Dank für die Hilfe. Ich werde ablehnen mit Hinweis auf andere Möglichkeit (IHK) und auf § 2 Abs. II BerHG
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Hallo,
ich greife das Thema mal auf - meine Antragstellerin will sich als Kartenlegerin selbständig machen und hat sich beraten lassen über :- den Inhalt eines Mitarbeitervertrages???,
- Gewerbeanmeldung,
- Sozialversicherungsbeiträgen,
- entstehender Kosten,
- Kündigungsvoraussetzungen und
- "eventuellen Risiken".Auf meine Zwischenverfügung (keine Rechtswahrnehmung und im Übrigen andere Möglichkeit - IHK) kam mal wieder ein schönes Schreiben:
Diese astrologische Tätigkeit würde nicht von der IHK vertreten werden und aufgrund der "vielfältigen anderweitigen Beratungsmöglichkeiten, die das Gericht in letzter Zeit sieht, möge man man eine möglichst vollständige Liste aller in Betracht kommenden Beratungsstellen binnen 3 Tagen übersenden".
Ich werde natürlich keine Liste erstellen, sondern auf die Kommentierungen und Rechtsprechungen verweisen.
Aber zu meiner Frage: Es handelt sich doch hier nicht um eine Rechtswahrsnehmung, oder?
Ich mache Beratungshilfe erst seit einem Monat und will nicht gleich mit meinen ersten Zurückweisungsbeschlüssen wieder aufgehoben werden...
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Hallo,
meine Antragstellerin will sich als Kartenlegerin selbständig machenIch würde in den Ablehnungsbeschluß jedenfalls möglichst viele Formulierungen wie "vorhersehbar", "wie Sie sicher schon wissen" oder "Ihnen ist sicher schon bekannt, daß..." packen.
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Ich würde das unter "Unternehmungsgründung" oder Lebenshilfe , also allgemeine Hilfe in Rechtsfragen oder präventive Rechtsberatung, aber keine BerH subsumieren.
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Ich würde das unter "Unternehmungsgründung" oder Lebenshilfe , also allgemeine Hilfe in Rechtsfragen oder präventive Rechtsberatung, aber keine BerH subsumieren.
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Bitte wegen Details Palandt & Co. befragen, aber es ist m.E. immer noch Stand der Rspr., daß astrologische Tätigkeiten als auf eine unmögliche Leistung gerichtet gelten und daher als sittenwidrig angesehen werden.
Ergo könnte auch die Auffassung vertreten werden, daß das ergänzend zu anderen Ablehnungsgründen auch zu berücksichtigen ist (Mutwilligkeit durch Inanspruchnahme staatlicher Mittel zur Beratung bei der Erbringung einer sittenwidrigen Leistung oder so ähnlich).
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