Sicherungshypothek nach ZV-Vermerk

  • Habe folgendes (verkürzt dargestelltes) Problem:

    In Abt. III ist unter Nr. 1 eine Grundschuld für die A. AG eingetragen. Diese hat die Zwangsversteigerung beantragt.

    Nach Eintragung des ZV-Vermerks sind in Abt. III unter Nrn. 2-4 jeweils Sicherungshypotheken eingetragen worden.
    Die Gläubigerin des Rechts Abt. III Nr. 4 ist dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten.

    Nach dem ersten ergebnislosen Termin ist das Verfahren der Gl. III/1 aufgehoben und nur bzgl. III/4 fortgesetzt worden.

    Nun steht ein weiter Termin an und ich frage, mich ob die nach dem Versteigerungsvermerk eingetragenen Sicherungshypotheken III/2 und 3 bei der Berechnug des geringsten Gebots zu berücksichtigen sind.

    Bei Eintragung des ZV-Vermerks waren die Rechte ja noch nicht im Grundbuch eingetragen und wären somit gem. § 45 ZVG nur auf Anmeldung zu berücksichtigen. (Anmeldungen liegen nicht vor).
    Andererseits gehen die beiden Rechte der betreibenden Gläubigerin vor und müssten bestehenbleiben?!?

  • So siehts aus.
    Daher merke: Bei Eintragungen nicht nur die Eintragungsnachricht schicken lassen sondern sicherheitshalber einen GB-Auszug - sonst schaut man evl. in die Röhre.



    Genau so isses... Die Zwasis gibt es aus deiner Sicht gar nicht und würden dementsprechend bei Zuschlag zu löschen sein, sofern die Berechtigten ihre Zwasis nicht noch anmelden im laufenden Verfahren... Tja wohl Pech gehabt :teufel:

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Den Vorrednern ist nichts hinzuzufügen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hab grad nen Knoten im Kopf...

    ...was ist denn mit § 45 Abs. 2 wonach laufende wiederkehrende Leistungen dann nich angemeldet werden müssen, wenn sie ausm GB ersichtlich sind und nach § 44 Abs 1 muss das gG alle dem betreibenden Gl vorgehenden Rechte abdecken.. :confused:

  • also essenz daraus: wird die zwasi nach dem k-vermerk eingetragen, grundsätzlich anmelden, da ansonten ungemach droht durch nicht-berücksichtigung, auch wenn ggfs. ein nachrangiger gläubiger beitritt ?

  • scheint ja recht unstreitig zu sein...

    werde dann mal so tun, als gäb es die Rechte Abt. III Nr. 2 und 3 nicht.
    (wenn denn nicht noch eine Anmeldung kommt.)

  • Muss mich hier nochmal anschließen :(

    Habe nächste Woche einen Verteilungstermin, das Verfahren läuft bereits seit 2014.

    ZV-Vermerk wurde am 17.02.14 im GB eingetragen, die Zwangssicherungshypothek III/4 am 24.04.14, also nach dem Vermerk. Das Verfahren wird aus der III/3 betrieben, 2015 wurde eine weitere Zwangssicherungshypothek unter III/5 eingetragen, dieser Gläubiger ist dem Verfahren aus der Zwasi beigetreten.

    Nun wurde der Gläubiger aus III/4 6 Jahre lang am Verfahren beteiligt, hat alle Beschlüsse usw. erhalten, obwohl er sein Recht nicht angemeldet hat. Ich habe das Verfahren terminsreif übernommen und habe diesen Sachverhalt erst jetzt, kurz vor dem Verteilungstermin gemerkt :oops:

    Eigentlich könnte ich auf das Recht zuteilen, uneigentlich aber nicht, weil er nicht angemeldet hat... Aus der Sicht des Gläubigers war ja ggf. gar keine Anmeldung erforderlich, er durfte ja aufgrund der Beteiligung am Verfahren davon ausgehen, dass alles seinen Gang geht...

    Und nu? Wenn er sein Recht jetzt noch anmelden würde, bekäme er nach allen anderen ggf. den Rest (könnte evtl. ein kleiner Betrag übrig bleiben), wenn er nicht anmeldet, bekommt er gar nichts richtig!? Ich weiß, dass das die Lösung ist, aber ich finde es ärgerlich und evtl. ja auch ein wenig die Schuld von uns... :(

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • ich finde das ziemlich mies....
    man kann dem Gläubiger III/4 ja mal darauf hinweisen, dass er anmelden muss, wenn schon nachrangige Gläubiger bedient werden sollen. Nicht jeder Gläubiger hat Jura studiert:mad:

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • aber wohl lesen und Daten vergleichen....
    Schließlich hat er "netterweise" ja die Versteigerungsterminsbestimmung mit dem Hinweis nach 37 ZVG:

    "die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden"

    erhalten, aus der sich zudem das Datum der Eintragung des Versteigerungsvermerks ergibt.
    Zur Feststellung, ob man hiervon angesprochen wird, bedarf es keines Studiums.

  • ist ja richtig...
    Aber "netterweise" könnte man die Sache mit einem Anruf klären, bevor man einen unnötigen Konflikt auslöst.
    Immerhin haben ja auch der TE und andere ein Problem damit, den betroffenen Gläubiger auflaufen zu lassen.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Habe ich jetzt einen Knoten im Kopf?

    Die Rangklasse 6 ist doch relativ. Wenn III/5 betreibt, liegt dessen Beschlagnahmezeitpunkt klar nach der Eintragung von III/4, dh für III/5 fällt III/4 in die Rangklasse 4, für III/3 fällt III/4 in die Rangklasse 6.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • ist ja richtig...
    Aber "netterweise" könnte man die Sache mit einem Anruf klären, bevor man einen unnötigen Konflikt auslöst.
    Immerhin haben ja auch der TE und andere ein Problem damit, den betroffenen Gläubiger auflaufen zu lassen.

    Solche "netten" Hinweise sind schwierig. Dabei ist zu bedenken, dass sich der Gesamterlös dadurch natürlich nicht erhöht, sondern gleichzeitig ein anderer Berechtigter weniger oder gar nichts bekommt.

    Anders gesagt: Fändest Du einen "netten" Hinweis auch ok, wenn Du der Berechtigte wärst, der dadurch ganz oder teilweise ausfällt?

  • Habe ich jetzt einen Knoten im Kopf?

    Die Rangklasse 6 ist doch relativ. Wenn III/5 betreibt, liegt dessen Beschlagnahmezeitpunkt klar nach der Eintragung von III/4, dh für III/5 fällt III/4 in die Rangklasse 4, für III/3 fällt III/4 in die Rangklasse 6.

    Auch wenn das Recht III/4 nach dem Versteigerungsvermerk eingetragen wurde???? Damit dürfte ich doch nur auf Anmeldung berücksichtigen oder!?

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Zitat

    Anders gesagt: Fändest Du einen "netten" Hinweis auch ok, wenn Du der Berechtigte wärst, der dadurch ganz oder teilweise ausfällt?

    wenn ich Forderungen in RK 7 hätte und nicht beitreten würde.... oder wie meinst du das:gruebel:

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

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